Begründung:
Der Beklagte hatte den klagenden Tischler mit der Herstellung und Lieferung von Möbelwänden beauftragt. Die gelieferten Tischlerarbeiten wiesen Mängel auf.
Der Kläger begehrt den restlichen Werklohn von (nach zwei Einschränkungen) 81.285,20 S (der Höhe nach außer Streit gestellt S 1 zu ON 28). Der Beklagte habe sämtliche Lieferungen ohne Reklamation angenommen.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte aus dem Grund der mangelhaften Lieferung bzw der Falschlieferung Gegenforderungen ein. Die gelieferten Möbelteile hätten Maßfehler aufgewiesen. Zum Teil seien sie beim Transport beschädigt worden. Dem Beklagten seien durch die schuldhafte Schlechtlieferung Eigenkosten (im wesentlichen für die Verbesserung) von 91.392,72 S entstanden.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 81.285,20 S und die Gegenforderung mit 19.423,92 S als zu Recht bestehend. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 61.861,25 S samt 5 % Stufenzinsen und wies das Mehrbegehren von 19.423,92 S sowie weiteren 3 % Stufenzinsen ab. Es stellte den auf den S 3 bis 7 in ON 37 ersichtlichen Sachverhalt fest, von dem folgende Feststellungen hervorzuheben sind:
Die gelieferten Spiegelrückwände seien entgegen der Bestellung um 3 mm zu stark geliefert worden. Nacharbeiten hätten einen Aufwand von 32.160 S erfordert. Der Mangel sei offenkundig gewesen. Andere gelieferte Wände seien unbeschliffen gewesen. Der Aufwand hätte 1.920 S betragen. Der Mangel sei ein offenkundiger gewesen. Bei anderen Wänden seien Transportschäden entstanden. Der Aufwand hätte 960 S betragen. Bei 47 gelieferten Kabinenrückwänden sei die Breite um 0,15 cm falsch gewesen. Dies sei erst im Zuge des Einbaus feststellbar gewesen. Die Verbesserung durch Neuherstellung der Wände sei nicht erforderlich gewesen. Die Behebung des Mangels hätte nur einen Aufwand von 8.000 S erfordert. Die falsche Breite von zwei weiteren gelieferten Möbelstücken hätte einen Aufwand von 640 S erfordert. Die Rückwand einer Tür habe einen Mangel aufgewiesen, dessen Behebung 1420 S erfordert hätte. An weiteren gelieferten Möbelbestandteilen seien Mängel aufgetreten, die eine Nachlackierung mit einem Aufwand von 3820 S und eine Nachfräsung mit einem Aufwand von 960 S erfordert hätten. Diese Mängel seien gerügt worden. Mit Ausnahme dieser festgestellten Rüge traf das Erstgericht zu den übrigen Mängeln noch die Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, ob der Beklagte die offenkundigen Mängel unverzüglich gerügt habe.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß sämtliche Mängel mit Ausnahme derjenigen an den 47 Kabinenrückwänden offen erkennbare Mängel gewesen seien, welche der Beklagte - weil beide Parteien Kaufleute seien - sofort hätte rügen müssen. Bei den Mängeln an den Kabinenrückwänden sei ein Schadenersatzanspruch des Beklagten zu bejahen, dies allerdings nur in der Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Verbesserungsaufwandes von 8000 S (exclusive Umsatzsteuer).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß unter Einschluß der vom Kläger nicht angefochtenen Teilabweisung die Klageforderung mit 81.285,20 S und die Gegenforderung mit 66.295,92 S als zu Recht bestehend erkannt und der Beklagte demgemäß zur Zahlung von 14.989,28 S samt 5 % Stufenzinsen verhalten und das Mehrbegehren von 66.295,92 S sowie das Zinsenmehrbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht verneinte den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz wegen der Nichtaufnahme eines beantragten Zeugenbeweises. Es verneinte ferner das Vorliegen von Feststellungsmängeln aufgrund falscher rechtlicher Beurteilung des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht vertrat ohne Behandlung der Beweisrüge des Beklagten zu dem Thema einer rechtzeitig erhobenen Mängelrüge die Auffassung, daß der Beklagte seine Gegenforderungen auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt habe. Bei Schadenersatzansprüchen komme es aber auf eine rechtzeitige Mängelrüge nach § 377 HGB nicht an. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bestünden nach der oberstgerichtlichen Judikatur nebeneinander. Der Beklagte könne bei Verschulden des Lieferanten die Mängelbehebungskosten verlangen, ohne dem Unternehmer Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Maßungenauigkeiten und Ausführungsmängel gingen zu Lasten des Lieferanten. Eine Mängelrüge sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte könne den Verbesserungsaufwand fordern, bei den Mängeln an den 47 Stück Kabinenrückwänden aber nur den vom Sachverständigen ermittelten Aufwand. Wegen der Schadensminderungspflicht könne der Beklagte nicht die Kosten der Neuherstellung der Kabinenrückwände, sondern nur den Ersatz des kostengünstigeren Verbesserungsaufwands (für das Aufleimen von Kanten) verlangen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß unter Einschluß der vom Kläger nicht angefochtenen Teilabweisung die Klageforderung mit 81.285,20 S und die Gegenforderung mit 66.295,92 S als zu Recht bestehend erkannt und der Beklagte demgemäß zur Zahlung von 14.989,28 S samt 5 % Stufenzinsen verhalten und das Mehrbegehren von 66.295,92 S sowie das Zinsenmehrbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht verneinte den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz wegen der Nichtaufnahme eines beantragten Zeugenbeweises. Es verneinte ferner das Vorliegen von Feststellungsmängeln aufgrund falscher rechtlicher Beurteilung des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht vertrat ohne Behandlung der Beweisrüge des Beklagten zu dem Thema einer rechtzeitig erhobenen Mängelrüge die Auffassung, daß der Beklagte seine Gegenforderungen auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt habe. Bei Schadenersatzansprüchen komme es aber auf eine rechtzeitige Mängelrüge nach Paragraph 377, HGB nicht an. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bestünden nach der oberstgerichtlichen Judikatur nebeneinander. Der Beklagte könne bei Verschulden des Lieferanten die Mängelbehebungskosten verlangen, ohne dem Unternehmer Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Maßungenauigkeiten und Ausführungsmängel gingen zu Lasten des Lieferanten. Eine Mängelrüge sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte könne den Verbesserungsaufwand fordern, bei den Mängeln an den 47 Stück Kabinenrückwänden aber nur den vom Sachverständigen ermittelten Aufwand. Wegen der Schadensminderungspflicht könne der Beklagte nicht die Kosten der Neuherstellung der Kabinenrückwände, sondern nur den Ersatz des kostengünstigeren Verbesserungsaufwands (für das Aufleimen von Kanten) verlangen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.
Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin , daß dem Klagebegehren auch hinsichtlich des vom Berufungsgericht abgewiesenen Teilbetrages von 66.295,92 S stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.