Aus der Begründung:
§ 1170 ABGB. besagt, daß beim Werkvertrag in der Regel, nämlich wenn nicht die Ausnahme des Satzes 2 dieser Gesetzesstelle Platz greift, das Entgelt nach Vollendung des Werkes zu entrichten ist, das heißt, der Unternehmer kann es nicht früher fordern und der Besteller braucht es nicht früher zu entrichten. Es ist daher in der Regel die Vollendung des Werkes mit der Fälligkeit des Werklohnes gleichzusetzen, sofern nicht eine andere Vereinbarung oder eine andere Verkehrsübung die Annahme einer späteren Fälligkeit rechtfertigen (SZ. XXIII 26, 8 Ob 192/62).Paragraph 1170, ABGB. besagt, daß beim Werkvertrag in der Regel, nämlich wenn nicht die Ausnahme des Satzes 2 dieser Gesetzesstelle Platz greift, das Entgelt nach Vollendung des Werkes zu entrichten ist, das heißt, der Unternehmer kann es nicht früher fordern und der Besteller braucht es nicht früher zu entrichten. Es ist daher in der Regel die Vollendung des Werkes mit der Fälligkeit des Werklohnes gleichzusetzen, sofern nicht eine andere Vereinbarung oder eine andere Verkehrsübung die Annahme einer späteren Fälligkeit rechtfertigen (SZ. römisch 23 26, 8 Ob 192/62).
Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß dann, wenn der Werklohn im vorhinein fix vereinbart ist, sodaß es keiner Rechnungslegung nach Vollendung des Werkes bedarf, der Regelfall des § 1170 ABGB. Platz zu greifen hat, daß also der Werklohn mit der Vollendung des Werkes fällig wird und auch die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Es ist jedoch dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß dann, wenn eine solche fixe Pauschalvereinbarung nicht vorliegt, sondern der Unternehmer seine Forderung erst detailliert errechnen muß, was naturgemäß erst nach Beendigung der Arbeiten geschehen kann, der Regelfall nicht gegeben ist, sondern die Fälligkeit des Werklohnes erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller eintritt. Vorher kann ja weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern, noch der Besteller einen solchen bezahlen.Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß dann, wenn der Werklohn im vorhinein fix vereinbart ist, sodaß es keiner Rechnungslegung nach Vollendung des Werkes bedarf, der Regelfall des Paragraph 1170, ABGB. Platz zu greifen hat, daß also der Werklohn mit der Vollendung des Werkes fällig wird und auch die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Es ist jedoch dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß dann, wenn eine solche fixe Pauschalvereinbarung nicht vorliegt, sondern der Unternehmer seine Forderung erst detailliert errechnen muß, was naturgemäß erst nach Beendigung der Arbeiten geschehen kann, der Regelfall nicht gegeben ist, sondern die Fälligkeit des Werklohnes erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller eintritt. Vorher kann ja weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern, noch der Besteller einen solchen bezahlen.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, beginnt die Verjährung von Werklohnforderungen in einem gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb, wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen, in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich ist, wie überhaupt die Verjährungsfrage grundsätzlich auf objektive Kriterien abzustellen ist (JBl. 1958 S. 522, 6 Ob 443/59).
Gewiß wäre es nicht angängig, daß der Unternehmer durch absichtliche oder unabsichtliche Verzögerung der Rechnungslegung die Fälligkeit und damit den Beginn des Verjährungsablaufes nach seinem Belieben hinausschiebt. Hiebei wird auf die Verkehrsübung Bedacht zu nehmen und danach zu beurteilen sein, ob der Zeitraum zwischen der Vollendung des Werkes und der Zumittlung der Rechnung an den Besteller nach der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit zwischen den Parteien und dergleichen mehr als verkehrsüblich gelten kann. Eine Verzögerung von nicht einmal einem Monat wird in der Baubranche innerhalb der Bausaison, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht als unüblich bezeichnet werden können.
Die Ansicht der Rekurswerberin, die Verjährungsfrist beginne auch dann mit der Vollendung des Werkes zu laufen, wenn die Höhe des Werklohnes nicht bekannt sei, kann nicht geteilt werden, da - wie oben dargelegt wurde - der Beginn der Verjährung die Fälligkeit der Forderung voraussetzt, und diese, wenn die Höhe nicht von vornherein feststeht, erst durch Zumittlung der Rechnung eintritt.