Aus den Entscheidungsgründen:
Unzulässig ist die Bekämpfung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstrichters, daß der Kläger durch Johann F aufgefordert wurde, den VW - Bus in einer befugten Werkstätte auf seine Betriebssicherheit untersuchen zu lassen. Der Revisionswerber erkennt selbst, daß die diesbezügliche Beweiswürdigung nicht mehr bekämpft werden kann. Dies gilt aber auch für die Frage, ob der Kläger die Weisung verstanden hat. Die Vorinstanzen haben keinen Zweifel daran gelassen, daß sie auch das als erwiesen angenommen haben. Auch soweit die Vorinstanzen in der Frage, ob das Fahrzeug äußerlich einen guten Eindruck machte oder vernachlässigt wirkte, den Aussagen der Verwandten des Klägers nicht gefolgt sind, handelt es sich um einen in dritter Instanz nicht mehr anfechtbaren Vorgang der Beweiswürdigung. Schließlich entfernt sich auch noch die Behauptung, daß der Mangel an der Federung versteckt gewesen sei, von den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Die Revision ist in diesem Umfang nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Die Rechtsrüge ist auch insofern nicht begrundet, als der Standpunkt vertreten wird, wegen § 152 VersVG sei Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei Vorliegen der Schuldform des dolus möglich. Der Revisionswerber übersieht, daß § 152 VersVG die Herbeiführung des konkreter Versicherungsfalles betrifft, wofür allerdings Vorsatz erforderlich ist; daß dadurch aber die Vorschriften der §§ 23 ff. VersVG über die Gefahrerhöhung und eine Leistungsfreiheit des Versicherers aus diesem Gründe nicht berührt werden (SZ 43/54). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beklagte nach diesen Bestimmungen leistungsfrei ist.Die Rechtsrüge ist auch insofern nicht begrundet, als der Standpunkt vertreten wird, wegen Paragraph 152, VersVG sei Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei Vorliegen der Schuldform des dolus möglich. Der Revisionswerber übersieht, daß Paragraph 152, VersVG die Herbeiführung des konkreter Versicherungsfalles betrifft, wofür allerdings Vorsatz erforderlich ist; daß dadurch aber die Vorschriften der Paragraphen 23, ff. VersVG über die Gefahrerhöhung und eine Leistungsfreiheit des Versicherers aus diesem Gründe nicht berührt werden (SZ 43/54). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beklagte nach diesen Bestimmungen leistungsfrei ist.
In dieser Richtung ist das Berufungsgericht zutreffend davon
ausgegangen, daß nach österreichischer Rechtsauffassung eine
Erhöhung der Gefahr nicht nur bei positiver Kenntnis der
gefahrenerhöhenden Umstände im Sinne des § 23 Abs. 1 VersVG
"vorgenommen" wird, sondern daß dieser Kenntnis das verschuldete
Nichtwissen gleichsteht, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt,
daß es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr d. i. ein Wissenmüssen,
einer positiven Kenntnis gleichkommt (VersR 1970, 1120 = EvBl.
1970/262 = ZVR 1970/236; VersR 1974, 454 u. a.). In ähnlicher Weise
bestimmt Art. 7 AKHB, daß Umstände, derentwegen das Fahrzeug dem
Kraftfahrgesetz 1967 ..... nicht entspricht und derentwegen eine
weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, als Erhöhung der Gefahr im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 gelten, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Auf diese Verordnungsbestimmung könnte sich allerdings der Versicherer gemäß § 34a VersVG nicht berufen, wenn die nach dem AKHB geschlossene Vereinbarung (Versicherungsvertrag) von § 23 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abwiche. Dies ist jedoch zu verneinen. Zwar setzt das Vornehmen einer Erhöhung der Gefahr nach dem Wortsinn und dem Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 VersVG voraus, daß diese nicht unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten (§ 78 VersVG; vgl. Stiefel - Wussow - Hofmann, AKB[10], 117) eintritt (ZVR 1976/82 u. a.). Letzteres ist beim allmählichen Verkehrsunsicherwerden eines Kraftfahrzeuges in der Regel zunächst der Fall. Aber auch die Nichtbeseitigung einer solchen anfangs unfreiwilligen Erhöhung der Gefahr kann deren Vornahme bedeuten (Ehrenzweig, Deutsches/österreichisches/Versicherungsvertragsrecht, 117; SZ 23/297; vgl. auch Stiefel - Wussow - Hofmann, 110, 111). In diesem Sinn ist eine willkürliche Erhöhung der Gefahr zu bejahen, wenn der Versicherte trotz seiner Verpflichtung aus § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 KFG beharrlich eine Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges unterläßt, weil diese Unterlassung von seinem Willen abhängt (vgl. Prölss - Martin, VVG[21], 183). Aber auch dann, wenn er vor selbstverständlichen Einsichten die Augen verschließt (vgl. Stiefel - Wussow - Hofmann, 115; Hofmann, VersR 1971, 662), ist die Anwendung des § 23 Abs. 1 VersVG statt des § 27 Abs. 1 VersVG am Platz. Der OGH vermag sich weiterhin nicht der Meinung des BGH anzuschließen, daß das Tatbestandsmerkmal der "Vornahme" einer Erhöhung der Gefahr die Kenntnis des Fahrzeugmangels oder wenigstens das positive Rechnen mit der Möglichkeit eines solchen (VersR 1971, 407 u. a.) voraussetze. Der Versicherungsnehmer oder Mitversicherte muß nur die gefahrerhöhenden Umstände, nicht aber die Gefahrerhöhung selbst wollen (Ehrenzweig, 120; Prölss - Martin, 181). Die beharrliche Nichtbeachtung von ins Auge springenden Zeichen der Gefahr mag zwar ohne Absicht auf deren Erhöhung und selbst ohne ein positives Rechnen mit ihr erfolgen. Ist aber die Einsichtigkeit eines krassen, in die Augen fallenden Mangels des Fahrzeuges selbstverständlich, so daß der Versicherte um die eingetretenen gefahrerhöhenden Umstände bei geringster Aufmerksamkeit wissen muß, dann sind der Verzicht auf dieses Mindestmaß an Aufmerksamkeit und die Gleichgültigkeit gegenüber den gefahrdrohenden Umständen nicht vom Willen unabhängig und die weitere Benützung des Fahrzeuges ist fortgesetzte Vornahme einer Erhöhung der Gefahr. Die Bestimmung des Art. 7 AKHB setzt in diesem Sinne zutreffend einer bewußten Erhöhung der Gefahr ein grobfahrlässiges Fortbestehenlassen von Umständen gleich, die nach dem KFG die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gefährden.weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, als Erhöhung der Gefahr im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 gelten, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Auf diese Verordnungsbestimmung könnte sich allerdings der Versicherer gemäß Paragraph 34 a, VersVG nicht berufen, wenn die nach dem AKHB geschlossene Vereinbarung (Versicherungsvertrag) von Paragraph 23, VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abwiche. Dies ist jedoch zu verneinen. Zwar setzt das Vornehmen einer Erhöhung der Gefahr nach dem Wortsinn und dem Zusammenhang mit Paragraph 27, Absatz eins, VersVG voraus, daß diese nicht unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten (Paragraph 78, VersVG; vergleiche Stiefel - Wussow - Hofmann, AKB[10], 117) eintritt (ZVR 1976/82 u. a.). Letzteres ist beim allmählichen Verkehrsunsicherwerden eines Kraftfahrzeuges in der Regel zunächst der Fall. Aber auch die Nichtbeseitigung einer solchen anfangs unfreiwilligen Erhöhung der Gefahr kann deren Vornahme bedeuten (Ehrenzweig, Deutsches/österreichisches/Versicherungsvertragsrecht, 117; SZ 23/297; vergleiche auch Stiefel - Wussow - Hofmann, 110, 111). In diesem Sinn ist eine willkürliche Erhöhung der Gefahr zu bejahen, wenn der Versicherte trotz seiner Verpflichtung aus Paragraph 102, Absatz eins, oder Paragraph 103, Absatz eins, KFG beharrlich eine Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges unterläßt, weil diese Unterlassung von seinem Willen abhängt vergleiche Prölss - Martin, VVG[21], 183). Aber auch dann, wenn er vor selbstverständlichen Einsichten die Augen verschließt vergleiche Stiefel - Wussow - Hofmann, 115; Hofmann, VersR 1971, 662), ist die Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG statt des Paragraph 27, Absatz eins, VersVG am Platz. Der OGH vermag sich weiterhin nicht der Meinung des BGH anzuschließen, daß das Tatbestandsmerkmal der "Vornahme" einer Erhöhung der Gefahr die Kenntnis des Fahrzeugmangels oder wenigstens das positive Rechnen mit der Möglichkeit eines solchen (VersR 1971, 407 u. a.) voraussetze. Der Versicherungsnehmer oder Mitversicherte muß nur die gefahrerhöhenden Umstände, nicht aber die Gefahrerhöhung selbst wollen (Ehrenzweig, 120; Prölss - Martin, 181). Die beharrliche Nichtbeachtung von ins Auge springenden Zeichen der Gefahr mag zwar ohne Absicht auf deren Erhöhung und selbst ohne ein positives Rechnen mit ihr erfolgen. Ist aber die Einsichtigkeit eines krassen, in die Augen fallenden Mangels des Fahrzeuges selbstverständlich, so daß der Versicherte um die eingetretenen gefahrerhöhenden Umstände bei geringster Aufmerksamkeit wissen muß, dann sind der Verzicht auf dieses Mindestmaß an Aufmerksamkeit und die Gleichgültigkeit gegenüber den gefahrdrohenden Umständen nicht vom Willen unabhängig und die weitere Benützung des Fahrzeuges ist fortgesetzte Vornahme einer Erhöhung der Gefahr. Die Bestimmung des Artikel 7, AKHB setzt in diesem Sinne zutreffend einer bewußten Erhöhung der Gefahr ein grobfahrlässiges Fortbestehenlassen von Umständen gleich, die nach dem KFG die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gefährden.
Bei dieser Rechtslage bekämpft der Revisionswerber auch die Ansicht der Vorinstanzen nicht zu Recht, daß ein solcher Fall grob fahrlässiger Nichtbeachtung einer sinnfällig gewordenen Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrzeuges und damit eine willkürliche Erhöhung der Gefahr infolge der Weiterbenützung hier vorliegt. Richtig ist zwar, daß der Kläger das Fahrzeug, das ihm von seinem Dienstgeber zur Benützung überlassen worden war, vor der Unfallsfahrt nur für wenige kurze Fahrstrecken unter geringerer Beladung benützt hatte und daß er zunächst ungeachtet des schlechten äußeren Erscheinungszustandes damit rechnen durfte, daß das Fahrzeug die Bedingungen der weiteren (nicht: eine neuen) Zulassung zum öffentlichen Verkehr noch erfülle (vgl. Stiefel - Wussow - Hofmann, 117). Der Kläger durfte aber eine in die Augen fallende Gefahr nicht ignorieren. In diesem Sinn mußte ihm wohl auch die deutliche Verringerung des Abstandes zwischen Rad und Radmulde bereits im unbelasteten Zustand noch nicht offenkundig werden. Nach den getroffenen Feststellungen sackte aber die Federung bei Beladung sofort ungewöhnlich stark durch und es kam insbesondere beim Fahren auf unebener Fahrbahn schon wiederholt vor dem Unfall zur Streifung des betreffenden Vorderrades am Radkasten. Selbst wenn dies erst bei "höherer" Belastung (vom Erstrichter nicht näher definiert) geschah und eine positive Kenntnis des Klägers hierüber nicht festgestellt werden konnte (nach § 272 Abs. 1 ZPO hätte der Erstrichter allerdings auch gegen die leugnende Parteiaussage Feststellungen auf Grund eines Indizienbeweises treffen können; vgl. Fasching III, 278, 280 und Stiefel - Wussow - Hofmann, 115), konnte das Fahrzeug jedenfalls nicht einen derart unverdächtigen Eindruck gemacht haben, daß der Revisionswerber die aus Anlaß der Unglücksfahrt ausdrücklich erteilte Weisung seines Dienstgebers, das Fahrzeug auf seine Betriebssicherheit untersuchen zu lassen, in den Wind schlagen durfte. Dieser Auftrag muß den Kläger vielmehr auch auf eine allenfalls bis dahin noch nicht erkannte Gefahr, die von dem ohnehin schon äußerlich erkennbar schlechten Allgemeinzustand des Fahrzeuges ausging, deutlich hingewiesen haben, zumal der Revisionswerber nun eine weite Fahrt mit großer und ungewöhnlicher Beladung vorhatte. Unter diesen Umständen bedeutet spätestens die grundlose Nichtbefolgung der Weisung des Dienstgebers ein derart krasses Fehlverhalten, daß die weitere Verwendung des Fahrzeuges unter Fortbestehenlassen der gefahrerhöhenden Umstände als grobe Fahrlässigkeit im obigen Sinn zu werten ist.Bei dieser Rechtslage bekämpft der Revisionswerber auch die Ansicht der Vorinstanzen nicht zu Recht, daß ein solcher Fall grob fahrlässiger Nichtbeachtung einer sinnfällig gewordenen Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrzeuges und damit eine willkürliche Erhöhung der Gefahr infolge der Weiterbenützung hier vorliegt. Richtig ist zwar, daß der Kläger das Fahrzeug, das ihm von seinem Dienstgeber zur Benützung überlassen worden war, vor der Unfallsfahrt nur für wenige kurze Fahrstrecken unter geringerer Beladung benützt hatte und daß er zunächst ungeachtet des schlechten äußeren Erscheinungszustandes damit rechnen durfte, daß das Fahrzeug die Bedingungen der weiteren (nicht: eine neuen) Zulassung zum öffentlichen Verkehr noch erfülle vergleiche Stiefel - Wussow - Hofmann, 117). Der Kläger durfte aber eine in die Augen fallende Gefahr nicht ignorieren. In diesem Sinn mußte ihm wohl auch die deutliche Verringerung des Abstandes zwischen Rad und Radmulde bereits im unbelasteten Zustand noch nicht offenkundig werden. Nach den getroffenen Feststellungen sackte aber die Federung bei Beladung sofort ungewöhnlich stark durch und es kam insbesondere beim Fahren auf unebener Fahrbahn schon wiederholt vor dem Unfall zur Streifung des betreffenden Vorderrades am Radkasten. Selbst wenn dies erst bei "höherer" Belastung (vom Erstrichter nicht näher definiert) geschah und eine positive Kenntnis des Klägers hierüber nicht festgestellt werden konnte (nach Paragraph 272, Absatz eins, ZPO hätte der Erstrichter allerdings auch gegen die leugnende Parteiaussage Feststellungen auf Grund eines Indizienbeweises treffen können; vergleiche Fasching römisch drei, 278, 280 und Stiefel - Wussow - Hofmann, 115), konnte das Fahrzeug jedenfalls nicht einen derart unverdächtigen Eindruck gemacht haben, daß der Revisionswerber die aus Anlaß der Unglücksfahrt ausdrücklich erteilte Weisung seines Dienstgebers, das Fahrzeug auf seine Betriebssicherheit untersuchen zu lassen, in den Wind schlagen durfte. Dieser Auftrag muß den Kläger vielmehr auch auf eine allenfalls bis dahin noch nicht erkannte Gefahr, die von dem ohnehin schon äußerlich erkennbar schlechten Allgemeinzustand des Fahrzeuges ausging, deutlich hingewiesen haben, zumal der Revisionswerber nun eine weite Fahrt mit großer und ungewöhnlicher Beladung vorhatte. Unter diesen Umständen bedeutet spätestens die grundlose Nichtbefolgung der Weisung des Dienstgebers ein derart krasses Fehlverhalten, daß die weitere Verwendung des Fahrzeuges unter Fortbestehenlassen der gefahrerhöhenden Umstände als grobe Fahrlässigkeit im obigen Sinn zu werten ist.
Auf die vom Berufungsgericht verneinte weitere Frage, ob nicht die Einmaligkeit der unter gefahrendrohenden Umständen vorgenommenen Fahrt einer Anwendung der Regeln über die Erhöhung der Gefahr im Wege stehe, kommt der Revisionswerber mit Recht nicht mehr zurück. Wohl wird hiefür eine allgemeine Anhebung der Gefahrenlage mit möglicher Dauer gefordert, so daß eine einmalige Fahrt unter besonders gefährlichen Verhältnissen in der Regel noch nicht ausreicht (Bruck- Möller, VVG[8] I, 378; Stiefel - Wussow - Hofmann, 108; SZ 43/54 u. a.). Aber abgesehen davon, daß hier die erhöhte Gefahrenlage längst eingetreten war, hat diese Ausnahme nur den bloßen Abschluß einer nach Eintritt der erhöhten Gefahrenlage begonnenen Fahrt und eine unvermeidliche Fahrt zur Repartur im Auge. Sie kommt beim Neuantritt einer längeren Fahrt mit der generellen Absicht der Weiterbenützung im Zustand erhöhter Gefahr nicht mehr zur Anwendung (Stiefel - Wussow - Hofmann, 113; ZVR 1969/31).Auf die vom Berufungsgericht verneinte weitere Frage, ob nicht die Einmaligkeit der unter gefahrendrohenden Umständen vorgenommenen Fahrt einer Anwendung der Regeln über die Erhöhung der Gefahr im Wege stehe, kommt der Revisionswerber mit Recht nicht mehr zurück. Wohl wird hiefür eine allgemeine Anhebung der Gefahrenlage mit möglicher Dauer gefordert, so daß eine einmalige Fahrt unter besonders gefährlichen Verhältnissen in der Regel noch nicht ausreicht (Bruck- Möller, VVG[8] römisch eins, 378; Stiefel - Wussow - Hofmann, 108; SZ 43/54 u. a.). Aber abgesehen davon, daß hier die erhöhte Gefahrenlage längst eingetreten war, hat diese Ausnahme nur den bloßen Abschluß einer nach Eintritt der erhöhten Gefahrenlage begonnenen Fahrt und eine unvermeidliche Fahrt zur Repartur im Auge. Sie kommt beim Neuantritt einer längeren Fahrt mit der generellen Absicht der Weiterbenützung im Zustand erhöhter Gefahr nicht mehr zur Anwendung (Stiefel - Wussow - Hofmann, 113; ZVR 1969/31).