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Entscheidung 7 Ob 121/00w×

Entscheidung 7 Ob 121/00w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob121/00w

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Harisch und Mag. Franz J. Teufl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen DM 40.000,-- und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. März 2000, GZ 1 R 187/98d-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden ist. Nach Paragraph 3, IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt daher in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt hier dann vor, wenn gegen diese Rechtsanwendungsgrundsätze des Paragraph 3, IPRG verstoßen und bei der Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden ist (ÖJZ 1994/103 - NRsp).

Die Vorinstanzen haben einen Provisionsanspruch der klagenden Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, aus dem mit der beklagten Partei geschlossenen Nachweismaklervertrag (Paragraph 652, BGB) verneint, weil die Klägerin der Beklagten zwar die Bauausschreibung erstmals zur Kenntnis gebracht, ihr aber jene Unterlagen, die der Beklagten erst eine Anbotslegung ermöglichten, nicht bzw nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat; die Beklagte hat vielmehr von dritter Seite und ohne jedes Zutun der Klägerin, aber auch ohne eigenes weiteres Zutun, all jene Informationen erhalten, die sie erst in die Lage versetzten, die letztlich erfolgreiche Anbotslegung vorzunehmen.

Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen entspricht den von der deutschen Rechtsprechung und Lehre dem Paragraph 652, BGB entnommenen Grundgedanken (BGH NJW 1992, 2568), wonach eine Provisionspflicht für einen Nachweis nur entstehen kann, wenn dieser Nachweis sich auf die "Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages" bezieht, und wenn "der Vertrag infolge des Nachweises .... zustandekommt"; die Aufgabe des Nachweismaklers besteht demnach darin, durch seinen Nachweis den Kunden in die Lage zu versetzen, mit der anderen Partei des angestrebten Hauptvertrages über dessen Inhalt zu verhandeln und sich mit ihr schließlich zu einigen (BGH NJW-RR 1996, 113; Münch Komm Roth Paragraph 652, Rz 89 mwN). Mit diesen Grundsätzen zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers steht die Meinung des Berufungsgerichtes, dass auch schon eine Mitursächlichkeit der klagenden Partei für den Vertragsabschluss auszuschließen sei, im Einklang.

Ein iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO tauglicher Revisionsgrund, der von der klagenden Partei allein darin erblickt wird, dass die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Causa durch die Vorinstanzen "§ 652 BGB und den dazu ergangenen Entscheidungen des BGH" widerspreche, liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E58087 07A01210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00121.00W.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20000529_OGH0002_0070OB00121_00W0000_000

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