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Entscheidung 7 Nc 101/02s×

Entscheidung 7 Nc 101/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc101/02s

Entscheidungsdatum

09.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann B*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, *****, wegen EUR 9.156,78 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Josefstadt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach dem Klagevorbringen verweigert die in Deutschland ansässige beklagte Unfallversicherung dem in Tirol wohnhaften Kläger die begehrte Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass die vorliegende Innenmeniskuszerreißung (Tennisunfall) nicht unter die Unfallbegriffe iSd Versicherungsbedingungen falle. In seiner beim Bezirksgericht Josefstadt (als dem gemäß Paragraph 48, VersVG nach dem Sitz des den Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrages vermittelnden Versicherungsmaklers zuständigen Gericht) eingebrachten Deckungsklage beantragt der klagende Versicherungsnehmer die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein. Die Zweckmäßigkeit der Delegation sei darin begründet, dass nicht nur der Kläger, sondern auch alle in Frage kommenden Zeugen - soweit ersichtlich - ihren Wohnsitz bzw Aufenthalt in diesem Gerichtssprengel hätten.

Das angerufene Bezirksgericht erachtete die beantragte Delegierung für zweckmäßig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne zuvor eine Äußerung der beklagten Partei (Paragraph 31, Absatz 3, JN) einzuholen (AS 7).

Rechtliche Beurteilung

Ob die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein anstelle des nach Paragraph 48, VersVG zuständigen Bezirksgerichtes Josefstadt tatsächlich zweckmäßig erscheint, weil sie geeignet ist, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beizutragen, kann im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht entschieden werden; fehlt doch die nach der Anordnung des Paragraph 31, Absatz 3, letzter Halbsatz JN von der beklagten Partei unter Fristbestimmung abzufordernde, zur Aufklärung nötige Äußerung.

Der Akt war daher dem vorlegenden Gericht zurückzustellen (10 NdS 2/02; 5 Nd 503/02; 3 Nd 512/01).

Anmerkung

E67513 7Nc101.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00101.02S.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20020909_OGH0002_0070NC00101_02S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung