Rechtssatz RS0125846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125846
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Rechtssatz
Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, denn § 50 Abs 2 ZPO gilt nur für Rechtsmittel und ist auf Einwendungen nicht anwendbar. Es würde auch den Zweck der Bestimmung, die Kostenentscheidung für das Gericht zu erleichtern, völlig unterlaufen, müsste man hypothetisch nachvollziehen, ob Einwendungen gegen eine der Kostenentscheidung gar nicht zugrunde liegende Kostennote erfolgreich wären.Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des Paragraph 11, RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, denn Paragraph 50, Absatz 2, ZPO gilt nur für Rechtsmittel und ist auf Einwendungen nicht anwendbar. Es würde auch den Zweck der Bestimmung, die Kostenentscheidung für das Gericht zu erleichtern, völlig unterlaufen, müsste man hypothetisch nachvollziehen, ob Einwendungen gegen eine der Kostenentscheidung gar nicht zugrunde liegende Kostennote erfolgreich wären.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 34/10s
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 34/10s
Veröff: SZ 2010/50
- 4 Ob 66/10z
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
Vgl; Beisatz: Frage, ob im Einwendungsverfahren nach § 54 Abs 1a ZPO im Obsiegensfall Kostenersatz gebührt. (T1)
Beisatz: Einwendungen gegen im Sicherungsverfahren verzeichnete Kosten führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht, weil § 54 Abs 1a ZPO sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien ausschließlich das gemäß § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. (T2)
Veröff: SZ 2010/82
- 6 Ob 216/10y
Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 216/10y
Vgl
- 2 Ob 230/10b
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 230/10b
Auch; nur: Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch. (T3)
- 3 Ob 25/11i
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 25/11i
Auch
- 8 Ob 67/11b
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
Auch; nur T3
- 3 Ob 126/11t
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
Auch; nur: Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch. (T4)
- 2 Ob 164/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
Auch; nur T3
- 2 Ob 197/13d
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 197/13d
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berufungsbeantwortung im Kostenpunkt durch obsiegende Klägerin. (T5)
- 8 ObA 69/13z
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObA 69/13z
Vgl auch; Beisatz: Der Ersatz der Kosten von Einwendungen der ( in der Hauptsache obsiegenden) Klägerin gegen die von der Beklagten für das Zwischenverfahren vor dem EuGH geltend gemachten Kosten ist nicht vorgesehen. (T6); Veröff: SZ 2014/63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125846
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20100505_OGH0002_0070OB00034_10S0000_001