Begründung:
Die in Österreich ansässige Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage die Verurteilung der in Deutschland ansässigen beklagten Partei zur Zahlung von EUR 306,78 sA. Gemäß Transportauftrag habe die beklagte Partei eine Lieferung von der Beladestelle St. Peter/Au (Österreich) zum vereinbarten fixen Entladetermin 28. 8. 2002, 8.00 Uhr, bei der Entladestelle in Wietze (Deutschland) durchzuführen gehabt, jedoch vereinbarungswidrig die Ware tatsächlich erst um 13.00 Uhr dieses Tages abgeliefert. Mit der Klage werde der auf Art 17 iVm Art 23 CMR gestützte und gemäß Art 30 CMR schriftlich reklamierte Schaden aus diesem Lieferverzug geltend gemacht; die Klägerin sei nämlich in Höhe des nunmehrigen Klagebetrages von ihrer Auftraggeberin mit Schadenersatz für Wartezeiten anlässlich dieser verspäteten Lieferung belangt worden, welche Rechnung zwischenzeitlich von ihr (der Klägerin) auch beglichen worden sei.Die in Österreich ansässige Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage die Verurteilung der in Deutschland ansässigen beklagten Partei zur Zahlung von EUR 306,78 sA. Gemäß Transportauftrag habe die beklagte Partei eine Lieferung von der Beladestelle St. Peter/Au (Österreich) zum vereinbarten fixen Entladetermin 28. 8. 2002, 8.00 Uhr, bei der Entladestelle in Wietze (Deutschland) durchzuführen gehabt, jedoch vereinbarungswidrig die Ware tatsächlich erst um 13.00 Uhr dieses Tages abgeliefert. Mit der Klage werde der auf Artikel 17, in Verbindung mit Artikel 23, CMR gestützte und gemäß Artikel 30, CMR schriftlich reklamierte Schaden aus diesem Lieferverzug geltend gemacht; die Klägerin sei nämlich in Höhe des nunmehrigen Klagebetrages von ihrer Auftraggeberin mit Schadenersatz für Wartezeiten anlässlich dieser verspäteten Lieferung belangt worden, welche Rechnung zwischenzeitlich von ihr (der Klägerin) auch beglichen worden sei.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde vorgebracht, dass als Gerichtsstand Linz vereinbart worden sei. Lediglich für den Fall, dass sich das angerufene Erstgericht als örtlich unzuständig erkläre, wurde der Eventualantrag auf Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ("nach Möglichkeit im Sinne der Verfahrensökonomie" ebenfalls an das Bezirksgericht Linz, in dessen Sprengel die Klagevertreter ihren Kanzleisitz haben) gestellt. Abweichend von der Klageerzählung, wonach - wie ausgeführt - die Entladestelle in Deutschland (Wietze) gewesen sei, heißt es in der Begründung zum gestellten Ordinationsantrag allerdings, dass dieser Ort "in Österreich, also im Staat des angerufenen Gerichtes, gelegen" sei.Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde vorgebracht, dass als Gerichtsstand Linz vereinbart worden sei. Lediglich für den Fall, dass sich das angerufene Erstgericht als örtlich unzuständig erkläre, wurde der Eventualantrag auf Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ("nach Möglichkeit im Sinne der Verfahrensökonomie" ebenfalls an das Bezirksgericht Linz, in dessen Sprengel die Klagevertreter ihren Kanzleisitz haben) gestellt. Abweichend von der Klageerzählung, wonach - wie ausgeführt - die Entladestelle in Deutschland (Wietze) gewesen sei, heißt es in der Begründung zum gestellten Ordinationsantrag allerdings, dass dieser Ort "in Österreich, also im Staat des angerufenen Gerichtes, gelegen" sei.
Das Erstgericht hat die Klage mit Beschluss vom 12. 6. 2003 wegen örtlicher Unzuständigkeit (mangels urkundlichen Nachweises der behaupteten Gerichtsstandvereinbarung) zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass nach Rechtskraft dieses Zurückweisungsbeschlusses die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde.Das Erstgericht hat die Klage mit Beschluss vom 12. 6. 2003 wegen örtlicher Unzuständigkeit (mangels urkundlichen Nachweises der behaupteten Gerichtsstandvereinbarung) zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass nach Rechtskraft dieses Zurückweisungsbeschlusses die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde.
Das Erstgericht hat nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof nach dieser Gesetzesstelle vorgelegt und hierin auch darauf hingewiesen, dass der Sitz der klagenden Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land und nicht in jenem des Bezirksgerichtes Linz liege.