Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.
Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - nach der im Anlassfall im Hinblick auf das Datum der Rekursentscheidung gemäß Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, anzuwendenden Fassung des § 62 Abs 3 AußStrG - insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nach § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 58/08i mwN).Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - nach der im Anlassfall im Hinblick auf das Datum der Rekursentscheidung gemäß Artikel 16, Absatz 4, BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, anzuwendenden Fassung des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG - insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG gilt nach Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 58/08i mwN).
Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG in der anzuwendenden Fassung (vgl 3 Ob 250/09z) auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im Anlassfall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben. Sollte es - bei Orientierung an der Höhe der Aktiva und Passiva - zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, so wird es allenfalls auch über die nach § 63 Abs 1 AußStrG erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (§ 63 Abs 3 und 4 AußStrG).Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG in der anzuwendenden Fassung vergleiche 3 Ob 250/09z) auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im Anlassfall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben. Sollte es - bei Orientierung an der Höhe der Aktiva und Passiva - zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, so wird es allenfalls auch über die nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (Paragraph 63, Absatz 3 und 4 AußStrG).