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Entscheidung 6 Ob 99/10t×

Entscheidung 6 Ob 99/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob99/10t

Entscheidungsdatum

19.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 13. Dezember 2006 verstorbenen W***** J*****, über den Revisionsrekurs des Verlassenschaftsgläubigers Dr. L***** H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. November 2008, GZ 2 R 247/08k-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 17. April 2008, GZ 3 A 361/06d-56, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

In der Verlassenschaftssache nach dem am 13. 12. 2006 verstorbenen W***** J***** überließ das Erstgericht mit Beschluss vom 17. 4. 2008 seinem Bruder und seiner Witwe die nach Abzug von Forderungen zweier Hypothekargläubiger vom Verkaufserlös der erblasserischen Liegenschaft verbleibenden Aktiven (8.552,66 EUR) der überschuldeten Verlassenschaft gegen Bezahlung der Gebühr des Gerichtskommissärs, der Gebühren von Sachverständigen, der Belohnung des Verlassenschaftskurators und in Anrechnung ihrer eigenen Forderungen aus den Begräbniskosten an Zahlungs statt.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Verlassenschaftsgläubigers Dr. L***** H***** nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, unterließ jedoch einen Bewertungsausspruch.

Gegen diese Entscheidung erhob der Verlassenschaftsgläubiger Revisionsrekurs. Er beantragte darin auch, dass die angefochtene Entscheidung um den Ausspruch ergänzt wird, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR. Zugleich erhob er eine Zulassungsbeschwerde.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar als außerordentlichen Revisionsrekurs vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.

Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - nach der im Anlassfall im Hinblick auf das Datum der Rekursentscheidung gemäß Artikel 16, Absatz 4, BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, anzuwendenden Fassung des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG - insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG gilt nach Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 58/08i mwN).

Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG in der anzuwendenden Fassung vergleiche 3 Ob 250/09z) auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im Anlassfall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben. Sollte es - bei Orientierung an der Höhe der Aktiva und Passiva - zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, so wird es allenfalls auch über die nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (Paragraph 63, Absatz 3 und 4 AußStrG).

Textnummer

E94142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00099.10T.0519.000

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20100519_OGH0002_0060OB00099_10T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung