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Entscheidung 7 Ob 34/10s×

Entscheidung 7 Ob 34/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob34/10s

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 26.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch des Urteils vom 5. Mai 2010, 7 Ob 34/10s, wird in seinem letzten Absatz dahingehend berichtigt, sodass es zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 64,65 EUR (darin enthalten 10,76 EUR an USt) bestimmten Kosten der Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der offenbare Schreibfehler (Vertauschen der Parteienbezeichnung) wird gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen berichtigt.

Textnummer

E94098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00034.10S.0630.000

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0070OB00034_10S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030324 Rechtssatz 22.09.1988Zivilrecht
Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste, oder wissen musste, dass es geeignet sei die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.
RS0043736 Rechtssatz 18.04.1974Zivilrecht
Für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung ist grundsätzlich der Versicherer beweispflichtig.
RS0080030 Rechtssatz 22.05.1975Zivilrecht
Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung hat Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG zur Folge.
RS0080335 Rechtssatz 29.11.1967Zivilrecht
Der Versicherungsnehmer, der nichts dagegen unternimmt, dass der bei ihm beschäftigte Kraftfahrer einen Lastkraftwagen fortlaufend erheblich überlädt, obwohl er durch Einsicht in ihm täglich übergebene Belege dies erkennen konnte, und ihn in dieser Hinsicht …
RS0080357 Rechtssatz 25.04.1985Zivilrecht
Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinliche …
RS0080414 Rechtssatz 21.11.1974Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.
RS0080419 Rechtssatz 20.10.1950Zivilrecht
Auch das Unterlassen der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrenerhöhung ist "Vornahme" derselben im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG. Auch bei der Kaskoversicherung darf ohne Einwilligung des Versicherers kein bes …
RS0080491 Rechtssatz 08.03.1990Zivilrecht
Unter Gefahrerhöhung ist ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des …
RS0080494 Rechtssatz 11.03.1953Zivilrecht
Der Beweis mangelnder Kausalität zwischen Gefahrenerhöhung und Schadensfall liegt dem Versicherungsnehmer ob. Dass der Versicherungsfall auch durch einen anderen Umstand verursacht sein kann, reicht für die Herstellung dieses negativen Beweises nicht aus.
RS0125846 Rechtssatz 05.05.2010Zivilrecht
Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, d …