Rechtssatz RS0080415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080415
Geschäftszahl
7Ob11/79; 7Ob56/79; 7Ob49/81; 7Ob41/83
Entscheidungsdatum
08.03.1984
Rechtssatz
Eine willkürliche Erhöhung der Gefahr liegt auch darin, daß der Versicherte die vom KFG geforderte Überprüfung der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges beharrlich unterläßt oder gegenüber offenkundigen gefahrendrohenden Umständen infolge Gleichgültigkeit ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit nicht anwendet. Dem entspricht in Art 7 AKHB das Abstellen auf die grob fahrlässige Aufrechterhaltung des gefährlichen Fahrzeugzustandes.Eine willkürliche Erhöhung der Gefahr liegt auch darin, daß der Versicherte die vom KFG geforderte Überprüfung der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges beharrlich unterläßt oder gegenüber offenkundigen gefahrendrohenden Umständen infolge Gleichgültigkeit ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit nicht anwendet. Dem entspricht in Artikel 7, AKHB das Abstellen auf die grob fahrlässige Aufrechterhaltung des gefährlichen Fahrzeugzustandes.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 11/79
Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 11/79
Veröff: SZ 52/97
- 7 Ob 56/79
Entscheidungstext OGH 06.12.1979 7 Ob 56/79
Ähnlich; Veröff: JBl 1980,658 = VersRdSch 1981,158 = VersR 1981,1066
- 7 Ob 49/81
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 49/81
nur: Eine willkürliche Erhöhung der Gefahr liegt auch darin, daß der Versicherte die vom KFG geforderte Überprüfung der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges beharrlich unterläßt oder gegenüber offenkundigen gefahrendrohenden Umständen infolge Gleichgültigkeit ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit nicht anwendet. (T1) Beisatz: Abgefahrene Reifen (T2) Veröff: RZ 1983/4 S 47 = ZVR 1983/290 S 316
- 7 Ob 41/83
Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 41/83
Auch; Beisatz: Mitnahme eines zweijährigen Kindes auf behelfsmäßig hergestellten Traktorsitz. (T3) Veröff: SZ 57/46 = ZVR 1985/43 S 20 = VersR 1984,52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080415
Dokumentnummer
JJR_19790621_OGH0002_0070OB00011_7900000_004