Begründung:
Laut der am 28. 10. 2002 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage habe die in Deutschland ansässige klägerische Versicherung als Transportversicherer der S***** GmbH, welche der beklagten Partei (einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft) den Auftrag erteilt habe, Maschinenteile von Korneuburg (Österreich) nach Großbritannien zu transportieren, bei welchem Transport jedoch eine 48-stündige Verspätung eingetreten sei, wofür wiederum die Versicherungsnehmerin der Klägerin von deren Auftraggeberin mit einem Betrag von EUR 8.019,50 als Verspätungsschaden belangt worden sei, aufgrund des Transportversicherungsvertrages ihrer Versicherungsnehmerin den nunmehrigen Klagebetrag von EUR 2.103,88 bezahlt, welche Forderung einerseits gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen, andererseits dieser aber auch abgetreten worden sei. Da es sich um einen internationalen Transport von Österreich nach Großbritannien gehandelt habe, bei welchem die Übernahme des Gutes in Österreich gelegen sei, sei zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, jedoch mangle es an einem örtlich zuständigen Gericht in Österreich, weshalb als solches die Bestimmung des angerufenen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß § 28 JN begehrt werde, in dessen Sprengel die Klagevertreter ihren Sitz in Wien hätten. Sollte vom Obersten Gerichtshof ein anderes als dieses Gericht bestellt werden, beantragte die Klägerin überdies "bereits jetzt", die Rechtssache an dieses zu überweisen. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien sprach hierauf beschlussmäßig seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage a limine zurück, weil sich zwar hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Bestimmungen in der CMR fänden, die von der klagenden Partei vorgenommene Anknüpfung derselben an den Kanzleisitz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter jedoch "eine rein zufällige Anknüpfung darstellt, die nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu begründen. Vielmehr erscheint eine Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Ort der Übernahme des Gutes, nämlich Korneuburg, zielführend und systemkonform." Da bereits ein inländisches Gericht angerufen worden sei, könne erst ordiniert werden, wenn dieses Gericht zuvor seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint habe.Laut der am 28. 10. 2002 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage habe die in Deutschland ansässige klägerische Versicherung als Transportversicherer der S***** GmbH, welche der beklagten Partei (einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft) den Auftrag erteilt habe, Maschinenteile von Korneuburg (Österreich) nach Großbritannien zu transportieren, bei welchem Transport jedoch eine 48-stündige Verspätung eingetreten sei, wofür wiederum die Versicherungsnehmerin der Klägerin von deren Auftraggeberin mit einem Betrag von EUR 8.019,50 als Verspätungsschaden belangt worden sei, aufgrund des Transportversicherungsvertrages ihrer Versicherungsnehmerin den nunmehrigen Klagebetrag von EUR 2.103,88 bezahlt, welche Forderung einerseits gemäß Paragraph 67, VersVG auf die Klägerin übergegangen, andererseits dieser aber auch abgetreten worden sei. Da es sich um einen internationalen Transport von Österreich nach Großbritannien gehandelt habe, bei welchem die Übernahme des Gutes in Österreich gelegen sei, sei zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, jedoch mangle es an einem örtlich zuständigen Gericht in Österreich, weshalb als solches die Bestimmung des angerufenen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß Paragraph 28, JN begehrt werde, in dessen Sprengel die Klagevertreter ihren Sitz in Wien hätten. Sollte vom Obersten Gerichtshof ein anderes als dieses Gericht bestellt werden, beantragte die Klägerin überdies "bereits jetzt", die Rechtssache an dieses zu überweisen. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien sprach hierauf beschlussmäßig seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage a limine zurück, weil sich zwar hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Bestimmungen in der CMR fänden, die von der klagenden Partei vorgenommene Anknüpfung derselben an den Kanzleisitz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter jedoch "eine rein zufällige Anknüpfung darstellt, die nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu begründen. Vielmehr erscheint eine Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Ort der Übernahme des Gutes, nämlich Korneuburg, zielführend und systemkonform." Da bereits ein inländisches Gericht angerufen worden sei, könne erst ordiniert werden, wenn dieses Gericht zuvor seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den bekämpften Beschluss auf und trug dem Erstgericht die "Einleitung des gesetzlichen Verfahrens" auf; es sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. In seinen Gründen führte das Rekursgericht hiezu näher aus, das Erstgericht hätte (sogleich) den Antrag der klagenden Partei dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorzulegen gehabt, was es im fortgesetzten Verfahren nunmehr nachzuholen haben werde. Das Erstgericht legte nunmehr die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ordinationsantrag der klagenden Partei vor.