Aus den Entscheidungsgründen:
Beizupflichten ist der Meinung der Vorinstanzen, daß die rechtskräftige Verurteilung des Erstbeklagten, weil er das Kind "auf dem linken Kotschützer" sitzend mitgenommen habe, der ergänzenden Tatsachenfeststellung nicht im Wege stand, daß am linken Kotschützer ein Holzsitz zur Mitnahme des Kindes angebracht war. Tatbestandsmerkmal (SZ 54/150) des Fahrlässigkeitsdeliktes nach § 88 StGB war nämlich schon die Mitnahme des noch nicht fünfjährigen Kindes auf dem Traktor, ohne daß es für die Verurteilung auf das Vorhandensein einer Sitzgelegenheit ankam, von dem übrigens die Revisionswerberin selbst in der Klage ausging.Beizupflichten ist der Meinung der Vorinstanzen, daß die rechtskräftige Verurteilung des Erstbeklagten, weil er das Kind "auf dem linken Kotschützer" sitzend mitgenommen habe, der ergänzenden Tatsachenfeststellung nicht im Wege stand, daß am linken Kotschützer ein Holzsitz zur Mitnahme des Kindes angebracht war. Tatbestandsmerkmal (SZ 54/150) des Fahrlässigkeitsdeliktes nach Paragraph 88, StGB war nämlich schon die Mitnahme des noch nicht fünfjährigen Kindes auf dem Traktor, ohne daß es für die Verurteilung auf das Vorhandensein einer Sitzgelegenheit ankam, von dem übrigens die Revisionswerberin selbst in der Klage ausging.
Mit Recht bekämpft die Revisionswerberin aber die Beurteilung der Vorinstanzen, daß dem Erstbeklagten eine Gefahrerhöhung iS der §§ 23 und 25 Abs. 1 VersVG nicht zur Last falle. Wohl sprechen diese Gesetzesbestimmungen von einer Erhöhung der Gefahr nach Abschluß des Versicherungsvertrages. Dennoch liegt in der Kfz.- Haftpflichtversicherung eine Gefahrerhöhung auch dann vor, wenn ein betriebsuntauglicher Zustand des Fahrzeuges schon beim Abschluß des Versicherungsvertrages bestand. Es kommt nämlich nicht auf den vertragswidrigen Zustand des Fahrzeuges an, der unverändert geblieben ist, sondern auf die Weiterbenutzung des Fahrzeuges trotz der vorhandenen Mängel. Gegenstand des Versicherungsvertrages ist nicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht ein individuelles Risiko, sondern das typische Risiko der Verwendung des versicherten Kfz. (Art. 1 Abs. 1 AKHB) unter Zugrundelegung eines verkehrssicheren Zustandes, der beim Vertragsabschluß nicht geprüft wird (EvBl. 1963/315 = VersR 1965, 100 ua.; ebenso BGH VersR 1967, 746; VersR 1970, 412; auch die herrschende Lehre, s. Stiefel-Hofmann, AKB[12] § 2 Anm. 105 und Pienitz-Flöter, AKB[4] 80 § 2, 10 b; aM allerdings Prölss-Martin, VVG[22] 181 ua.).Mit Recht bekämpft die Revisionswerberin aber die Beurteilung der Vorinstanzen, daß dem Erstbeklagten eine Gefahrerhöhung iS der Paragraphen 23 und 25 Absatz eins, VersVG nicht zur Last falle. Wohl sprechen diese Gesetzesbestimmungen von einer Erhöhung der Gefahr nach Abschluß des Versicherungsvertrages. Dennoch liegt in der Kfz.- Haftpflichtversicherung eine Gefahrerhöhung auch dann vor, wenn ein betriebsuntauglicher Zustand des Fahrzeuges schon beim Abschluß des Versicherungsvertrages bestand. Es kommt nämlich nicht auf den vertragswidrigen Zustand des Fahrzeuges an, der unverändert geblieben ist, sondern auf die Weiterbenutzung des Fahrzeuges trotz der vorhandenen Mängel. Gegenstand des Versicherungsvertrages ist nicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht ein individuelles Risiko, sondern das typische Risiko der Verwendung des versicherten Kfz. (Artikel eins, Absatz eins, AKHB) unter Zugrundelegung eines verkehrssicheren Zustandes, der beim Vertragsabschluß nicht geprüft wird (EvBl. 1963/315 = VersR 1965, 100 ua.; ebenso BGH VersR 1967, 746; VersR 1970, 412; auch die herrschende Lehre, s. Stiefel-Hofmann, AKB[12] Paragraph 2, Anmerkung 105 und Pienitz-Flöter, AKB[4] 80 Paragraph 2, 10, b; aM allerdings Prölss-Martin, VVG[22] 181 ua.).
Diese Rechtslage stimmt auch mit dem von den Vorinstanzen nicht berücksichtigten Art. 7 AKHB überein. Danach gelten Umstände, derentwegen das Fahrzeug dem KFG 1967 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, als Erhöhung der Gefahr iS des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Gefahrerhöhung liegt demnach in der Inbetriebnahme in einem vorschriftswidrigen Zustand. Die Schaffung eines Dauerzustandes erhöhter Gefahr liegt darin, daß das Fahrzeug trotz dieses Zustandes weiter benützt wird. Wohl gelten die Bestimmungen des KFG 1967 nur für die Verwendung von Kfz., die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Da aber Art. 25 Abs. 2 AKHB die Kfz.- Haftpflichtversicherung ganz allgemein auf Schadenereignisse erweitert, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten, ist auch auf diese Versicherung der Art. 7 AKHB anzuwenden. Eine Erhöhung der Gefahr liegt demnach in der Verwendung eines Kfz., das dem KFG 1967 nicht entspricht, auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr vor. Diese Beurteilung entspricht der Interessenlage, weil ein Wertungswiderspruch vorläge, wenn das verkehrsuntüchtige Kfz. bei einer Verwendung, die erst zusätzlich unter Versicherungsschutz gestellt wurde, in einem höheren Maß als sonst versichert wäre.Diese Rechtslage stimmt auch mit dem von den Vorinstanzen nicht berücksichtigten Artikel 7, AKHB überein. Danach gelten Umstände, derentwegen das Fahrzeug dem KFG 1967 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, als Erhöhung der Gefahr iS des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Gefahrerhöhung liegt demnach in der Inbetriebnahme in einem vorschriftswidrigen Zustand. Die Schaffung eines Dauerzustandes erhöhter Gefahr liegt darin, daß das Fahrzeug trotz dieses Zustandes weiter benützt wird. Wohl gelten die Bestimmungen des KFG 1967 nur für die Verwendung von Kfz., die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Da aber Artikel 25, Absatz 2, AKHB die Kfz.- Haftpflichtversicherung ganz allgemein auf Schadenereignisse erweitert, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten, ist auch auf diese Versicherung der Artikel 7, AKHB anzuwenden. Eine Erhöhung der Gefahr liegt demnach in der Verwendung eines Kfz., das dem KFG 1967 nicht entspricht, auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr vor. Diese Beurteilung entspricht der Interessenlage, weil ein Wertungswiderspruch vorläge, wenn das verkehrsuntüchtige Kfz. bei einer Verwendung, die erst zusätzlich unter Versicherungsschutz gestellt wurde, in einem höheren Maß als sonst versichert wäre.
Im vorliegenden Fall bestand der Zustand erhöhter Gefahr, nachdem der Erstbeklagte den behelfsmäßigen und daher dem § 26 Abs. 2 KFG nicht entsprechenden Holzsitz zu dem zugegebenermaßen auch schon vor dem Unfall mehrmals erfüllten Zweck anbrachte, seinen noch nicht fünf Jahre alten Enkel entgegen § 106 Abs. 2 KFG auf dem Traktor mitnehmen zu können, während der ganzen Zeit dieser vorschriftswidrigen Verwendung. Aber selbst eine einmalige Fahrt hätte nach der Herstellung des veränderten Zustandes das Erfordernis der gewissen Dauer der Gefahrerhöhung wegen der generellen Absicht der Weiterverwendung erfüllt (SZ 52/97). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich auch nicht um eine bloß unerhebliche Erhöhung der Gefahr iS des § 29 VersVG. Die Inbetriebnahme eines Kfz., das sich in einem vorschriftswidrigen Zustand befindet, stellt in der Regel eine erhebliche Gefahr dar. Nach Art. 7 AKHB ist die Gefährdung der Verkehrssicherheit infolge eines vorschriftswidrigen Zustandes des Fahrzeuges maßgebend. Die Mitnahme des erst zweijährigen Enkels entgegen der Schutzvorschrift des § 106 Abs. 2 KFG, überdies auf einem bloß behelfsmäßig hergestellten Sitz, bedeutete in diesem Sinne eine erhebliche Erhöhung der Gefahr, der das Kind sonst gar nicht ausgesetzt gewesen wäre (vgl. SZ 52/20).Im vorliegenden Fall bestand der Zustand erhöhter Gefahr, nachdem der Erstbeklagte den behelfsmäßigen und daher dem Paragraph 26, Absatz 2, KFG nicht entsprechenden Holzsitz zu dem zugegebenermaßen auch schon vor dem Unfall mehrmals erfüllten Zweck anbrachte, seinen noch nicht fünf Jahre alten Enkel entgegen Paragraph 106, Absatz 2, KFG auf dem Traktor mitnehmen zu können, während der ganzen Zeit dieser vorschriftswidrigen Verwendung. Aber selbst eine einmalige Fahrt hätte nach der Herstellung des veränderten Zustandes das Erfordernis der gewissen Dauer der Gefahrerhöhung wegen der generellen Absicht der Weiterverwendung erfüllt (SZ 52/97). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich auch nicht um eine bloß unerhebliche Erhöhung der Gefahr iS des Paragraph 29, VersVG. Die Inbetriebnahme eines Kfz., das sich in einem vorschriftswidrigen Zustand befindet, stellt in der Regel eine erhebliche Gefahr dar. Nach Artikel 7, AKHB ist die Gefährdung der Verkehrssicherheit infolge eines vorschriftswidrigen Zustandes des Fahrzeuges maßgebend. Die Mitnahme des erst zweijährigen Enkels entgegen der Schutzvorschrift des Paragraph 106, Absatz 2, KFG, überdies auf einem bloß behelfsmäßig hergestellten Sitz, bedeutete in diesem Sinne eine erhebliche Erhöhung der Gefahr, der das Kind sonst gar nicht ausgesetzt gewesen wäre vergleiche SZ 52/20).
Die Haftung der Zweitbeklagten ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht des Erstrichters aus der Begründung der Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten (Koziol-Welser, Grundriß[6] II 173; SZ 32/157 uva.). Dabei ist es im Hinblick auf die Gemeinschaft der Güter der Ehegatten gleichgültig, ob der erstverpflichtete Ehegatte aus Vertrag oder Delikt haftet (RZ 1957, 40). Auch der vorliegende Ehepakt enthält keine Beschränkung, sondern bestimmt ebenfalls die Haftung für sämtliche Schulden "des anderen Ehegatten". Die Haftung der Zweitbeklagten beschränkt sich allerdings nach dem Gesagten auf das gütergemeinschaftliche Vermögen, sodaß eine Exekution in das sonstige Vermögen ihr gegenüber nicht in Betracht kommt.Die Haftung der Zweitbeklagten ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht des Erstrichters aus der Begründung der Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten (Koziol-Welser, Grundriß[6] römisch zwei 173; SZ 32/157 uva.). Dabei ist es im Hinblick auf die Gemeinschaft der Güter der Ehegatten gleichgültig, ob der erstverpflichtete Ehegatte aus Vertrag oder Delikt haftet (RZ 1957, 40). Auch der vorliegende Ehepakt enthält keine Beschränkung, sondern bestimmt ebenfalls die Haftung für sämtliche Schulden "des anderen Ehegatten". Die Haftung der Zweitbeklagten beschränkt sich allerdings nach dem Gesagten auf das gütergemeinschaftliche Vermögen, sodaß eine Exekution in das sonstige Vermögen ihr gegenüber nicht in Betracht kommt.
Mit dieser Beschränkung war demnach das Ersturteil wieder herzustellen (RZ 1957, 40 ua.). Weitere Rechtsgrunde sind nicht mehr zu prüfen.