Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf die von der Beklagten erfolgte Gewinnzusage gemäß § 5j KSchG die Auszahlung eines Bargewinnes von S 500.000 (EUR 36.336,42). Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der maßgeblichen Passagen in einer Aussendung habe die Beklagte den Eindruck erweckt, dass die Klägerin als Verbraucherin diesen Preis gewonnen habe. Die von ihr freigerubbelte Glücksnummer 1354979 am "grünen Rubbel-Smiley" habe nämlich mit der auf der Rückseite angeführten und bereits gezogenen Nummer des Bargewinnes übereingestimmt. Für diesen Fall habe die Beklagte zugesagt, dass der entsprechende Gewinn dem Kunden gehöre.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf die von der Beklagten erfolgte Gewinnzusage gemäß Paragraph 5 j, KSchG die Auszahlung eines Bargewinnes von S 500.000 (EUR 36.336,42). Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der maßgeblichen Passagen in einer Aussendung habe die Beklagte den Eindruck erweckt, dass die Klägerin als Verbraucherin diesen Preis gewonnen habe. Die von ihr freigerubbelte Glücksnummer 1354979 am "grünen Rubbel-Smiley" habe nämlich mit der auf der Rückseite angeführten und bereits gezogenen Nummer des Bargewinnes übereingestimmt. Für diesen Fall habe die Beklagte zugesagt, dass der entsprechende Gewinn dem Kunden gehöre.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Auslobung des Gewinnspieles lasse keinen Zweifel daran, das es sich lediglich um eine Gewinnchance handle, die keineswegs eine Gewinnzusage darstelle. Auch durch die Gestaltung der Zusendung sei nicht der Eindruck erweckt worden, dass die Klägerin S 500.000,-- gewonnen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf - neben einer vollständigen Wiedergabe der das Gewinnspiel betreffenden Teile des Werbekatalogs - ua folgende, vom Berufungsgericht als entscheidungsrelevant bezeichnete Feststellungen:
Die Beklagte vertreibt Waren, die mittels Versandkatalog bestellt werden können. Die Klägerin ist schon seit Jahren ihre Kundin und besitzt nach dreijährigem Aufenthalt in Wien grundlegende Deutschkenntnisse. Im Juni 2001 erhielt sie einen Werbekatalog der Beklagten zugesandt, in dem ein Gewinnspiel angekündigt wurde.
Auf dem ersten Blatt dieser Ankündigung sind drei Rubbel-Smileys dargestellt, wobei die Klägerin bei jedem Smiley mit ihrem Namen angesprochen wurde. Durch Aufrubbeln des Smileys kann der Kunde im ersten Feld ein Gratisgeschenk, im zweiten eine Ersparnis bei seiner nächsten Bestellung gewinnen. Das dritte Feld eröffnet eine Gewinnchance auf einen der drei Hauptpreise. Die Teilnahmebedingungen sind auf der Rückseite der drei Smileys abgedruckt.
Auf dem zweiten Blatt war der Text insofern geändert, als die Klägerin darin persönlich mit ihrem Namen anstelle der gedruckten Anrede "Frau Mustermann" angesprochen wurde. Auf der Rückseite sind die drei Hauptpreise, darunter der Bargewinn über S 500.000,-- dargestellt.
Die Klägerin verglich ihre Glücksnummer mit den dort angeführten Nummern, wobei ihre Glücksnummer den Bargewinn zugeordnet war. Aus dem darüber geschriebenen Satz, wonach bei Übereinstimmung der Glücksnummer auf dem grünen Rubbel-Smiley mit der bereits gezogenen Gewinnnummer der zu ihrer Glücksnummer passende Gewinn ihr gehöre, leitete sie ab, die Gewinnerin des Bargeldes zu sein. Sie klebte den Smiley auf den vorgesehenen Platz des Glücks- und Bestellscheines und schickte diesen im vorbereiteten Antwortkuvert an die Beklagte.
Rechtlich sah das Erstgericht die Voraussetzungen des § 5j KSchG erfüllt. An die Irreführungseignung eines Gewinnspieles müsse ein objektiver Maßstab angelegt werden, wobei die Maßfigur ein verständiger Durchschnittsverbraucher sei. Die Beklagte habe den Werbekatalog, in dem das Gewinnspiel enthalten sei, der Klägerin persönlich zugesandt. Diese sei darin auch namentlich angesprochen. Zunächst werde sie nur auf ihre Gewinnchance hingewiesen, wenn sie aber den Spielanleitungen folge, insbesondere an der Stelle, wo es darum gehe, die persönliche Glücksnummer auf die Übereinstimmung mit den Gewinnnummern der Hauptpreise hin zu überprüfen, werde durch den Unternehmer der Eindruck hervorgerufen, dass die Verbraucherin das Bargeld in Höhe von S 500.000,-- (EUR 36.336,42) bereits gewonnen habe; spreche der Text doch ausdrücklich und unmissverständlich davon, dass der persönlich angesprochene Kunde im Falle einer Übereinstimmung gewonnen habe. Ein schwer auffindbarer Hinweis auf Teilnahmebedingungen, aus denen der wahre Wille des Unternehmers erschließbar sei, könne die gerichtliche Klagbarkeit nicht verhindern. Zusendungen, die schon von vornherein keinen Zweifel offenlassen, dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst an einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden müsse, fielen nicht unter die Regelung des § 5j KSchG. Zusendungen aber, bei denen dies deutlich erst im "Kleingedruckten", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfragen der Dinge klargestellt werde und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt werden, sollten dagegen klagbar sein. Außerdem müsse für die gerichtliche Klagbarkeit einer Gewinnzusage ins Treffen geführt werden, dass derjenige, der im geschäftlichen Wettbewerb mehrdeutige Äußerungen mache, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lasse müsse.Rechtlich sah das Erstgericht die Voraussetzungen des Paragraph 5 j, KSchG erfüllt. An die Irreführungseignung eines Gewinnspieles müsse ein objektiver Maßstab angelegt werden, wobei die Maßfigur ein verständiger Durchschnittsverbraucher sei. Die Beklagte habe den Werbekatalog, in dem das Gewinnspiel enthalten sei, der Klägerin persönlich zugesandt. Diese sei darin auch namentlich angesprochen. Zunächst werde sie nur auf ihre Gewinnchance hingewiesen, wenn sie aber den Spielanleitungen folge, insbesondere an der Stelle, wo es darum gehe, die persönliche Glücksnummer auf die Übereinstimmung mit den Gewinnnummern der Hauptpreise hin zu überprüfen, werde durch den Unternehmer der Eindruck hervorgerufen, dass die Verbraucherin das Bargeld in Höhe von S 500.000,-- (EUR 36.336,42) bereits gewonnen habe; spreche der Text doch ausdrücklich und unmissverständlich davon, dass der persönlich angesprochene Kunde im Falle einer Übereinstimmung gewonnen habe. Ein schwer auffindbarer Hinweis auf Teilnahmebedingungen, aus denen der wahre Wille des Unternehmers erschließbar sei, könne die gerichtliche Klagbarkeit nicht verhindern. Zusendungen, die schon von vornherein keinen Zweifel offenlassen, dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst an einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden müsse, fielen nicht unter die Regelung des Paragraph 5 j, KSchG. Zusendungen aber, bei denen dies deutlich erst im "Kleingedruckten", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfragen der Dinge klargestellt werde und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt werden, sollten dagegen klagbar sein. Außerdem müsse für die gerichtliche Klagbarkeit einer Gewinnzusage ins Treffen geführt werden, dass derjenige, der im geschäftlichen Wettbewerb mehrdeutige Äußerungen mache, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lasse müsse.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinne ab. Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass die Kunden im Werbekatalog an einigen, zum Teil auch markanten Stellen den Hinweis auf eine bloße Gewinnchance vorfänden. Diese Textpassagen seien vom Schriftbild wesentlich größer und auffälliger gestaltet, als der Satz, auf den sich das Erstgericht in seiner Rechtsbeurteilung stütze. Auf die übrigen Textteile, die den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmten, gehe es in seiner rechtlichen Beurteilung nicht ausreichend ein. Bei Würdigung des Gesamteindrucks des Werbekatalogs der Beklagten sei der Gewinnspielcharakter ihrer Ankündigung für einen durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger deutlich erkennbar. Darauf, dass die Klägerin aus dem "eigentlich auf einen bereits realisierten Gewinn hindeutenden Satz" bei den Gewinnnummern falsche Schlüsse gezogen habe, komme es nicht an. Da das Berufungsgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG nicht abweiche und dem dem vorliegenden Fall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, sei die ordentliche Revision nicht zuzulassen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat).Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinne ab. Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass die Kunden im Werbekatalog an einigen, zum Teil auch markanten Stellen den Hinweis auf eine bloße Gewinnchance vorfänden. Diese Textpassagen seien vom Schriftbild wesentlich größer und auffälliger gestaltet, als der Satz, auf den sich das Erstgericht in seiner Rechtsbeurteilung stütze. Auf die übrigen Textteile, die den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmten, gehe es in seiner rechtlichen Beurteilung nicht ausreichend ein. Bei Würdigung des Gesamteindrucks des Werbekatalogs der Beklagten sei der Gewinnspielcharakter ihrer Ankündigung für einen durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger deutlich erkennbar. Darauf, dass die Klägerin aus dem "eigentlich auf einen bereits realisierten Gewinn hindeutenden Satz" bei den Gewinnnummern falsche Schlüsse gezogen habe, komme es nicht an. Da das Berufungsgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 5 j, KSchG nicht abweiche und dem dem vorliegenden Fall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, sei die ordentliche Revision nicht zuzulassen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat).
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat nach Freistellungsmitteilung durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 507a Abs 2 Z 3 ZPO eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben; hilfsweise wird der Antrag gestellt, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der Interpretation des § 5j KSchG einzuleiten, in eventu diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Die Beklagte hat nach Freistellungsmitteilung durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben; hilfsweise wird der Antrag gestellt, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der Interpretation des Paragraph 5 j, KSchG einzuleiten, in eventu diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass den Parteien kein förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, um in einem gerichtlichen Verfahren die Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu einer Vorabentscheidung zu bewirken. Sie haben nur die Möglichkeit, ein Vorabentscheidungsverfahren anzuregen. Mangels eines verfahrensrechtlichen Anspruches auf die Vorlage einer Frage an den EuGH war der entsprechende, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag zurückzuweisen (stRsp; SZ 70/262; SZ 69/5 uva; RIS-Justiz RS0058452; zuletzt: 4 Ob 76/03k). Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu verlangen, steht den Parteien nach stRsp (RIS-Justiz RS0054189) ebenfalls nicht zu, weshalb auch der darauf abzielende Antrag zurückzuweisen war (10 ObS 69/03z mwN).