Begründung:
Beide Parteien sind Spediteure, die Klägerin mit Sitz in Österreich, die Beklagte mit Sitz in Deutschland. Die Klägerin begehrt mit der am 14. 10. 2004 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 9.600 sA als Entgelt für einen Transportauftrag im April 2004.
Nach dem Vorbringen der Klägerin sei zwischen den Streitteilen ein „Auftragsvertrag perfekt" geworden. Nach den in den wechselseitigen Faxen bzw E-Mails bezogenen und insoweit in der jeweils gültigen Fassung inhaltlich identen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) einerseits und Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) andererseits sei der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem solchen Auftragsverhältnis für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet sei; aus dem Sitz der Klägerin in Brunn am Gebirge folgere sohin die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Der Verweis im Transportauftrag der Beklagten auf den Gerichtsstand „Regensburg" schade nicht, weil insoweit nur ein Wahlgerichtsstand vorliege, der die Geltendmachung bei anderen Gerichtsständen nicht ausschließe. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei aber auch wegen einer (wiederum zwischen ADSp und AÖSp identen) Erfüllungsortvereinbarung zu bejahen, deren urkundlicher Nachweis sich aus diesen Spediteurbedingungen ergebe.
In der Folge stützte sich die Klägerin auch auf das Vorliegen einer schriftlich geschlossenen (worunter auch elektronische Übermittlungsformen fielen) Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund der übereinstimmenden ADSp und AÖSp, welche den Anforderungen des Art 23 Abs 1 lit b und c EuGVVO entspreche; es bestehe auch ein Handelsbrauch, dass Speditionsunternehmen nur zu den genannten AGB samt darin enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen Verträge schlössen. Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und beantragte hilfsweise die Klageabweisung. Vertragsschließende Parteien seien ausschließlich die Klägerin und die (inzwischen zahlungsunfähige) T***** GmbH, welche sodann ihrerseits die Klägerin (welche Gesellschafterin der Firma T***** gewesen sei) als Unterfrachtführer beauftragt habe. Selbst wenn zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis unterstellt würde - was aber ausdrücklich bestritten werde -, komme es auf den am 29. 4. 2004 schriftlich festgehaltenen Transportauftrag an, wonach „Erfüllungsort und Gerichtsstand Regensburg" vereinbart sei, wobei sich bereits aus diesem Wortlaut ergebe, dass es sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung handle.In der Folge stützte sich die Klägerin auch auf das Vorliegen einer schriftlich geschlossenen (worunter auch elektronische Übermittlungsformen fielen) Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund der übereinstimmenden ADSp und AÖSp, welche den Anforderungen des Artikel 23, Absatz eins, Litera b und c EuGVVO entspreche; es bestehe auch ein Handelsbrauch, dass Speditionsunternehmen nur zu den genannten AGB samt darin enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen Verträge schlössen. Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und beantragte hilfsweise die Klageabweisung. Vertragsschließende Parteien seien ausschließlich die Klägerin und die (inzwischen zahlungsunfähige) T***** GmbH, welche sodann ihrerseits die Klägerin (welche Gesellschafterin der Firma T***** gewesen sei) als Unterfrachtführer beauftragt habe. Selbst wenn zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis unterstellt würde - was aber ausdrücklich bestritten werde -, komme es auf den am 29. 4. 2004 schriftlich festgehaltenen Transportauftrag an, wonach „Erfüllungsort und Gerichtsstand Regensburg" vereinbart sei, wobei sich bereits aus diesem Wortlaut ergebe, dass es sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung handle.
Das Erstgericht sprach mit Beschluss aus, dass es „unzuständig" sei und wies die Klage „als unzulässig" zurück.
Durch den Zusatz des Transportauftrages „Erfüllungsort und Gerichtsstand Regensburg" seien die ADSp abgeändert worden. Die Beklage habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sie ausschließlich Regensburg als Gerichtsstand haben wolle. Die Auftragsbestätigung der Klägerin habe eine Abänderung dieser Zuständigkeit enthalten, da in diesem Schriftstück auf die AÖSp hingewiesen worden sei. Diejenigen Bestimmungen der AÖSp und ADSp, die auf den Erfüllungsort bzw Gerichtsstand Bezug nehmen würden, seien nicht Vertragsbestandteil geworden, weil die Beklagte durch die Formulierung „Erfüllungsort und Gerichtsstand Regensburg" deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass diese Bestimmungen der AGB nicht gelten sollten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin „teilweise nicht Folge", bestätigte den Ausspruch des Erstgerichtes betreffend seine Unzuständigkeit samt Klagezurückweisung und änderte bloß dessen Entscheidung im Kostenpunkt ab. Die Frage einer rechtswirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sei nach der seit 1. 3. 2002 in Kraft befindlichen EuGVVO zu prüfen, wobei die Voraussetzungen eng auszulegen seien. Der gemeinsame Wille der Parteien müsse sich klar und deutlich ergeben, wobei die hiefür unerlässliche Willenseinigung von der Partei zu beweisen sei, welche sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel berufe. Sei die Klägerin (so der Standpunkt der Beklagten) bloße Unterspediteurin gewesen, erweise sich die Klagezurückweisung schon deshalb als rechtsrichtig, weil nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel (hier: Regensburg) auch gegenüber einem Dritten wirksam sei, wenn dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten sei. Wäre dagegen der Transportvertrag (wie von der Klägerin behauptet) tatsächlich zwischen den Streitteilen zustandegekommen, wäre nach Art 4 Abs 1 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Zufolge der hinsichtlich der Anwendung der ADSp bzw AÖSp sowie der von der beklagten Partei ausdrücklich vorgenommenen Einschränkung, dass der „Gerichtsstand Regensburg" sein solle, widersprechenden Geschäftsbedingungen könne von einer Einigung hinsichtlich des Gerichtsstandes der Hauptniederlassung des Spediteurs bzw einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch für die behauptete Erfüllungsortvereinbarung. Die Zuständigkeit richte sich daher nach Art 2 EuGVVO, sodass die Beklagte in Deutschland zu „verklagen" sei. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten gewesen seien.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin „teilweise nicht Folge", bestätigte den Ausspruch des Erstgerichtes betreffend seine Unzuständigkeit samt Klagezurückweisung und änderte bloß dessen Entscheidung im Kostenpunkt ab. Die Frage einer rechtswirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sei nach der seit 1. 3. 2002 in Kraft befindlichen EuGVVO zu prüfen, wobei die Voraussetzungen eng auszulegen seien. Der gemeinsame Wille der Parteien müsse sich klar und deutlich ergeben, wobei die hiefür unerlässliche Willenseinigung von der Partei zu beweisen sei, welche sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel berufe. Sei die Klägerin (so der Standpunkt der Beklagten) bloße Unterspediteurin gewesen, erweise sich die Klagezurückweisung schon deshalb als rechtsrichtig, weil nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel (hier: Regensburg) auch gegenüber einem Dritten wirksam sei, wenn dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten sei. Wäre dagegen der Transportvertrag (wie von der Klägerin behauptet) tatsächlich zwischen den Streitteilen zustandegekommen, wäre nach Artikel 4, Absatz eins, EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Zufolge der hinsichtlich der Anwendung der ADSp bzw AÖSp sowie der von der beklagten Partei ausdrücklich vorgenommenen Einschränkung, dass der „Gerichtsstand Regensburg" sein solle, widersprechenden Geschäftsbedingungen könne von einer Einigung hinsichtlich des Gerichtsstandes der Hauptniederlassung des Spediteurs bzw einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch für die behauptete Erfüllungsortvereinbarung. Die Zuständigkeit richte sich daher nach Artikel 2, EuGVVO, sodass die Beklagte in Deutschland zu „verklagen" sei. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten gewesen seien.
Über Abänderungsantrag der Klägerin nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei und begründete dies damit, dass die Klägerin behaupte, das Rekursgericht habe infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage (nämlich dadurch, dass es von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, wonach ein vereinbarter und angebotener Gerichtsstand bloß ein Wahlgerichtsstand sei, wenn dieser nicht als „ausschließlich" bezeichnet werde) ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt.Über Abänderungsantrag der Klägerin nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei und begründete dies damit, dass die Klägerin behaupte, das Rekursgericht habe infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage (nämlich dadurch, dass es von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, wonach ein vereinbarter und angebotener Gerichtsstand bloß ein Wahlgerichtsstand sei, wenn dieser nicht als „ausschließlich" bezeichnet werde) ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt.