Begründung:
Der aus seinem alleinigen Verschulden geschiedene Kläger ist laut Scheidungsvergleich vom 30. 6. 1999 verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von S 17.000,-- (= EUR 1.235,44) beginnend ab 1. 7. 1999 zu bezahlen.
Mit der Behauptung, die Beklagte unterhalte seit Juli 2000 mit Peter T***** eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, weshalb sie seit damals keinen Unterhaltsanspruch mehr habe, begehrte der Kläger die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm S 221.000,-- (= EUR 16.060,70) sA zu bezahlen und festzustellen, dass seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung seit Juli 2000 ruhe, in eventu dass seine monatliche Unterhaltsverpflichtung seit diesem Zeitpunkt um S 10.000,-- (= EUR 726,73) vermindert sei.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie führe mit dem Genannten keine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 3. 2. 2003 die Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren teilweise Folge, wobei es dahin entschied, dass es 1.) die vom Kläger monatlich zu leistenden Unterhaltsbeträge ab 1. 7. 2000 bis laufend auf im Urteilsspruch genannte, gestaffelte Beträge herabsetzte, zuletzt ab 1. 7. 2002 auf EUR 510,95, 2.) das Herabsetzungsmehrbegehren abwies, 3.) das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 16.060,70 abwies, 4.) das Begehren auf Feststellung, dass die Unterhaltspflicht des Klägers seit Juli 2000 ruhe, abwies und 5.) den Kläger zu Kostenersatz an die Beklagte verpflichtete.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung des Klägers wie folgt Folge: "Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Punkte 1., 2.) und 4.) als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird im übrigen Umfang, sohin in den Punkten 3.) und
5.) aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen." Ein Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Aufhebung zulässig sei, wurde nicht getroffen.
Dieser Beschluss des Berufungsgerichtes wird vom Kläger mit Revisionsrekurs (richtig Rekurs an den Obersten Gerichtshof) im Umfang des Ausspruches, dass das Ersturteil hinsichtlich der Punkte 1.), 2.) und 4.) als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei, angefochten. Die Annahme des Berufungsgerichtes, das Ersturteil sei nur hinsichtlich der Punkte 3.) und 5.) angefochten worden, sei unrichtig. Die Berufung habe ausdrücklich den gesamten klagsabweislichen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung bekämpft. Das Berufungsgericht habe daher einen wesentlichen Teil der Berufung nicht erledigt bzw irrtümlich unrichtig über den Umfang der Anfechtung ausgesprochen. Dies komme einer teilweisen Zurückweisung der Berufung gleich.