Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit der Beklagte auf den Unterschied zwischen der Anfechtung eines Vertrages aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung und dem des Irrtums verweist, sind diese Ausführungen ebenso wie die über die Unverzichtbarkeit der Einwendung der Sittenwidrigkeit (JBl. 1961 S. 123) an sich durchaus richtig. Irrtums- und Gewährleistungsansprüche können nebeneinander bestehen (Ehrenzweig, System II/1 S. 217 f., Gschnitzer in Klang[2] IV 515 f.). Wurde auf Gewährleistungsansprüche verzichtet, so folgt daraus noch keineswegs der Ausschluß auch von der Geltendmachung von Irrtumsansprüchen (HS. 4321, EvBl. 1965 Nr. 302). Jedoch ist aus diesen Ausführungen für den Kläger insofern nichts zu gewinnen, als die Untergerichte feststellten, daß mit Punkt III des Kaufvertrages der Streitteile vom 10. Jänner 1964 auch die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen wurde. Sie gelangten dazu nicht bloß auf Grund der vorliegenden Urkunde über den Kaufvertrag, sondern damit im Zusammenhalte mit der Vernehmung des mit der Errichtung des Vertrages betrauten Rechtsanwaltes Dr. Egon J., der diese Absicht der Vertragsteile bekundete. Nur die Auslegung einer Urkunde als solcher ist aber rechtliche Beurteilung. Wenn dagegen die Bedeutung einer Urkunde auf Grund der Aussagen von Zeugen erhoben wurde, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung (SZ. XXV 198, SZ. XXVI 49 u. a.), an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.Soweit der Beklagte auf den Unterschied zwischen der Anfechtung eines Vertrages aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung und dem des Irrtums verweist, sind diese Ausführungen ebenso wie die über die Unverzichtbarkeit der Einwendung der Sittenwidrigkeit (JBl. 1961 S. 123) an sich durchaus richtig. Irrtums- und Gewährleistungsansprüche können nebeneinander bestehen (Ehrenzweig, System II/1 S. 217 f., Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 515 f.). Wurde auf Gewährleistungsansprüche verzichtet, so folgt daraus noch keineswegs der Ausschluß auch von der Geltendmachung von Irrtumsansprüchen (HS. 4321, EvBl. 1965 Nr. 302). Jedoch ist aus diesen Ausführungen für den Kläger insofern nichts zu gewinnen, als die Untergerichte feststellten, daß mit Punkt römisch drei des Kaufvertrages der Streitteile vom 10. Jänner 1964 auch die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen wurde. Sie gelangten dazu nicht bloß auf Grund der vorliegenden Urkunde über den Kaufvertrag, sondern damit im Zusammenhalte mit der Vernehmung des mit der Errichtung des Vertrages betrauten Rechtsanwaltes Dr. Egon J., der diese Absicht der Vertragsteile bekundete. Nur die Auslegung einer Urkunde als solcher ist aber rechtliche Beurteilung. Wenn dagegen die Bedeutung einer Urkunde auf Grund der Aussagen von Zeugen erhoben wurde, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung (SZ. römisch 25 198, SZ. römisch 26 49 u. a.), an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.
Kann daher nur davon ausgegangen werden, daß die Streitteile auch auf die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums verzichteten, ergibt sich die Frage nach der Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung. Soweit in der vorzitierten Entscheidung EvBl. 1965 Nr. 302 ausgesprochen wurde, daß der Ausschluß unzulässig sei, geht aus dem Zusammenhange des dort gegebenen Sachverhaltes mit den Ausführungen Gschnitzers in Klang[2] IV 262, auf die sich die Entscheidung beruft, hervor, daß sie nur den Verzicht auf die Anfechtung wegen Irreführung durch unrichtige Zusagen eines Vertreters betrifft. Keineswegs sollte damit ein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt werden, daß auf die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums nicht verzichtet werden könne. Ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB. hat nicht Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge. Nur der Irrende kann die Anfechtung des Rechtsgeschäftes begehren. Es bleibt ihm überlassen, ob er anfechten will oder auch nicht. Grundsätzlich kann auf jedes Recht verzichtet werden, soweit es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein muß oder der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen ist (Klang[2] VI 528). Keiner dieser Umstände steht aber einem Verzicht auf die Irrtumsanfechtung entgegen. Anders wäre es für die Vereinbarung eines Anfechtungsverzichtes wegen List oder Wuchers. List bedeutet so viel wie Betrug, also ein rechtswidriges Verhalten, wenn auch nicht gerade im strafrechtlichen Sinn (Gschnitzer in Klang[2] IV 109 ff.). Ein Verzicht auf die Erhebung der Einwendung der listigen Irreführung wäre mit der Zweckbestimmung des § 870 ABGB. unvereinbar, da dadurch der Schutz des getäuschten Vertragsteiles gegen betrügerisches Vorgehen anderer Personen vereitelt würde. Dies gilt auch für einen Anspruch auf die Anfechtung wegen Wuchers, durch den eine vom Gesetz ausdrücklich für nichtig erklärte Vereinbarung von vornherein sanktioniert würde. Auch dieser Verzicht würde den guten Sitten widersprechen (Klang a. a. O. 528). Der Verzicht auf Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums dagegen verstößt nicht gegen die guten Sitten (5 Ob 263/60). Der Kläger ist daher an die Vereinbarung des Anfechtungsausschlusses aus diesem Anfechtungsgrund gebunden.Kann daher nur davon ausgegangen werden, daß die Streitteile auch auf die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums verzichteten, ergibt sich die Frage nach der Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung. Soweit in der vorzitierten Entscheidung EvBl. 1965 Nr. 302 ausgesprochen wurde, daß der Ausschluß unzulässig sei, geht aus dem Zusammenhange des dort gegebenen Sachverhaltes mit den Ausführungen Gschnitzers in Klang[2] römisch vier 262, auf die sich die Entscheidung beruft, hervor, daß sie nur den Verzicht auf die Anfechtung wegen Irreführung durch unrichtige Zusagen eines Vertreters betrifft. Keineswegs sollte damit ein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt werden, daß auf die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums nicht verzichtet werden könne. Ein Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB. hat nicht Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge. Nur der Irrende kann die Anfechtung des Rechtsgeschäftes begehren. Es bleibt ihm überlassen, ob er anfechten will oder auch nicht. Grundsätzlich kann auf jedes Recht verzichtet werden, soweit es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein muß oder der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen ist (Klang[2] römisch sechs 528). Keiner dieser Umstände steht aber einem Verzicht auf die Irrtumsanfechtung entgegen. Anders wäre es für die Vereinbarung eines Anfechtungsverzichtes wegen List oder Wuchers. List bedeutet so viel wie Betrug, also ein rechtswidriges Verhalten, wenn auch nicht gerade im strafrechtlichen Sinn (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 109 ff.). Ein Verzicht auf die Erhebung der Einwendung der listigen Irreführung wäre mit der Zweckbestimmung des Paragraph 870, ABGB. unvereinbar, da dadurch der Schutz des getäuschten Vertragsteiles gegen betrügerisches Vorgehen anderer Personen vereitelt würde. Dies gilt auch für einen Anspruch auf die Anfechtung wegen Wuchers, durch den eine vom Gesetz ausdrücklich für nichtig erklärte Vereinbarung von vornherein sanktioniert würde. Auch dieser Verzicht würde den guten Sitten widersprechen (Klang a. a. O. 528). Der Verzicht auf Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums dagegen verstößt nicht gegen die guten Sitten (5 Ob 263/60). Der Kläger ist daher an die Vereinbarung des Anfechtungsausschlusses aus diesem Anfechtungsgrund gebunden.
Was die Anfechtung wegen angeblicher List des Beklagten betrifft, setzt § 870 ABGB. voraus, daß der Irreführende den Partner absichtlich oder doch bewußt durch unrichtige Vorspiegelungen zur Einwilligung in den Vertrag gebracht hat. Eine Schädigungsabsicht ist jedoch nicht Voraussetzung für eine listige Irreführung (Gschnitzer in Klang[2] IV 110 f., SZ. XII 103, SZ. XXVII 63). Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Teil aber nicht bekannter Tatsachen liegen. Notwendig ist aber, daß der Irreführende positive Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt und daß dieser Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß hat (RiZ. 1963 S. 154, 7 Ob 122/63). Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewußt vorgegangen ist, ob er Unrichtiges vorgetäuscht hat oder ob der Irregeführte dadurch zur Einwilligung gebracht wurde, sind Fragen tatsächlicher Natur (5 Ob 328/62, 6 Ob 335/63, 7 Ob 42/64). Gerade ein solches Vorgehen des Beklagten gegen den Kläger haben die Untergerichte aber nicht als erwiesen angenommen. Sie haben bei diesen Feststellungen auch nicht gegen die Denkgesetze verstoßen und durchaus logisch begrundet, warum sie zu diesen Feststellungen gelangt sind. Daraus folgt aber die Abweisung des Klagebegehrens auch, soweit es auf diesen Anfechtungstatbestand gestützt ist.Was die Anfechtung wegen angeblicher List des Beklagten betrifft, setzt Paragraph 870, ABGB. voraus, daß der Irreführende den Partner absichtlich oder doch bewußt durch unrichtige Vorspiegelungen zur Einwilligung in den Vertrag gebracht hat. Eine Schädigungsabsicht ist jedoch nicht Voraussetzung für eine listige Irreführung (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 110 f., SZ. römisch zwölf 103, SZ. römisch 27 63). Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Teil aber nicht bekannter Tatsachen liegen. Notwendig ist aber, daß der Irreführende positive Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt und daß dieser Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß hat (RiZ. 1963 S. 154, 7 Ob 122/63). Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewußt vorgegangen ist, ob er Unrichtiges vorgetäuscht hat oder ob der Irregeführte dadurch zur Einwilligung gebracht wurde, sind Fragen tatsächlicher Natur (5 Ob 328/62, 6 Ob 335/63, 7 Ob 42/64). Gerade ein solches Vorgehen des Beklagten gegen den Kläger haben die Untergerichte aber nicht als erwiesen angenommen. Sie haben bei diesen Feststellungen auch nicht gegen die Denkgesetze verstoßen und durchaus logisch begrundet, warum sie zu diesen Feststellungen gelangt sind. Daraus folgt aber die Abweisung des Klagebegehrens auch, soweit es auf diesen Anfechtungstatbestand gestützt ist.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung erübrigte sich eine Prüfung der Echtheit des Gemäldes.