Rechtssatz RS0080192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080192
Entscheidungsdatum
08.03.1984
Rechtssatz
Gegenstand des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages ist nicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht ein individuelles Risiko, sondern das typische Risiko der Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges (Art 1 Abs 1 AKHB) unter Zugrundelegung eines verkehrssicheren Zustandes, der beim Vertragsabschluß nicht geprüft wird.Gegenstand des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages ist nicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht ein individuelles Risiko, sondern das typische Risiko der Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges (Artikel eins, Absatz eins, AKHB) unter Zugrundelegung eines verkehrssicheren Zustandes, der beim Vertragsabschluß nicht geprüft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080192
Dokumentnummer
JJR_19840308_OGH0002_0070OB00041_8300000_001