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Rechtssatz RS0023541×

Rechtssatz RS0023541

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023541

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Rechtssatz

Bei einem Zusammenschluß mehrerer Personen zu einer Bergtour kann der Mehrgeübte oder Erfahrene nicht allein deshalb verantwortlich gemacht werden, weil er die Führung übernommen, das Unternehmen geplant oder eine Route ausfindig gemacht hat; auch nicht eine Person, die innerhalb einer Gruppe hinsichtlich des Betretens von gefährlichem Gelände eine deutlich erkennbare Initiative entwickelt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 580/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 580/78
  • 1 Ob 293/98i
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 293/98i
    Beisatz: Eine übertriebene Sorgfaltspflicht ist dem Bergsteigen an sich nicht nur wesensfremd, sondern widerspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und geht weit über die Maßnahmen, die ein pflichtbewußter Bergsteiger zur Abwendung von Gefahren trifft, hinaus. (T1)
  • 6 Ob 91/12v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 91/12v
    Vgl aber; Beisatz: Besondere Sorgfaltspflichten können sich aber ganz allgemein aus der Übernahme von Pflichten ergeben. Derartige Pflichten können auch zwischen „gleichrangigen“ Gruppenmitgliedern bestehen. (T2)
    Beisatz: Dabei ist schadenersatzrechtlich lediglich die freiwillige Pflichtenübernahme entscheidend; die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien als bloße Gefälligkeit oder Vertrag ist demgegenüber für die Bejahung von dessen Existenz und vor allem auch für den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ohne Bedeutung. (T3)
    Beisatz: Hier: Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. (T4)
  • 9 Ob 4/22m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 4/22m
    Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Kläger als Instruktor und Organisator der Bergtour und der Vorschlag zur konkreten Abstiegsvariante kam vom Kläger selbst. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00580_7800000_002