[15] Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt. Die Klägerin ist mit ihrer Revision auf die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zu verweisen.
I. Zur Revision der Beklagtenrömisch eins. Zur Revision der Beklagten
1. Zum Verbot der Einlagenrückgewähr
[16] 1.1. Nach gefestigter Rechtsprechung statuiert § 82 Abs 1 GmbHG nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (RS0105540 [T6]), ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung) sowie sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte (6 Ob 233/24v Rz 58; 6 Ob 234/21m Rz 5; 6 Ob 71/21s ErwGr 4.1.; 6 Ob 26/21y ErwGr 3.2.; 6 Ob 195/18x ErwGr 1.). Stehen dabei die Leistung der Gesellschaft und die Gegenleistung des Gesellschafters in einem objektiven Missverhältnis, so ist das Geschäft nichtig (RS0105532 [T11]). 1.1. Nach gefestigter Rechtsprechung statuiert Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (RS0105540 [T6]), ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung) sowie sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte (6 Ob 233/24v Rz 58; 6 Ob 234/21m Rz 5; 6 Ob 71/21s ErwGr 4.1.; 6 Ob 26/21y ErwGr 3.2.; 6 Ob 195/18x ErwGr 1.). Stehen dabei die Leistung der Gesellschaft und die Gegenleistung des Gesellschafters in einem objektiven Missverhältnis, so ist das Geschäft nichtig (RS0105532 [T11]).
[17] Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten (RS0105532 [T15, T17, T27]). Es verbietet jede Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter, die nicht als Gewinn ausgewiesen ist und die eine Vermögenseinbuße, das heißt eine Minderung der Erwerbsaussichten oder eine Vermehrung der Risken der Gesellschaft bewirkt (6 Ob 226/09t ErwGr 5.1.). Unzulässig sind sämtliche Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, die einem Fremdvergleich nicht standhalten (6 Ob 98/24s Rz 33; RS0105532 [T30]). Generell ist bei der Beurteilung, ob gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen wurde, nicht auf einzelne Sachverhaltsabschnitte abzustellen, sondern auf die gesamte Konstruktion (den „Gesamtplan“), der einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen ist (1 Ob 28/15x ErwGr 7.).
[18] Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale (RS0105532 [T19]). Er ist verschuldensunabhängig (vgl 6 Ob 233/24v Rz 112). Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale (RS0105532 [T19]). Er ist verschuldensunabhängig vergleiche 6 Ob 233/24v Rz 112).
[19] 1.2. Die Klägerin stützt ihr Hauptbegehren auf Übertragung und ihr Eventualbegehren auf Löschung in Verbindung mit der Duldung der Neueintragung zu ihren Gunsten auf einen der Beklagten zuzurechnenden Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und führt dafür die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zu 6 U 192/91 ins Treffen.
[20] 1.3. In der Lehre besteht die einhellige Meinung, die (unentgeltliche) Übertragung einer Marke an einen Gesellschafter könne eine verbotene Einlagenrückgewähr verwirklichen (Foglar-Deinhardstein in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbhG2 [2024] § 82 GmbHG Rz 80; Huemer, Scheingeschäfte im Gesellschaftsrecht, GRAU 2021, 100 [103]; Artmann in Artmann/Karollus, AktG I6 [2018] § 52 Rz 17; Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 [2021] § 52 Rz 56; Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei der AG, GmbH & Co KG [2004] 123 f; Hügel, Verdeckte Gewinnausschüttung und Drittvergleich im Gesellschafts- und Steuerrecht, in Kalss/U. Torggler, Einlagenrückgewähr [2014] 19 [53]; vgl auch Cahn/v. Spannenberg in Stilz/Veil, BeckOGK AktG [2025] § 57 Rz 35).1.3. In der Lehre besteht die einhellige Meinung, die (unentgeltliche) Übertragung einer Marke an einen Gesellschafter könne eine verbotene Einlagenrückgewähr verwirklichen (Foglar-Deinhardstein in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbhG2 [2024] Paragraph 82, GmbHG Rz 80; Huemer, Scheingeschäfte im Gesellschaftsrecht, GRAU 2021, 100 [103]; Artmann in Artmann/Karollus, AktG I6 [2018] Paragraph 52, Rz 17; Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 [2021] Paragraph 52, Rz 56; Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei der AG, GmbH & Co KG [2004] 123 f; Hügel, Verdeckte Gewinnausschüttung und Drittvergleich im Gesellschafts- und Steuerrecht, in Kalss/U. Torggler, Einlagenrückgewähr [2014] 19 [53]; vergleiche auch Cahn/v. Spannenberg in Stilz/Veil, BeckOGK AktG [2025] Paragraph 57, Rz 35).
[21] 1.4. Foglar-Deinhardstein spricht auch die allfällige originäre Begründung von Immaterialgüterrechten zugunsten des Gesellschafters unter Verletzung bestehender Rechte der GmbH (zB Werknutzungsrechte oder Schutzrechte gemäß § 9 UWG, § 43 ABGB und § 37 UGB) als Beispiel einer verbotenen Einlagenrückgewähr an und begründet das mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 30. 11. 1995 zu 6 U 192/91 (BB 1996, 445; BeckRS 1996, 00369) und des VwGH zu Ra 2020/15/0031 (vgl Foglar-Deinhardstein in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG2 [2024] § 82 GmbHG Rz 80).1.4. Foglar-Deinhardstein spricht auch die allfällige originäre Begründung von Immaterialgüterrechten zugunsten des Gesellschafters unter Verletzung bestehender Rechte der GmbH (zB Werknutzungsrechte oder Schutzrechte gemäß Paragraph 9, UWG, Paragraph 43, ABGB und Paragraph 37, UGB) als Beispiel einer verbotenen Einlagenrückgewähr an und begründet das mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 30. 11. 1995 zu 6 U 192/91 (BB 1996, 445; BeckRS 1996, 00369) und des VwGH zu Ra 2020/15/0031 vergleiche Foglar-Deinhardstein in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG2 [2024] Paragraph 82, GmbHG Rz 80).
[22] 1.5. Weder der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main noch jener des VwGH lag eine bloße originäre Eintragung einer Marke zugrunde. Es waren vielmehr mit Warenzeichen bzw einer Gemeinschaftsmarke in unmittelbarem Zusammenhang stehende Verträge zu beurteilen:
[23] Das OLG Frankfurt am Main qualifizierte zu 6 U 192/91 (BB 1996, 445; BeckRS 1996, 00369) die in einem „Warenzeichenvertrag“ begründete Verpflichtung der dortigen Klägerin zur Einschränkung ihrer eingetragenen Warenzeichen und zur Duldung der Neueintragung zugunsten ihrer Aktionärin, der Beklagten, als eine unzulässige Einlagenrückgewähr gemäß §§ 57 Abs 1 Satz 1 und 62 Abs 1 Satz 1 dAktG. Folge dieses Verstoßes sei die Nichtigkeit des Warenzeichenvertrags. Die Nichtigkeit erfasse aber nicht das Erfüllungsgeschäft, weil die Warenzeichen für die Beklagte „originär“ eingetragen worden seien. Das OLG Frankfurt am Main verpflichtete die Beklagte in der Folge zur Duldung von Warenzeichenneuanmeldungen durch die Klägerin und nach deren Eintragung dazu, die Löschung ihrer Warenzeichen zu beantragen. Das OLG Frankfurt am Main qualifizierte zu 6 U 192/91 (BB 1996, 445; BeckRS 1996, 00369) die in einem „Warenzeichenvertrag“ begründete Verpflichtung der dortigen Klägerin zur Einschränkung ihrer eingetragenen Warenzeichen und zur Duldung der Neueintragung zugunsten ihrer Aktionärin, der Beklagten, als eine unzulässige Einlagenrückgewähr gemäß Paragraphen 57, Absatz eins, Satz 1 und 62 Absatz eins, Satz 1 dAktG. Folge dieses Verstoßes sei die Nichtigkeit des Warenzeichenvertrags. Die Nichtigkeit erfasse aber nicht das Erfüllungsgeschäft, weil die Warenzeichen für die Beklagte „originär“ eingetragen worden seien. Das OLG Frankfurt am Main verpflichtete die Beklagte in der Folge zur Duldung von Warenzeichenneuanmeldungen durch die Klägerin und nach deren Eintragung dazu, die Löschung ihrer Warenzeichen zu beantragen.
[24] Der VwGH führte in seiner Entscheidung zu Ra 2020/15/0031 aus, dass der Revisionswerberin unabhängig davon, ob sie das Firmenschlagwort originär erwarb oder es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übertragen wurde, die gegenüber der Gemeinschaftsmarke prioritätsälteren kennzeichenrechtlichen Schutzrechte aus dem Firmenschlagwort nach § 9 Abs 1 UWG, § 43 ABGB und § 37 UGB selbst zukamen, sodass sie der Eintragung als Gemeinschaftsmarke widersprechen oder deren Nichtigerklärung hätte begehren können. Der VwGH erkannte die Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht, dass dies der Fremdüblichkeit des zwischen der Revisionswerberin und den Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Kaufvertrags über die Gemeinschaftsmarke durch die Revisionswerberin entgegenstehe, nicht als rechtswidrig. Ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Revisionswerberin Bedacht nehmender Geschäftsführer hätte in Anbetracht der prioritätsälteren Kennzeichenrechte der Revisionswerberin die Gemeinschaftsmarke nicht gekauft. Der VwGH führte in seiner Entscheidung zu Ra 2020/15/0031 aus, dass der Revisionswerberin unabhängig davon, ob sie das Firmenschlagwort originär erwarb oder es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übertragen wurde, die gegenüber der Gemeinschaftsmarke prioritätsälteren kennzeichenrechtlichen Schutzrechte aus dem Firmenschlagwort nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG, Paragraph 43, ABGB und Paragraph 37, UGB selbst zukamen, sodass sie der Eintragung als Gemeinschaftsmarke widersprechen oder deren Nichtigerklärung hätte begehren können. Der VwGH erkannte die Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht, dass dies der Fremdüblichkeit des zwischen der Revisionswerberin und den Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Kaufvertrags über die Gemeinschaftsmarke durch die Revisionswerberin entgegenstehe, nicht als rechtswidrig. Ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Revisionswerberin Bedacht nehmender Geschäftsführer hätte in Anbetracht der prioritätsälteren Kennzeichenrechte der Revisionswerberin die Gemeinschaftsmarke nicht gekauft.
2. Zur Marke
[25] Der Erwerb des Markenrechts erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister (§ 2 Abs 1 MSchG). Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung (Registrierung; § 19 Abs 1 MSchG). Die Eintragung einer Marke in das Register weist unter der Prämisse des Registerprinzips konstitutive Wirkung auf (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 [2020] § 2 Rz 4). Registrierte Marken sind vermögenswerte Rechte (RS0046756 vgl [T11]). Der Erwerb des Markenrechts erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister (Paragraph 2, Absatz eins, MSchG). Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung (Registrierung; Paragraph 19, Absatz eins, MSchG). Die Eintragung einer Marke in das Register weist unter der Prämisse des Registerprinzips konstitutive Wirkung auf (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 [2020] Paragraph 2, Rz 4). Registrierte Marken sind vermögenswerte Rechte (RS0046756 vergleiche [T11]).
[26] Hier erfolgte die Registrierung zugunsten der Beklagten als Inhaberin.
3. Zu gewerblichen Schutzrechten
[27] Gemeinhin werden unter gewerblichen Schutzrechten (ieS) aus Normen des gewerblichen Rechtsschutzes (iwS) ableitbare, subjektive Ausschließlichkeitsrechte an gewerblichen Leistungen oder Kennzeichen mit Vermögenswert verstanden. Sie zählen damit neben dem Urheberrecht zu den „Immaterialgüterrechten“ (RS0076817; RS0127137). Der in § 9 Abs 1 UWG vorgesehene Immaterialgüterrechtsschutz der Firma beispielsweise erfüllt diese Definition (4 Ob 239/18b ErwGr 5.1.). Gemeinhin werden unter gewerblichen Schutzrechten (ieS) aus Normen des gewerblichen Rechtsschutzes (iwS) ableitbare, subjektive Ausschließlichkeitsrechte an gewerblichen Leistungen oder Kennzeichen mit Vermögenswert verstanden. Sie zählen damit neben dem Urheberrecht zu den „Immaterialgüterrechten“ (RS0076817; RS0127137). Der in Paragraph 9, Absatz eins, UWG vorgesehene Immaterialgüterrechtsschutz der Firma beispielsweise erfüllt diese Definition (4 Ob 239/18b ErwGr 5.1.).
4. Zum vorliegenden Fall
[28] 4.1. Hier ist auf Sachverhaltsebene völlig ungeklärt, ob mit der Markenregistrierung für die Beklagte überhaupt in bestehende ältere (vermögenswerte) Rechte der Klägerin eingegriffen wurde. Diese Rechtsfragen können auf Basis der bisherigen Sachverhaltsgrundlage auch nicht abschließend beurteilt werden.
[29] Die Vorinstanzen setzten bei ihrer Prüfung am 2007 erstellten Logo an und ließen die darin verwendeten (Teile der noch) älteren Marken der Beklagten ebenso unberücksichtigt wie die Feststellung, dass die Beklagte bereits vor der Gründung der Klägerin eine Tourismusausbildungsstätte mit dem Namen „M*“ betrieb.
[30] 4.2. Welche Vereinbarungen die Parteien trafen, insbesondere ob beispielsweise die Beklagte der Klägerin die Nutzung ihrer älteren Marken erlaubte und in welchem Umfang (vgl RS0062431 [T2]), ist ungeklärt geblieben. Davon abhängig ist aber, ob und welche Rechte die Klägerin am Logo überhaupt erwerben konnte. Es wird auch zu klären sein, wie die Wahl des Firmenwortlauts zustande kam und welche Vereinbarungen darüber zwischen den Parteien getroffen wurden. 4.2. Welche Vereinbarungen die Parteien trafen, insbesondere ob beispielsweise die Beklagte der Klägerin die Nutzung ihrer älteren Marken erlaubte und in welchem Umfang vergleiche RS0062431 [T2]), ist ungeklärt geblieben. Davon abhängig ist aber, ob und welche Rechte die Klägerin am Logo überhaupt erwerben konnte. Es wird auch zu klären sein, wie die Wahl des Firmenwortlauts zustande kam und welche Vereinbarungen darüber zwischen den Parteien getroffen wurden.
[31] Das Erstgericht wird sich daher insbesondere mit den bereits 2002 und 2003 eingetragenen Marken der Beklagten und den Vereinbarungen rund um deren Eingang in das 2007 erstellte Logo und in den Firmenwortlaut der Klägerin, den bezüglich allfälliger Nutzungen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und dem Vermögenswert der kennzeichenrechtlichen Schutzrechte (vor der Markeneintragung) sowie der gegenständlichen Marken auseinanderzusetzen und die Sachverhaltsgrundlage dazu zu verbreitern haben.
[32] Ausgehend von der so ergänzten Sachverhaltsgrundlage wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob die Klägerin überhaupt zulässigerweise vermögenswerte gewerbliche Schutzrechte erworben hat, in die durch die gegenständliche Markenregistrierung eingegriffen wurde, oder ob die älteren Schutzrechte der Beklagten zukommen und einem Erwerb durch die Klägerin entgegenstehen. Davon abhängig ist auch die Beurteilung, ob im Vermögen der Klägerin überhaupt ein Vermögenswert entstehen und auf die Beklagte übertragen werden konnte.
[33] 4.3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
II. Zur Revision der Klägerinrömisch zwei. Zur Revision der Klägerin
[34] Infolge der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des auf Übertragung in eventu Löschung gerichteten Klagebegehrens, hat die Beurteilung der daran anknüpfenden Duldungsbegehren derzeit offen zu bleiben. Die Klägerin ist mit ihrer Revision darauf zu verweisen.
III. Kostenentscheidungrömisch drei. Kostenentscheidung
[35] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.