Dem Rekurs sei dahin beizupflichten, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 1501 ABGB auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien nicht Bedacht zu nehmen sei. Dennoch sei das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters sowohl für den Zeitraum 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 als auch für den Zeitraum 1. 10. 1998 bis 31. 12. 1998 zu Recht abgewiesen worden. Dem Vorbringen, dass aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, der Geldunterhaltsanspruch des Minderjährigen zu kürzen wäre, weil die Mutter Familienbeihilfe beziehe, sei entgegenzuhalten, dass eine Bindung der ordentlichen Gerichte an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht bestehe und der von diesem vorgeschlagenen teleologischen Reduktion des § 12a FLAG nicht beigetreten werden könne. Sowohl aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung als auch aus der gleichzeitig geschaffenen Bestimmung des § 2 Abs 2 FLAG ergebe sich nämlich eindeutig, dass der Bundesgesetzgeber sehr wohl auch an den Fall gedacht habe, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit dem die Familienbeihilfe beziehenden anderen Elternteil und dem gemeinsamen Kind im selben Haushalt lebe. Gerade dieser Fall habe dahingehend gelöst werden sollen, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes in keiner Weise mindere. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass die Familienbeihilfe überhaupt keine Entlastung jener Person herbeiführen solle, die zwar für das Kind sorgepflichtig sei, mit diesem jedoch nicht im selben Haushalt lebe. Es sei damit klargestellt worden, dass die Familienbeihilfe seit 1. 1. 1978 den Charakter einer Betreuungshilfe habe und in diesem Sinn ein Einkommen derjenigen Person bilde, die diese Betreuung tatsächlich leiste, ohne dass der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden sei. Da der - allenfalls verfassungswidrige - Willen des einfachen Bundesgesetzgebers klar sei, erscheine eine verfassungskonforme Auslegung durch teleologische Reduktion problematisch. Dabei sei nämlich zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof verfassungswidrige Gesetze nur aufheben, nicht aber unter dem Titel einer verfassungskonformen Interpretation umdeuten könne. Nach Meinung des Rekursgerichtes könne daher ein allenfalls erforderlicher Ausgleich zwischen den Eltern hinsichtlich der ihnen gewährten Familienförderungen nicht im Wege der Unterhaltsbemessung erfolgen. Auch wenn der Oberste Gerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt habe, § 12a FLAG als verfassungswidrig aufzuheben, sehe sich das Rekursgericht vor einer diesbezüglichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse seit der letzten Beschlussfassung über die Unterhaltsverpflichtung des Vaters (ON 16 und 20) seien daher die Voraussetzungen für die beantragte Herabsetzung nicht gegeben, weshalb das Erstgericht das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters bis 31. 12. 2000 zutreffend abgewiesen habe. Die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass der Frage der Berücksichtigung der steuerlichen Belastung bei der Unterhaltsbemessung im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 wesentliche Bedeutung zukomme.Dem Rekurs sei dahin beizupflichten, dass im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1501, ABGB auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien nicht Bedacht zu nehmen sei. Dennoch sei das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters sowohl für den Zeitraum 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 als auch für den Zeitraum 1. 10. 1998 bis 31. 12. 1998 zu Recht abgewiesen worden. Dem Vorbringen, dass aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, der Geldunterhaltsanspruch des Minderjährigen zu kürzen wäre, weil die Mutter Familienbeihilfe beziehe, sei entgegenzuhalten, dass eine Bindung der ordentlichen Gerichte an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht bestehe und der von diesem vorgeschlagenen teleologischen Reduktion des Paragraph 12 a, FLAG nicht beigetreten werden könne. Sowohl aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung als auch aus der gleichzeitig geschaffenen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG ergebe sich nämlich eindeutig, dass der Bundesgesetzgeber sehr wohl auch an den Fall gedacht habe, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit dem die Familienbeihilfe beziehenden anderen Elternteil und dem gemeinsamen Kind im selben Haushalt lebe. Gerade dieser Fall habe dahingehend gelöst werden sollen, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes in keiner Weise mindere. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass die Familienbeihilfe überhaupt keine Entlastung jener Person herbeiführen solle, die zwar für das Kind sorgepflichtig sei, mit diesem jedoch nicht im selben Haushalt lebe. Es sei damit klargestellt worden, dass die Familienbeihilfe seit 1. 1. 1978 den Charakter einer Betreuungshilfe habe und in diesem Sinn ein Einkommen derjenigen Person bilde, die diese Betreuung tatsächlich leiste, ohne dass der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden sei. Da der - allenfalls verfassungswidrige - Willen des einfachen Bundesgesetzgebers klar sei, erscheine eine verfassungskonforme Auslegung durch teleologische Reduktion problematisch. Dabei sei nämlich zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof verfassungswidrige Gesetze nur aufheben, nicht aber unter dem Titel einer verfassungskonformen Interpretation umdeuten könne. Nach Meinung des Rekursgerichtes könne daher ein allenfalls erforderlicher Ausgleich zwischen den Eltern hinsichtlich der ihnen gewährten Familienförderungen nicht im Wege der Unterhaltsbemessung erfolgen. Auch wenn der Oberste Gerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt habe, Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig aufzuheben, sehe sich das Rekursgericht vor einer diesbezüglichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse seit der letzten Beschlussfassung über die Unterhaltsverpflichtung des Vaters (ON 16 und 20) seien daher die Voraussetzungen für die beantragte Herabsetzung nicht gegeben, weshalb das Erstgericht das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters bis 31. 12. 2000 zutreffend abgewiesen habe. Die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass der Frage der Berücksichtigung der steuerlichen Belastung bei der Unterhaltsbemessung im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 wesentliche Bedeutung zukomme.
Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass dem Unterhaltsherabsetzungsantrag stattgegeben werde.
Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Rechtsauffassung, dass die Auslegung des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof abzulehnen sei. Er macht geltend, dessen Ausführungen ließen keinen Interpretationsspielraum in dem Sinn, dass man (wieder) zur gänzlichen Nichtanrechnung der Familienbeihilfe komme. Die frühere Judikatur sei nicht mehr aufrecht zu erhalten. Sollte sich der Oberste Gerichtshof der Meinung des Rekursgerichtes anschließen, dass § 12a FLAG die Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof nicht trage, regt der Revisionsrekurswerber an, der Oberste Gerichtshof möge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, § 12a FLAG als verfassungswidrig aufzuheben, bzw das Revisionsrekursverfahren unterbrechen.Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Rechtsauffassung, dass die Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG durch den Verfassungsgerichtshof abzulehnen sei. Er macht geltend, dessen Ausführungen ließen keinen Interpretationsspielraum in dem Sinn, dass man (wieder) zur gänzlichen Nichtanrechnung der Familienbeihilfe komme. Die frühere Judikatur sei nicht mehr aufrecht zu erhalten. Sollte sich der Oberste Gerichtshof der Meinung des Rekursgerichtes anschließen, dass Paragraph 12 a, FLAG die Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof nicht trage, regt der Revisionsrekurswerber an, der Oberste Gerichtshof möge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig aufzuheben, bzw das Revisionsrekursverfahren unterbrechen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 20. 12. 2001, 6 Ob 243/01f, aus Anlass des Revisionsrekurses eines anderen geldunterhaltspflichtigen Vaters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 12a FLAG idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind weitere Anträge des Obersten Gerichtshofs gefolgt, sodass derzeit bereits zahlreiche idente Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind (weitgehend zusammengefasst in RIS-Justiz RS0115895). Es ist anzunehmen, dass sich die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 12a FLAG noch in vielen Verfahren stellen wird, weil sich die in dieser Bestimmung verfügte Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Geldunterhalts in einer großen Zahl der Unterhaltsbemessungsverfahren auswirkt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 20. 12. 2001, 6 Ob 243/01f, aus Anlass des Revisionsrekurses eines anderen geldunterhaltspflichtigen Vaters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 12 a, FLAG in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind weitere Anträge des Obersten Gerichtshofs gefolgt, sodass derzeit bereits zahlreiche idente Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind (weitgehend zusammengefasst in RIS-Justiz RS0115895). Es ist anzunehmen, dass sich die Frage der Verfassungsgemäßheit des Paragraph 12 a, FLAG noch in vielen Verfahren stellen wird, weil sich die in dieser Bestimmung verfügte Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Geldunterhalts in einer großen Zahl der Unterhaltsbemessungsverfahren auswirkt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen gemäß § 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die angefochtene und von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden sei (s VfGH 1. 10. 2001, G 224/01). Es wäre eine unsachliche Verschiedenbehandlung, würde der Verfassungsgerichtshof - sollte er § 12a FLAG aufheben - nicht auch in den bereits anhängigen Verfahren aussprechen, dass die Bestimmung nicht bloß im jeweiligen Anlassfall, sondern auch in allen übrigen Fällen nicht mehr anzuwenden sei. Mit Beschluss vom 9. März 2002, G 7/02-6, hat der Verfassungsgerichtshof für den Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken. Ist nun davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung des § 12a FLAG die Anlassfallwirkung auf die anderen Verfahren erstrecken wird, sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe an § 12a FLAG scheitern muss (6 Ob 243/01f; 6 Ob 262/01z ua) und eine Unterhaltsbemessung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur nach Aufhebung dieser Norm möglich erscheint (7 Ob 71/02w; 7 Ob 77/02b). Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist zwar weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist jedoch durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen (RIS-Justiz RS0116157), weil der Zweck der Bestimmung - widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern - auch im vorliegenden Fall zutrifft (2 Ob 63/02g; 3 Ob 64/02m; 4 Ob 86/02d; 7 Ob 71/02w; 7 Ob 77/02w mwN). Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen gemäß Paragraph 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die angefochtene und von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden sei (s VfGH 1. 10. 2001, G 224/01). Es wäre eine unsachliche Verschiedenbehandlung, würde der Verfassungsgerichtshof - sollte er Paragraph 12 a, FLAG aufheben - nicht auch in den bereits anhängigen Verfahren aussprechen, dass die Bestimmung nicht bloß im jeweiligen Anlassfall, sondern auch in allen übrigen Fällen nicht mehr anzuwenden sei. Mit Beschluss vom 9. März 2002, G 7/02-6, hat der Verfassungsgerichtshof für den Fall einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken. Ist nun davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG die Anlassfallwirkung auf die anderen Verfahren erstrecken wird, sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe an Paragraph 12 a, FLAG scheitern muss (6 Ob 243/01f; 6 Ob 262/01z ua) und eine Unterhaltsbemessung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur nach Aufhebung dieser Norm möglich erscheint (7 Ob 71/02w; 7 Ob 77/02b). Gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist zwar weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist jedoch durch analoge Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu schließen (RIS-Justiz RS0116157), weil der Zweck der Bestimmung - widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern - auch im vorliegenden Fall zutrifft (2 Ob 63/02g; 3 Ob 64/02m; 4 Ob 86/02d; 7 Ob 71/02w; 7 Ob 77/02w mwN). Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des Paragraph 12 a, FLAG zu unterbrechen.