Begründung:
Die Klägerin mit Sitz in Deutschland ist im Textilgroßhandel tätig und vertreibt Waren der Firma S***** aus Verona (Italien). Sie ist seit 16. 12. 1998 im Handelsregister München eingetragen. Ihr Alleingesellschafter Nikolai Christian R***** stand mit der Beklagten, welche internationale Transporte durchführt, bereits im Dezember 1997 in Geschäftsbeziehung. Zu dieser Zeit betrieb er noch das Einzelunternehmen P***** GmbH & Co KG in Gründung (im Folgenden kurz: Firma P*****) mit Sitz in Mittenwald (Deutschland), deren Komplementärin die Firma P***** GmbH ebenfalls in Gründung war. Mit Notariatsakt vom 27. 7. 1998 wurde die Klägerin gegründet; mit Sachgründungsbericht vom 7. 9. 1998 samt Nachtrag vom 19. 9. 1998 erfolgte die Einbringung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens des Nikolai R*****, Firma P*****, in die Klägerin mit Stichtag 31. 7. 1998.
Der Geschäftskontakt zwischen der Beklagten und Nikolai R***** erfolgte zunächst telefonisch und per Fax, wobei von der Firma P***** ein Briefkopf mit der Aufschrift "P***** Jeans ab Lager" verwendet wurde und auch zunächst eine Telefon- sowie Fax-Nummer in Telfs (Österreich), später auch eine deutsche Telefonnummer angeführt wurden. Die Beklagte hat in der Folge für diese Gesellschaft zwei Transportaufträge vom 19. 12. 1997 und 5. 2. 1998, jeweils vom Raum Verona nach Deutschland, durchgeführt.
Am 3. 3. 1998 erhielt die Beklagte einen weiteren Auftrag der Firma P***** per Fax, wonach sie 10 Paletten Textilien am 5. 3. 1998 von der Firma S***** bei Verona abholen und zur Firma A***** nach Hall i. T. bringen sollte, von wo aus der Weitertransport vorgesehen war. Dieser Auftrag wurde telefonisch dahingehend modifiziert, dass von den 10 Paletten 6 an die A*****, eine Palette an eine Anschrift in Oberhofen und drei Paletten an die Firma E***** in Bad Salzuflen (Deutschland) ausgeliefert werden sollten. Die für die Firma E***** bestimmten drei Paletten wurden dieser von der beklagten Partei am 9. 3. 1998 auftrags- und ordnungsgemäß zugestellt.
In einem mit 5. 3. 1998 datierten Fax hatte die Firma P***** die Beklagte zwar ua angewiesen, diese drei Paletten zunächst bei der Beklagten in Innsbruck "verbleiben zu lassen" und erst dann nach Bad Salzuflen zur Firma E***** zu bringen, nachdem die Auslieferung freigegebenen worden sei, wobei weiters auch auf den Preis von S 700,-- ("wie beim letztenmal") hingewiesen und um Fax-Rückmeldung unter Verwendung eines Vordruckes "ja - wir bestätigen, dass die 10 Paletten wie oben beschrieben, behandelt werden" gebeten wurde. Dieses Fax hatte die Beklagte jedoch (aus nicht mehr näher eruierbaren Gründen) erst am 10. 3. 1998 erhalten und daher nicht mehr im Sinne der Anweisung der Firma P***** disponieren können.
Die Beklagte gab hierauf ebenfalls am 10. 3. 1998 der Firma P***** per Fax bekannt, dass der "Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt" worden sei; der wiedergegebene Passus, welcher die Bestätigung enthielt, wonach "die 10 Paletten wie oben beschrieben behandelt werden", wurde dabei allerdings nicht gestrichen.
Die Firma P***** teilte der Firma E***** ihrerseits mit Fax ebenfalls vom 10. 3. 1998 mit, dass die von ihr georderten Jeans beim Spediteur zur Auslieferung bereit stünden und um Begleichung der Rechnungsbeträge mittels Zusendung von 15 Schecks zu je DM 5.100,02, datiert auf jeden Montag ab dem 16. 3. 1998, gebeten wurde. Erst als die geforderten Schecks nicht einlangten und Nikolai R***** die Ware von der Beklagten retourniert bekommen wollte, erlangte er Kenntnis von der bereits erfolgten Auslieferung.
In einer zwischen den Streitteilen am 2. 4. 1998 abgehaltenen Besprechung wurde über die Frage verhandelt, ob dieser Geschehensablauf als Versicherungsfall von der Speditionsversicherung gedeckt sei. Die Beklagte legte der Klägerin nahe, die Waren so rasch wie möglich zurückzufordern, um so eine Schadensminderung erreichen, und erklärte sich bereit, diese auf ihre Kosten nach Innsbruck zu transportieren. Ein förmliches Anerkenntnis der Ansprüche der klagenden Partei erfolgte hiebei seitens der beklagten Partei nicht. Mehrmalige Versuche der Klägerin, Kontakt mit dem Geschäftsführer der Firma E***** aufzunehmen, um ihre Ware zurückzuerhalten, blieben jedoch erfolglos. Ein zwischenzeitlich gestellter Konkurseröffnungsantrag über das Vermögen dieses Unternehmens wurde mangels Masse abgewiesen. Die Klägerin hat ihre Forderungen in diesem Verfahren nicht angemeldet und auch keine Zahlungen erhalten.
Nicht erweislich ist, dass zwischen den Streitteilen (auf Grund der früher abgewickelten Geschäftsfälle) die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) vereinbart und daher anzuwenden sind.
Mit der am 11. 2. 1999 überreichten Klage begehrte die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes (darüber hinaus auch aus "jedem weiteren erdenklichen Rechtsgrund") den Betrag des Schillinggegenwertes von DM 76.500,32 = S 538.220,27 samt 7 % Zinsen seit 1. 6. 1998 im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe weisungswidrig und damit in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten die Paletten Jeans zu früh an die Firma E***** ausgeliefert, wodurch der Klägerin ein Schaden in Verlust des Kaufpreises entstanden sei, dessen Bezahlung die Weisung sicherstellen habe sollen. Das weisungswidrige Verhalten sei ein grobes Verschulden, sodass die Beklagte unbeschränkt hafte. Da es sich bei der Klägerin um ein deutsches Unternehmen handle, was der Beklagten am 5. 3. 1998 bekannt gewesen sei, seien die AÖSp zwischen den Streitteilen nicht vereinbart und anwendbar. Vielmehr seien auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Bestimmungen der CMR anzuwenden, da grenzüberschreitende Fracht- (und keine Speditions-)verträge geschlossen worden seien, sodass abweichende Vereinbarungen hinsichtlich Haftungsbefreiungen unwirksam seien. Auch sei ein Pauschalpreis nach § 413 HGB vereinbart worden. Eine Verjährung nach CMR liege nicht vor, weil die gegenständliche Klage (gerechnet vom Transportauftrag im März 1998) innerhalb der Einjahresfrist nach Art 32 CMR eingebracht worden sei. Zufolge des grob fahrlässigen Verstoßes gegen die erteilten Weisungen hafte die Klägerin gemäß Art 12 Abs 7 CMR für den gesamten hieraus entstandenen Schaden. Die Beklagte habe bei der Besprechung am 2. 4. 1998 ihren Fehler auch anerkannt und die Deckung durch die Speditionsversicherung zugesichert, sodass der Klageanspruch auch auf diesen Rechtstitel gestützt werde. Die zur Schadensminderung erfolgten Versuche der Klägerin, die Ware zurückzuerhalten, seien trotz ausreichender Anstrengungen erfolglos gewesen, da sich diese Ware nicht mehr beim Empfänger befunden habe. Andererseits habe die Beklagte notwendige Schritte zur Schadensminderung verabsäumt und die Klägerin zu spät von der erfolgten Auslieferung informiert. Auch damit habe sie grob fahrlässig gehandelt. Ihre Organisation sei offenkundig völlig ungeeignet, derartige Weisungen einzuhalten.Mit der am 11. 2. 1999 überreichten Klage begehrte die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes (darüber hinaus auch aus "jedem weiteren erdenklichen Rechtsgrund") den Betrag des Schillinggegenwertes von DM 76.500,32 = S 538.220,27 samt 7 % Zinsen seit 1. 6. 1998 im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe weisungswidrig und damit in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten die Paletten Jeans zu früh an die Firma E***** ausgeliefert, wodurch der Klägerin ein Schaden in Verlust des Kaufpreises entstanden sei, dessen Bezahlung die Weisung sicherstellen habe sollen. Das weisungswidrige Verhalten sei ein grobes Verschulden, sodass die Beklagte unbeschränkt hafte. Da es sich bei der Klägerin um ein deutsches Unternehmen handle, was der Beklagten am 5. 3. 1998 bekannt gewesen sei, seien die AÖSp zwischen den Streitteilen nicht vereinbart und anwendbar. Vielmehr seien auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Bestimmungen der CMR anzuwenden, da grenzüberschreitende Fracht- (und keine Speditions-)verträge geschlossen worden seien, sodass abweichende Vereinbarungen hinsichtlich Haftungsbefreiungen unwirksam seien. Auch sei ein Pauschalpreis nach Paragraph 413, HGB vereinbart worden. Eine Verjährung nach CMR liege nicht vor, weil die gegenständliche Klage (gerechnet vom Transportauftrag im März 1998) innerhalb der Einjahresfrist nach Artikel 32, CMR eingebracht worden sei. Zufolge des grob fahrlässigen Verstoßes gegen die erteilten Weisungen hafte die Klägerin gemäß Artikel 12, Absatz 7, CMR für den gesamten hieraus entstandenen Schaden. Die Beklagte habe bei der Besprechung am 2. 4. 1998 ihren Fehler auch anerkannt und die Deckung durch die Speditionsversicherung zugesichert, sodass der Klageanspruch auch auf diesen Rechtstitel gestützt werde. Die zur Schadensminderung erfolgten Versuche der Klägerin, die Ware zurückzuerhalten, seien trotz ausreichender Anstrengungen erfolglos gewesen, da sich diese Ware nicht mehr beim Empfänger befunden habe. Andererseits habe die Beklagte notwendige Schritte zur Schadensminderung verabsäumt und die Klägerin zu spät von der erfolgten Auslieferung informiert. Auch damit habe sie grob fahrlässig gehandelt. Ihre Organisation sei offenkundig völlig ungeeignet, derartige Weisungen einzuhalten.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete - soweit für die Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof noch von Wesentlichkeit - ein, die Klägerin sei aktiv nicht legitimiert, da die Beklagte (nur) mit der Firma P***** in Telfs in Geschäftsbeziehung gestanden sei. In den entsprechenden Faxaufträgen sei auch kein Hinweis enthalten gewesen, dass die Firma nicht in Telfs ansässig sei. Die Beklagte habe daher davon ausgehen können, es handle sich bei der Vertragspartnerin um ein österreichisches Unternehmen, weshalb die AÖSp (welche auch bei den früheren Aufträgen vom Dezember 1997 und Februar 1998 als Vertragsgrundlage festgehalten worden seien) auch als Handelsbrauch als vereinbart zu gelten hätten. Erst nach Erfüllung des Auftrages habe die Beklagte erfahren, dass die Firma P***** ihren Firmensitz nach Mittenwald verlegt habe. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Beklagten beim Auftrag vom 3. 3. 1998 kein Speditionsfehler unterlaufen, da die Zustellung an den Empfänger bereits am 9. 3. 1998 erfolgt sei, während die abweichende Weisung per Fax der Klägerin erst am 10. 3. 1998 zugekommen sei. Die Gegenbestätigung sei nur auf Grund eines Irrtums (des zuständigen Sachbearbeiters) erfolgt. Aus den Bestimmungen der AÖSp, deren Anwendbarkeit sich auch nach IPRG ergebe, ergebe sich die Haftungsfreiheit der Beklagten gemäß §§ 39, 41 AÖSp; für ein bloßes Speditionsversehen habe ihre Speditionsversicherung einzustehen, sodass die Beklagte insoweit auch nicht passiv klagelegitimiert sei. Die Forderung sei auch nach § 64 AÖSp verjährt und wäre im Übrigen nach § 54 lit a Z 2 AÖSp eine ziffernmäßige Beschränkung der Haftung gegeben. Eine Anerkennung der Forderung der Klägerin sei nicht erfolgt. Zwischen den Streitteilen sei nur über die Deckung von Speditionsfehlern durch die Speditionsversicherung gesprochen worden. Die Klägerin habe auch Zahlungen von der Empfängerin erhalten und darüber hinaus auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie ihr allenfalls noch zustehendes Aussonderungsrecht nicht im Konkursverfahren geltend gemacht und auch keine rechtzeitigen Anstrengungen unternommen habe, die Waren zurückzuerhalten, zumal sich die Beklagte bereit erklärt habe, die Rückholung auf ihre Kosten vorzunehmen. Schließlich wurde auch die Höhe der Klageforderung bestritten.Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete - soweit für die Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof noch von Wesentlichkeit - ein, die Klägerin sei aktiv nicht legitimiert, da die Beklagte (nur) mit der Firma P***** in Telfs in Geschäftsbeziehung gestanden sei. In den entsprechenden Faxaufträgen sei auch kein Hinweis enthalten gewesen, dass die Firma nicht in Telfs ansässig sei. Die Beklagte habe daher davon ausgehen können, es handle sich bei der Vertragspartnerin um ein österreichisches Unternehmen, weshalb die AÖSp (welche auch bei den früheren Aufträgen vom Dezember 1997 und Februar 1998 als Vertragsgrundlage festgehalten worden seien) auch als Handelsbrauch als vereinbart zu gelten hätten. Erst nach Erfüllung des Auftrages habe die Beklagte erfahren, dass die Firma P***** ihren Firmensitz nach Mittenwald verlegt habe. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Beklagten beim Auftrag vom 3. 3. 1998 kein Speditionsfehler unterlaufen, da die Zustellung an den Empfänger bereits am 9. 3. 1998 erfolgt sei, während die abweichende Weisung per Fax der Klägerin erst am 10. 3. 1998 zugekommen sei. Die Gegenbestätigung sei nur auf Grund eines Irrtums (des zuständigen Sachbearbeiters) erfolgt. Aus den Bestimmungen der AÖSp, deren Anwendbarkeit sich auch nach IPRG ergebe, ergebe sich die Haftungsfreiheit der Beklagten gemäß Paragraphen 39, 41, AÖSp; für ein bloßes Speditionsversehen habe ihre Speditionsversicherung einzustehen, sodass die Beklagte insoweit auch nicht passiv klagelegitimiert sei. Die Forderung sei auch nach Paragraph 64, AÖSp verjährt und wäre im Übrigen nach Paragraph 54, Litera a, Ziffer 2, AÖSp eine ziffernmäßige Beschränkung der Haftung gegeben. Eine Anerkennung der Forderung der Klägerin sei nicht erfolgt. Zwischen den Streitteilen sei nur über die Deckung von Speditionsfehlern durch die Speditionsversicherung gesprochen worden. Die Klägerin habe auch Zahlungen von der Empfängerin erhalten und darüber hinaus auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie ihr allenfalls noch zustehendes Aussonderungsrecht nicht im Konkursverfahren geltend gemacht und auch keine rechtzeitigen Anstrengungen unternommen habe, die Waren zurückzuerhalten, zumal sich die Beklagte bereit erklärt habe, die Rückholung auf ihre Kosten vorzunehmen. Schließlich wurde auch die Höhe der Klageforderung bestritten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es vertrat rechtlich die Auffassung, dass der geltend gemachte Haftungsanspruch nach Art 12 Abs 7 CMR nicht vorliege, weil zunächst bis zur tatsächlichen Auslieferung (am 9. 3. 1998) ein normaler Transportauftrag ohne Weisung vorgelegen sei, da die Weisung über die Auslieferung erst nachträglich (nämlich am 10. 3. 1998) die Beklagte erreicht habe. Die Beklagte sei daher auf Grund des abgeschlossenen Frachtvertrages lediglich verpflichtet gewesen, die Ware von Italien zur Firma E***** nach Deutschland zu transportieren. Diesen Auftrag habe sie ordnungsgemäß ausgeführt und der Klägerin mit Fax vom selben Tag auch mitgeteilt. Dass sie hiebei den Vordruck der Rückantwort "Paletten wie oben beschrieben behandelt" nicht durchgestrichen und damit der Klägerin nicht mitgeteilt habe, dass die Weisung verspätet eingelangt sei, könne ihr nicht als Verschulden angelastet werden, weil für die Beklagte auf Grund der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages keine Verpflichtung zu einer derartigen Mitteilung mehr bestanden habe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es vertrat rechtlich die Auffassung, dass der geltend gemachte Haftungsanspruch nach Artikel 12, Absatz 7, CMR nicht vorliege, weil zunächst bis zur tatsächlichen Auslieferung (am 9. 3. 1998) ein normaler Transportauftrag ohne Weisung vorgelegen sei, da die Weisung über die Auslieferung erst nachträglich (nämlich am 10. 3. 1998) die Beklagte erreicht habe. Die Beklagte sei daher auf Grund des abgeschlossenen Frachtvertrages lediglich verpflichtet gewesen, die Ware von Italien zur Firma E***** nach Deutschland zu transportieren. Diesen Auftrag habe sie ordnungsgemäß ausgeführt und der Klägerin mit Fax vom selben Tag auch mitgeteilt. Dass sie hiebei den Vordruck der Rückantwort "Paletten wie oben beschrieben behandelt" nicht durchgestrichen und damit der Klägerin nicht mitgeteilt habe, dass die Weisung verspätet eingelangt sei, könne ihr nicht als Verschulden angelastet werden, weil für die Beklagte auf Grund der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages keine Verpflichtung zu einer derartigen Mitteilung mehr bestanden habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte es - zusammengefasst - aus, dass das Vertragsverhältnis zufolge § 413 Abs 1 HGB Frachtrecht unterliege, auf welches die Bestimmungen der CMR primär anzuwenden seien, sodass die §§ 425 ff HGB nur subsidiär und allfällig vereinbarte AÖSp nur so weit anwendbar sein könnten, als diese nicht den CMR-Bestimmungen widersprächen. Dies habe zunächst zur Folge, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt sei, weil alle im Zusammenhang mit einer der CMR unterliegenden Beförderung entstehenden Ansprüche der Verjährung nach Art 32 CMR unterlägen, auch solche, die an sich nicht auf CMR beruhten. Dass auf Grund einer früheren Auftragsverteilung oder Geschäftsabwicklung der Klägerin bekannt gewesen oder sie darauf hingewiesen worden sei, dass die Beklagte nur auf Basis der AÖSp arbeite und Verträge abschließe und dies seitens der Klägerin unwidersprochen zur Kenntnis genommen worden sei, sei nicht erwiesen worden. Nach den Feststellungen sei aber auch der Haftungstatbestand nach Art 12 Abs 7 CMR nicht erwiesen, weil eine weisungswidrige Vorgangsweise oder eine verspätete Ablieferung des Transportgutes, somit eine "Obhutsverletzung des Frachtführers", nicht feststehe. Die Beklagte habe jedoch deshalb haftungsmäßig einzustehen, weil sie die im Fax der Klägerin enthaltene Passage, wonach die "10 Paletten wie oben beschrieben behandelt worden" seien, objektiv unrichtig bestätigt und weitergeleitet habe; die beklagte Partei habe nämlich auf jeden Fall eine aus dem Geschäftsfall, nämlich dem abgeschlossenen Frachtvertrag, resultierende Interessenswahrungspflicht getroffen, deren Verletzung eine positive Vertragsverletzung darstelle. Diese Vertragsverletzung sei nicht von der CMR erfasst, sondern unterliege den allgemeinen Regeln des anwendbaren nationalen Rechts. Da der Klägerin der Beweis gelungen sei, dass die Beklagte eine objektiv unrichtige Bestätigung mitgeteilt oder auch nicht unverzüglich widerrufen habe, stehe ihre vertragliche Pflichtverletzung fest; den Entlastungsbeweis für ein fehlendes leichtes Verschulden habe sie nicht einmal angetreten, geschweige denn erbracht. Sei der Beklagten aber damit die objektiv unrichtige Faxbestätigung als fahrlässig vorzuwerfen, dann habe sie auch der Klägerin den adäquaten, kausalen positiven Schaden zu ersetzen. Hiezu fehlten jedoch Feststellungen der Höhe nach, weshalb das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben gewesen sei.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte es - zusammengefasst - aus, dass das Vertragsverhältnis zufolge Paragraph 413, Absatz eins, HGB Frachtrecht unterliege, auf welches die Bestimmungen der CMR primär anzuwenden seien, sodass die Paragraphen 425, ff HGB nur subsidiär und allfällig vereinbarte AÖSp nur so weit anwendbar sein könnten, als diese nicht den CMR-Bestimmungen widersprächen. Dies habe zunächst zur Folge, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt sei, weil alle im Zusammenhang mit einer der CMR unterliegenden Beförderung entstehenden Ansprüche der Verjährung nach Artikel 32, CMR unterlägen, auch solche, die an sich nicht auf CMR beruhten. Dass auf Grund einer früheren Auftragsverteilung oder Geschäftsabwicklung der Klägerin bekannt gewesen oder sie darauf hingewiesen worden sei, dass die Beklagte nur auf Basis der AÖSp arbeite und Verträge abschließe und dies seitens der Klägerin unwidersprochen zur Kenntnis genommen worden sei, sei nicht erwiesen worden. Nach den Feststellungen sei aber auch der Haftungstatbestand nach Artikel 12, Absatz 7, CMR nicht erwiesen, weil eine weisungswidrige Vorgangsweise oder eine verspätete Ablieferung des Transportgutes, somit eine "Obhutsverletzung des Frachtführers", nicht feststehe. Die Beklagte habe jedoch deshalb haftungsmäßig einzustehen, weil sie die im Fax der Klägerin enthaltene Passage, wonach die "10 Paletten wie oben beschrieben behandelt worden" seien, objektiv unrichtig bestätigt und weitergeleitet habe; die beklagte Partei habe nämlich auf jeden Fall eine aus dem Geschäftsfall, nämlich dem abgeschlossenen Frachtvertrag, resultierende Interessenswahrungspflicht getroffen, deren Verletzung eine positive Vertragsverletzung darstelle. Diese Vertragsverletzung sei nicht von der CMR erfasst, sondern unterliege den allgemeinen Regeln des anwendbaren nationalen Rechts. Da der Klägerin der Beweis gelungen sei, dass die Beklagte eine objektiv unrichtige Bestätigung mitgeteilt oder auch nicht unverzüglich widerrufen habe, stehe ihre vertragliche Pflichtverletzung fest; den Entlastungsbeweis für ein fehlendes leichtes Verschulden habe sie nicht einmal angetreten, geschweige denn erbracht. Sei der Beklagten aber damit die objektiv unrichtige Faxbestätigung als fahrlässig vorzuwerfen, dann habe sie auch der Klägerin den adäquaten, kausalen positiven Schaden zu ersetzen. Hiezu fehlten jedoch Feststellungen der Höhe nach, weshalb das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben gewesen sei.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde gemäß § 519 Abs 2 ZPO für zulässig erklärt, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zu bejahen sei, da der dem Erstgericht überbundenen Beantwortung der Rechtsfragen, inwieweit bei einer vertraglichen Pflichtverletzung nach Beendigung des Frachtvertrages die Verjährungsbestimmung des Art 32 CMR anwendbar sei und inwieweit trotzdem die Haftungsgrenzen des Frachtführers nach CMR bei leichter Fahrlässigkeit bei einer derartigen vertraglichen Pflichtverletzung nicht zum Tragen kämen, sodass der Schadenersatzanspruch nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen sei, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und insbesondere zur letzteren Frage auch eine jüngere höchstgerichtliche Judikatur fehle.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO für zulässig erklärt, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu bejahen sei, da der dem Erstgericht überbundenen Beantwortung der Rechtsfragen, inwieweit bei einer vertraglichen Pflichtverletzung nach Beendigung des Frachtvertrages die Verjährungsbestimmung des Artikel 32, CMR anwendbar sei und inwieweit trotzdem die Haftungsgrenzen des Frachtführers nach CMR bei leichter Fahrlässigkeit bei einer derartigen vertraglichen Pflichtverletzung nicht zum Tragen kämen, sodass der Schadenersatzanspruch nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen sei, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und insbesondere zur letzteren Frage auch eine jüngere höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles zu erkennen.
Die klagende Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu die Bestätigung des bekämpften Aufhebungsbeschlusses beantragt wird.
Der Rekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der Rekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.