Begründung:
Die Ehe der Eltern ist aufrecht. Bislang wurde nur ein Unterhaltsvorschussverfahren geführt. Das Bezirksgericht St. Pölten übertrug das Pflegschaftsverfahren mit Beschluss vom 25. 10. 2007 an das Bezirksgericht Haag gemäß § 111 JN, weil sich das Kind nunmehr ständig in S***** aufhalte (ON U22). Das Bezirksgericht Haag übernahm die Zuständigkeit mit Beschluss vom 31. 10. 2007 (ON U24). Mit Beschluss vom 23. 6. 2009 übertrug das Bezirksgericht Haag die Zuständigkeit in der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Amstetten, weil das Kind nunmehr seinen ständigen Aufenthalt in A***** habe (ON U32). Das Bezirksgericht Amstetten übernahm die Zuständigkeit mit Beschluss vom 6. 7. 2009 (ON U34). Mit Beschluss vom 10. 3. 2010 stellte das Bezirksgericht Amstetten die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 20 UVG ein (ON U42).Die Ehe der Eltern ist aufrecht. Bislang wurde nur ein Unterhaltsvorschussverfahren geführt. Das Bezirksgericht St. Pölten übertrug das Pflegschaftsverfahren mit Beschluss vom 25. 10. 2007 an das Bezirksgericht Haag gemäß Paragraph 111, JN, weil sich das Kind nunmehr ständig in S***** aufhalte (ON U22). Das Bezirksgericht Haag übernahm die Zuständigkeit mit Beschluss vom 31. 10. 2007 (ON U24). Mit Beschluss vom 23. 6. 2009 übertrug das Bezirksgericht Haag die Zuständigkeit in der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Amstetten, weil das Kind nunmehr seinen ständigen Aufenthalt in A***** habe (ON U32). Das Bezirksgericht Amstetten übernahm die Zuständigkeit mit Beschluss vom 6. 7. 2009 (ON U34). Mit Beschluss vom 10. 3. 2010 stellte das Bezirksgericht Amstetten die Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 20, UVG ein (ON U42).
Am 28. 4. 2010 teilte die Lebensgefährtin des Vaters dem Gericht mit, dass das Kind seit sechs Monaten beim Vater in S***** wohne und dort den Kindergarten besuche. Das Kind sei aber von der Mutter abgeholt und dem Vater nicht mehr zurückgebracht worden.
Das Bezirksgericht Amstetten fasste am 28. 4. 2010 den Beschluss auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Haag mit der Begründung, dass sich das Kind nunmehr in S***** aufhalte (ON U44). Die Zuständigkeit wurde vom Bezirksgericht Haag mit Beschluss vom 6. 5. 2010 (ON U45) übernommen.Das Bezirksgericht Amstetten fasste am 28. 4. 2010 den Beschluss auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Haag mit der Begründung, dass sich das Kind nunmehr in S***** aufhalte (ON U44). Die Zuständigkeit wurde vom Bezirksgericht Haag mit Beschluss vom 6. 5. 2010 (ON U45) übernommen.
Am 20. 5. 2010 stellte der Vater an das Bezirksgericht Haag den Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge und den Antrag auf Zuteilung der vorläufigen alleinigen Obsorge. Er brachte vor, dass er mit dem Minderjährigen nach S***** übersiedelt sei. Seit Mitte April 2010 habe er mit der Sanierung seiner Wohnung begonnen und daher die Mutter gebeten, sich kurz um den gemeinsamen Sohn zu kümmern. Es sei vereinbart worden, dass die Mutter den Minderjährigen am 26. 4. 2010 wieder zurückbringe. Die Mutter habe jedoch nun mitgeteilt, dass der Minderjährige ab jetzt bei ihr wohnen werde. Sie habe mit dem Vater jeglichen Kontakt abgebrochen.
Das Bezirksgericht Haag fasste am 26. 5. 2010 den Beschluss auf Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Traun gemäß § 111 JN, da sich der Minderjährige nunmehr bei der Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Traun aufhalte. Die Eltern des Minderjährigen lebten getrennt, sodass sein gewöhnlicher Aufenthalt bei dem Elternteil liege, der wolle, dass sich das Kind bei ihm dauernd aufhalte. Dieser Beschluss wurde den Eltern zugestellt.Das Bezirksgericht Haag fasste am 26. 5. 2010 den Beschluss auf Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Traun gemäß Paragraph 111, JN, da sich der Minderjährige nunmehr bei der Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Traun aufhalte. Die Eltern des Minderjährigen lebten getrennt, sodass sein gewöhnlicher Aufenthalt bei dem Elternteil liege, der wolle, dass sich das Kind bei ihm dauernd aufhalte. Dieser Beschluss wurde den Eltern zugestellt.
Das Bezirksgericht Traun verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes könne bei einer bestimmten Dauer und Beständigkeit (ungefähr sechs Monate) gesprochen werden. Bei kürzerer Aufenthaltsdauer sei eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Minderjährigen und dem Aufenthalt vonnöten. Von einer Beständigkeit des Aufenthalts könne jedoch keine Rede sein. Das Einvernehmen der Eltern habe sich nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt bezogen. Es ergebe sich aus dem Akt kein Umstand, der auf eine dauerhafte Beziehung zum Aufenthalt der Mutter schließen lasse. Es sei nicht dokumentiert, dass sich der Minderjährige endgültig am Wohnsitz der Mutter aufhalten werde.
Das Bezirksgericht Haag legt nun den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.Das Bezirksgericht Haag legt nun den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.