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Rechtssatz RS0005602×

Rechtssatz RS0005602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005602

Geschäftszahl

3Ob97/34; 7Ob100/08v (7Ob101/08s)

Entscheidungsdatum

28.05.2008

Rechtssatz

Solange eine Mietzinsforderung besteht, erlischt die Wirksamkeit der für eine Zinsklage durchgeführten pfandweisen Beschreibung nicht durch die Abweisung der Klage. Dem Vermieter steht dem dritten Verwahrer der pfandweise beschriebenen Sachen gegenüber ein Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der Exekution zu. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch ist jedoch das Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers das stärkere Recht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 97/34
    Entscheidungstext OGH 04.05.1934 3 Ob 97/34
    SZ 16/102
  • 7 Ob 100/08v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 100/08v
    Auch; Beisatz: Solange eine Mietzinsforderung besteht, verliert eine pfandweise Beschreibung weder durch die Ab- noch durch die Zurückweisung der Zinsklage ihre Wirksamkeit. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung der Zinsklage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0005602

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19340504_OGH0002_0030OB00097_3400000_001