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Entscheidung 6 Ob 91/12v×

Entscheidung 6 Ob 91/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022763 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Verantwortlichkeit des Teilnehmers an einer Bergtour, der die Führung aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für seine unerfahrenen Begleiter vorher nicht erkennbaren Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt od …
RS0023541 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Bei einem Zusammenschluß mehrerer Personen zu einer Bergtour kann der Mehrgeübte oder Erfahrene nicht allein deshalb verantwortlich gemacht werden, weil er die Führung übernommen, das Unternehmen geplant oder eine Route ausfindig gemacht hat; auch nicht ein …
RS0026513 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Soweit die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt, ist nur für eine wissentlich unrichtige Auskunft einzustehen; ersterenfalls wird jedoch auch für eine bloß fahrlässige Verletzung der vertraglichen Verpflichtung geh …
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0111144 Rechtssatz 30.10.1998Zivilrecht
Sowohl im Rahmen von Tourengemeinschaften mit einem Führer aus Gefälligkeit wie auch bei Tourengemeinschaften mit faktischem Führer ist das dem kompetenten Tourengemeinschaftsmitglied entgegengebrachte Vertrauen des schwächeren Begleiters schutzwürdig. Wenn …