Rechtssatz RS0022763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022763
Entscheidungsdatum
24.03.2022
Rechtssatz
Verantwortlichkeit des Teilnehmers an einer Bergtour, der die Führung aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für seine unerfahrenen Begleiter vorher nicht erkennbaren Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Bergfahrt überredet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 580/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 580/78
- 1 Ob 293/98i
Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 293/98i
Auch
- 6 Ob 91/12v
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 91/12v
Vgl; Beisatz: Besondere Sorgfaltspflichten können sich aber nicht nur aus der Übernahme einer „Führerrolle“, sondern ganz allgemein aus der Übernahme von Pflichten ergeben. Sie können somit auch zwischen „gleichrangigen“ Gruppenmitgliedern bestehen. (T1) Beisatz: Dabei ist schadenersatzrechtlich lediglich die freiwillige Pflichtenübernahme entscheidend; die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien als bloße Gefälligkeit oder Vertrag ist demgegenüber für die Bejahung von dessen Existenz und vor allem auch für den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ohne Bedeutung. (T2)
Beisatz: Hier: Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. (T3)
- 9 Ob 4/22m
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 4/22m
Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Kläger als Instruktor und Organisator der Bergtour und der Vorschlag zur konkreten Abstiegsvariante kam vom Kläger selbst. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022763
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00580_7800000_001