Beide Revisionsrekurse sind unzulässig.
1.) Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss GZ 2 R 271/07s-16:
Die die Einbringung einer Bestandsklage voraussetzende pfandweise Beschreibung von Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen des Mieters gemäß § 1101 ABGB wird durch die Art XIII Z 6 und XXVII EGEO (nur) verfahrensrechtlich zu einer Sicherungsexekution eigener Art (3 Ob 36/07a). In Ansehung des Verfahrens sind grundsätzlich die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen (§§ 378 bis 402 EO) anzuwenden (Neurauter in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Art XIII EGEO Rz 15 mwN; 3 Ob 36/07a ua). Gemäß § 402 Abs 1 EO gilt damit unter anderem die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformität) hinsichtlich pfandweiser Beschreibungen grundsätzlich nicht (8 Ob 53/01d mwN; vgl RIS-Justiz RS0037834).Die die Einbringung einer Bestandsklage voraussetzende pfandweise Beschreibung von Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen des Mieters gemäß Paragraph 1101, ABGB wird durch die Artikel römisch dreizehn, Ziffer 6 und römisch 27 EGEO (nur) verfahrensrechtlich zu einer Sicherungsexekution eigener Art (3 Ob 36/07a). In Ansehung des Verfahrens sind grundsätzlich die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen (Paragraphen 378 bis 402 EO) anzuwenden (Neurauter in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Artikel römisch dreizehn, EGEO Rz 15 mwN; 3 Ob 36/07a ua). Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO gilt damit unter anderem die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Konformität) hinsichtlich pfandweiser Beschreibungen grundsätzlich nicht (8 Ob 53/01d mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0037834).
Das Rekursgericht hat nun den Beschluss der ersten Instanz vom 17. 9. 2007 mit der Maßgabe bestätigt, dass damit der neuerliche Vollzug der mit Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 24. 7. 2006 bewilligten pfandweisen Beschreibung bewilligt werde. Darin ist keine Abänderung, sondern tatsächlich eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses zu erblicken, weil die Parteien, insbesondere auch der Beklagte, durch die Vollzugsanordnung aufgrund einer einstweiligen Verfügung (der pfandweisen Beschreibung) zumindest im Ergebnis keineswegs mehr belastet wurden als durch den erstgerichtlichen Beschluss (vgl 3 Ob 184/93, RZ 1995/45). Die Ansicht des Rekursgerichts, dass eine pfandweise Beschreibung, solange eine Mietzinsforderung besteht, durch die Abweisung (hier Zurückweisung) der Zinsklage ihre Wirksamkeit nicht verliert, entspricht oberstgerichtlicher Judikatur (SZ 16/102; RIS-Justiz RS0005602).Das Rekursgericht hat nun den Beschluss der ersten Instanz vom 17. 9. 2007 mit der Maßgabe bestätigt, dass damit der neuerliche Vollzug der mit Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 24. 7. 2006 bewilligten pfandweisen Beschreibung bewilligt werde. Darin ist keine Abänderung, sondern tatsächlich eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses zu erblicken, weil die Parteien, insbesondere auch der Beklagte, durch die Vollzugsanordnung aufgrund einer einstweiligen Verfügung (der pfandweisen Beschreibung) zumindest im Ergebnis keineswegs mehr belastet wurden als durch den erstgerichtlichen Beschluss vergleiche 3 Ob 184/93, RZ 1995/45). Die Ansicht des Rekursgerichts, dass eine pfandweise Beschreibung, solange eine Mietzinsforderung besteht, durch die Abweisung (hier Zurückweisung) der Zinsklage ihre Wirksamkeit nicht verliert, entspricht oberstgerichtlicher Judikatur (SZ 16/102; RIS-Justiz RS0005602).
Da Vollzugsanordnungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung - anders als einstweilige Verfügungen selbst und sonstige Beschlüsse, die in ihrer Tragweite der Erlassung, Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung sehr nahe kommen (vgl 4 Ob 2241/96d; JBl 1998, 662) und nicht bloße Formalentscheidungen sind (RdW 1997, 279) - der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unterliegen (König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 6/81, 7 Ob 636/95), ist die Entscheidung des Rekursgerichts absolut unanfechtbar. Der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Rekursgerichts GZ 2 R 271/07s-16 ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Da Vollzugsanordnungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung - anders als einstweilige Verfügungen selbst und sonstige Beschlüsse, die in ihrer Tragweite der Erlassung, Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung sehr nahe kommen vergleiche 4, Ob 2241/96d; JBl 1998, 662) und nicht bloße Formalentscheidungen sind (RdW 1997, 279) - der Konformitätssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unterliegen (König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 6/81, 7 Ob 636/95), ist die Entscheidung des Rekursgerichts absolut unanfechtbar. Der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Rekursgerichts GZ 2 R 271/07s-16 ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
2.) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss GZ 2 R 272/07p-17:
Da eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt (Klage auf Räumung und Zahlung rückständiger Pachtzinse), ist die Kritik des Revisionsrekurswerbers daran, dass das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht mit 20.000 EUR übersteigend bewertet hat, ebenso wie die mit Beschluss vom 20. 3. 2008 erfolgte Ablehnung der Korrektur des Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht nicht entscheidungsrelevant; darauf ist daher nicht weiter einzugehen.Da eine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vorliegt (Klage auf Räumung und Zahlung rückständiger Pachtzinse), ist die Kritik des Revisionsrekurswerbers daran, dass das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht mit 20.000 EUR übersteigend bewertet hat, ebenso wie die mit Beschluss vom 20. 3. 2008 erfolgte Ablehnung der Korrektur des Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht nicht entscheidungsrelevant; darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Wie der Revisionsrekurswerber selbst einräumt, ist der einem Überweisungsantrag stattgebende Überweisungsbeschluss nach dem klaren Wortlaut des § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO (außer im Kostenpunkt) unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt nach herrschender Meinung nur dann nicht, wenn eine ausdrücklich gegen § 261 Abs 6 ZPO verstoßende Überweisung ausgesprochen wurde, etwa die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist (weil der Kläger gar keinen wirksamen Überweisungsantrag gestellt oder der Beklagte keine wirksame Unzuständigkeitseinrede erhoben hat), oder weil an ein Gericht überwiesen wurde, das der Kläger gar nicht bezeichnet hatte, oder wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstößt oder das Gericht eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen hat (Rechberger/Klicka in Rechberger3 §§ 260 bis 261 Rz 11 mwN).Wie der Revisionsrekurswerber selbst einräumt, ist der einem Überweisungsantrag stattgebende Überweisungsbeschluss nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 261, Absatz 6, fünfter Satz ZPO (außer im Kostenpunkt) unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt nach herrschender Meinung nur dann nicht, wenn eine ausdrücklich gegen Paragraph 261, Absatz 6, ZPO verstoßende Überweisung ausgesprochen wurde, etwa die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist (weil der Kläger gar keinen wirksamen Überweisungsantrag gestellt oder der Beklagte keine wirksame Unzuständigkeitseinrede erhoben hat), oder weil an ein Gericht überwiesen wurde, das der Kläger gar nicht bezeichnet hatte, oder wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstößt oder das Gericht eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen hat (Rechberger/Klicka in Rechberger3 Paragraphen 260 bis 261 Rz 11 mwN).
Einen solchen Grund für die Zulassung seines Rekurses gegen den Überweisungsbeschluss macht der Beklagte allerdings nicht geltend. Er behauptet lediglich, dass § 261 Abs 6 ZPO nicht anzuwenden sei, weil die vorliegende Mietzins- und Räumungsklage in Ansehung des Verfahrens AZ 6 C 806/06w des Bezirksgerichts Villach als Wiederaufnahmsklage zu behandeln sei. Davon kann aber schon nach dem klaren Wortlaut des § 530 Abs 1 ZPO keine Rede sein, weil über das in diesem „Vorverfahren" erhobene Klagebegehren nicht meritorisch entschieden wurde (nach § 530 Abs 1 ZPO kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden, „das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist"), sondern die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden ist.Einen solchen Grund für die Zulassung seines Rekurses gegen den Überweisungsbeschluss macht der Beklagte allerdings nicht geltend. Er behauptet lediglich, dass Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht anzuwenden sei, weil die vorliegende Mietzins- und Räumungsklage in Ansehung des Verfahrens AZ 6 C 806/06w des Bezirksgerichts Villach als Wiederaufnahmsklage zu behandeln sei. Davon kann aber schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO keine Rede sein, weil über das in diesem „Vorverfahren" erhobene Klagebegehren nicht meritorisch entschieden wurde (nach Paragraph 530, Absatz eins, ZPO kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden, „das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist"), sondern die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden ist.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten daher zurückzuweisen, ohne dass dies noch einer weiteren Begründung bedarf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Mangels einer erheblichen Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten daher zurückzuweisen, ohne dass dies noch einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).