Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Revision darin, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von einer kurzen Dauer des vergrößerten Abstandes zwischen den Streitteilen ausgegangen sei. Derartiges könne den Feststellungen des Erstgerichtes nicht entnommen werden, weshalb die diesbezüglichen "Feststellungen" des Berufungsgerichtes ohne Beweiswiederholung nicht hätten getroffen werden dürfen.
Bei diesen Ausführungen übersieht aber der Kläger, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Abstände zwischen den einzelnen Personen 1 bis 1 1/2 m betrugen. Sie vergrößerten sich, weil der Kläger schaute, ob seine Begleiterin nachkommen würde. Hiebei wurde er langsamer. Bereits als er nach dem Umschauen weitergehen wollte, kam von oben der Stein. Diese Feststellungen lassen einwandfrei erkennen, dass auch nach Auffassung des Erstgerichtes die Vergrößerung des Abstandes nur durch das Umschauen des Klägers entstanden ist. Da der Kläger hiebei nicht angehalten, sondern nur seine Schritte verlangsamt hat, kann der größere Abstand nur in einem ganz kurzen Zeitraum entstanden sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes stellen daher nur eine zwingende Schlussfolgerung aus den Feststellungen des Erstgerichtes dar, weshalb die Nichtdurchführung einer Beweiswiederholung zu diesem Zweck keinen Verfahrensmangel bildet. Die Frage, ob vor Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen weitere Kontrollbeweise aufzunehmen gewesen wären, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist daher für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht gegeben.
In der Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, der Beklagte sei faktisch Führer der Gruppe gewesen. Woraus diese Ansicht abgeleitet wird, ist unerfindlich. Offenbar vertritt der Kläger diesen Standpunkt nur im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beklagte die Spitze der Gruppe bildet. Daraus kann jedoch keineswegs geschlossen werden, dass dem Beklagen die Eigenschaft eines Führers zugekommen wäre. Im Übrigen ist eine übertriebene Sorgfaltspflicht dem Bergsteigen nicht nur wesensfremd, sie widerspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und geht weit über die Maßnahmen, die ein pflichtbewußter Bergsteiger zur Anwendung von Gefahren trifft, hinaus (Hörburger, in ÖJZ 1971, 59). Bei Berücksichtigung der beim Bergsteigen notwendigen Eigenverantwortlichkeit kann bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Bergtour nie der Mehrgeübte oder Erfahrenere allein deshalb verantwortlich gemacht werden, weil er die Führung übernommen, das Unternehmen geplant oder die Route ausfindig gemacht hat; auch nicht eine Person, die innerhalb einer Gruppe hinsichtlich des Betretens von gefährlichem Gelände eine deutlich erkennbare Initiative entwickelt. Die Rechtslage wäre nur anders, wenn jemand die Führung aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für seine unerfahrenen Begleiter vorher nicht erkennbaren Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder wenn jemand einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Bergfahrt überredet (Hörburger aaO, 58 f). Letzteres wurde nicht festgestellt. Vielmehr hat das Verfahren ergeben, dass sich die Streitteile und ihre weiblichen Begleiter gleichrangig zu der Bergfahrt zusammengefunden haben. Dass der Beklagte hiebei an der Spitze ging, machte ihn weder zum Führer der Gruppe noch verantwortlich für die übrigen Teilnehmer dieser Bergfahrt. Das Verhalten des Beklagten verstieß nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen die bei Bergtouren einzuhaltenden üblichen Verhaltensregeln. Richtig haben die Untergerichte auch erkannt, dass von demjenigen, der an der Spitze einer Gruppe eine Bergtour unternimmt, nicht erwartet werden kann, dass er sich ständig nach seinen Begleitern umsieht. Vielmehr ist es Sache eines Begleiters, der den Anschluss verliert, seinen Vordermann durch Zuruf darauf aufmerksam zu machen. Dass im vorliegenden Fall das Verlieren des Anschlusses durch den Kläger schon so lange zurücklag, dass das Entstehen eines größeren Abstandes dem Beklagten hätte auffallen müssen, wurde nicht festgestellt. Richtig haben daher die Untergerichte erkannt, dass dem Kläger kein Verschulden an der Verletzung des Beklagten trifft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, und 50 ZPO.