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Entscheidung 6 Ob 95/16p×

Entscheidung 6 Ob 95/16p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014606 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditvertr …
RS0016417 Rechtssatz 08.12.1950Zivilrecht
Die Nichtigkeit eines Vertrages tritt nur in jenem Umfang ein, den der Zweck des Verbotsgesetzes erheischt.
RS0016420 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Die Sittenwidrigkeit einer Klausel hat noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
RS0016431 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck …
RS0016793 Rechtssatz 29.11.1982Zivilrecht
Als sogenannter Knebelungsvertrag ist ein Vertragshändlervertrag zB dann sittenwidrig, wenn die Kündigungsmöglichkeiten und die Kündigungsfolgen so gestaltet wären, dass eine Lösung der Eingliederung in die Organisation des Lieferanten oder Herstellers nur …
RS0018305 Rechtssatz 15.03.1961Zivilrecht
Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst anwendbaren Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden (gleicher Rechtssatz wie SZ 31/116), und zwar in der Regel ohne Nachfristsetz …
RS0032062 Rechtssatz 30.10.1956Zivilrecht
Die Übernahme der Bürgschaft für einen in seiner Höhe ziffernmäßig noch nicht feststehenden Kredit ist grundsätzlich wirksam und entspricht den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens.
RS0032149 Rechtssatz 29.02.1956Zivilrecht
Eine Verbürgung für bedingte oder künftige Forderungen ist zulässig. Die Bürgschaft kann daher für eine Forderung aus einem dem Hauptschuldner zu gewährenden Kredit (Kreditbürgschaft) eingegangen werden. Die Bürgschaft äußert hier ihre Wirkung nur für den F …
RS0065238 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.