Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0080419×

Rechtssatz RS0080419

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080419

Geschäftszahl

2Ob347/50; 7Ob11/79; 7Ob54/83; 7Ob34/10s; 7Ob214/17x

Entscheidungsdatum

31.10.2018

Rechtssatz

Auch das Unterlassen der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrenerhöhung ist "Vornahme" derselben im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG. Auch bei der Kaskoversicherung darf ohne Einwilligung des Versicherers kein besonders gefährlicher Einstellungsort für das Fahrzeug gewählt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 347/50
    Entscheidungstext OGH 20.10.1950 2 Ob 347/50
    Veröff: SZ 23/297 = JBl 1953,67 (Besprechung von Ehrenzweig) = VersSlg 21 = VersR 1951,107
  • 7 Ob 11/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 11/79
    nur: Auch das Unterlassen der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrenerhöhung ist "Vornahme" derselben im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG. (T1); Beisatz: Mit näherer Begründung. (T2) Veröff: SZ 52/97
  • 7 Ob 54/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 54/83
    Auch; nur T1; Veröff: VersR 1985,74 = ZVR 1985/35 S 56
  • 7 Ob 34/10s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 34/10s
    Auch; nur T1; Beisatz: Welche Handlungen dem Versicherungsnehmer zur Beseitigung der Gefahrerhöhung möglich und zumutbar sind und welche Kosten dafür in Kauf genommen werden müssen, kann nicht generell gesagt werden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Gefahrerhöhung unter welchen Umständen eingetreten ist, wie wahrscheinlich ein Schadenseintritt ist, mit welchem Schaden zu rechnen ist und welche Handlungsmöglichkeiten dem Versicherungsnehmer konkret zu Gebote standen. (T3); Beisatz: Bei Diebstahl eines Zweitschlüssels aus einem Geschäftslokal ist Schlossaustausch grundsätzlich zumutbar. (T4); Veröff: SZ 2010/50
  • 7 Ob 214/17x
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 214/17x
    Auch; nur T1

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19501020_OGH0002_0020OB00347_5000000_001