Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Revisionswerberin können nicht überzeugen, während die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung zutreffend sind. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, grundsätzlich auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz zu verweisen. Bezugnehmend auf die Rechtsrüge der Klägerin ist ergänzend auszuführen:Die Ausführungen der Revisionswerberin können nicht überzeugen, während die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung zutreffend sind. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, grundsätzlich auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz zu verweisen. Bezugnehmend auf die Rechtsrüge der Klägerin ist ergänzend auszuführen:
Die Einwände der Revisionswerberin lassen sich dahin zusammenfassen, dass weder die AGB der Beklagten noch die Bestimmungen des EBG anwendbar seien. Vielmehr hafte die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags für den in ihrem Verantwortungsbereich entstandenen Schaden, da ihr der gemäß § 1298 ABGB obliegende Beweis, dass sie kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei. Eine Haftung der Beklagten sei selbst für den Fall, dass die Anwendung des EBG zu bejahen wäre, nach § 94 Abs 1 EBG gegeben, da sich die Beklagte nicht auf die Befreiungstatbestände des § 94 Abs 2 und 3 EBG berufen könne.Die Einwände der Revisionswerberin lassen sich dahin zusammenfassen, dass weder die AGB der Beklagten noch die Bestimmungen des EBG anwendbar seien. Vielmehr hafte die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags für den in ihrem Verantwortungsbereich entstandenen Schaden, da ihr der gemäß Paragraph 1298, ABGB obliegende Beweis, dass sie kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei. Eine Haftung der Beklagten sei selbst für den Fall, dass die Anwendung des EBG zu bejahen wäre, nach Paragraph 94, Absatz eins, EBG gegeben, da sich die Beklagte nicht auf die Befreiungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2 und 3 EBG berufen könne.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz - EBG), BGBl 1988/180, die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen regelt und nach dem (hier noch anzuwendenden) § 453 Abs 1 HGB insoweit die Bestimmungen des HGB verdrängt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, dass bei Durchführung eines Gütertransports mittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, insbesondere auch auf der „Rollenden Landstraße" der ÖBB, (jedenfalls) die Haftungsbestimmungen des EBG anzuwenden sind (vgl 4 Ob 127/99a). Diese stellen - wie aus § 2 EBG folgt - zwingendes Recht dar, soweit das Gesetz nicht Abweichungen zulässt (RIS-Justiz RS0112077). Richtig haben die Vorinstanzen demnach erkannt, dass auf den von der Beklagten mittels der „Rollenden Landstraße" durchgeführten Transport die Bestimmungen des EBG unabhängig davon anzuwenden sind, ob die (die Anwendung des EBG für solche Eisenbahntransporte ausdrücklich vorsehenden) AGB der Beklagten Vertragsinhalt wurden.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz - EBG), BGBl 1988/180, die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen regelt und nach dem (hier noch anzuwendenden) Paragraph 453, Absatz eins, HGB insoweit die Bestimmungen des HGB verdrängt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, dass bei Durchführung eines Gütertransports mittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, insbesondere auch auf der „Rollenden Landstraße" der ÖBB, (jedenfalls) die Haftungsbestimmungen des EBG anzuwenden sind vergleiche 4 Ob 127/99a). Diese stellen - wie aus Paragraph 2, EBG folgt - zwingendes Recht dar, soweit das Gesetz nicht Abweichungen zulässt (RIS-Justiz RS0112077). Richtig haben die Vorinstanzen demnach erkannt, dass auf den von der Beklagten mittels der „Rollenden Landstraße" durchgeführten Transport die Bestimmungen des EBG unabhängig davon anzuwenden sind, ob die (die Anwendung des EBG für solche Eisenbahntransporte ausdrücklich vorsehenden) AGB der Beklagten Vertragsinhalt wurden.
Nach § 94 Abs 1 EBG (und den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Artikel 27 § 1 CIM 1975, Artikel 36 § 1 CIM 1980 und Artikel 23 § 1 CIM 1999; vgl auch § 425 Abs 1 dHGB) hat die Eisenbahn (und haben andere Beförderer im Sinn des EBG - hier die Beklagte) verschuldensunabhängig zu haften (7 Ob 807/79 SZ 53/21; 2 Ob 507/93; vgl Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 425 Abs 1 dHGB Rn 1 und 9 ua). Dieser Haftungsverschärfung (im Sinn einer Gefährdungshaftung) stehen aber aufgrund gesetzgeberischer Wertung in Abs 2 und 3 leg cit normierte Haftungsbefreiungstatbestände (vgl §§ 2 und 3 der Artikel 27 CIM 1975, 36 CIM 1980 und 23 CIM 1999; vgl auch § 427 dHGB) gegenüber, die einen gewissen Interessen- und Haftungsausgleich bezwecken (vgl Fremuth aaO, § 427 dHGB Rn 1). Während die allgemeinen Haftungsbefreiungstatbestände („nicht bevorrechtigte Haftungsausschlussgründe" - s Schütz in Straube, HGB I3, § 453 Anh EBG § 94 Rz 5) des Abs 2 leg cit das Risiko für Beschädigungen, die aufgrund eines Verschuldens des „Berechtigten" (Versender) oder Mängel des Frachtguts verursacht werden, dem Versender überbürden, ist für die besonderen Haftungsbefreiungstatbestände („bevorrechtigte Haftungsausschlussgründe" - s Schütz aaO) des Abs 3 leg cit charakteristisch, dass sich daraus Gefahren für das Transportgut ergeben, die nicht dem Verantwortungs- und Risikobereich der Eisenbahn (des Beförderers) zuzurechnen sind. Dazu zählt nach Abs 3 lit a leg cit die Beförderung im offenen Wagen. Nach herrschender Meinung ist im Sinn dieser Bestimmung jeder Eisenbahnwagen als „offen" anzusehen, der nach seiner Bauart nicht überall abgeschlossen ist (Spera, Internationales Eisenbahn-Frachtrecht 36.10 Anm 18; Wick, Das internationale Eisenbahnfrachtrecht, 247 Anm 18). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 507/93 RdW 1993, 333 = EvBl 1994, 97/16, RIS-Justiz RS0073579, ausgesprochen hat, stellt der Transport eines LKW im „Huckepackverkehr" beziehungsweise mittels „Rollender Landstraße" eine solche Beförderung im offenen Wagen dar; unerheblich ist dabei nämlich, dass der Einsatz gedeckter Wagen bei dieser Beförderungsart gar nicht in Betracht kommt (vgl auch Koller, Transportrecht6, Artikel 23 CIM Rz 7 mwN). Dies wird auch in der Revision grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Die Revisionswerberin bestreitet vielmehr in diesem Zusammenhang allein die Ursächlichkeit des Transports im offenen Wagen für die Beschädigung ihres LKW. Der Beklagten sei der ihr nach § 95 Abs 1 EBG obliegende Beweis nicht gelungen. Dabei wird von der Revisionswerberin übersehen, dass die genannte Gesetzesstelle der Eisenbahn (dem Beförderer) die Beweislast dafür auferlegt, dass die Beschädigung durch eine der in § 94 Abs 2 EBG angeführten Tatsachen verursacht wurde. Auf diese Gesetzesstelle haben sich die Vorinstanzen aber nicht gestützt, sondern den Haftungsausschließungsgrund nach § 94 Abs 3 lit a EBG herangezogen. Gemäß § 95 Abs 2 EBG wird, wenn die Eisenbahn (hier die sich der Eisenbahn bedienende Beklagte) darlegt (glaubhaft macht), dass die Beschädigung nach den Umständen des Falls aus einem oder mehreren der in § 94 Abs 3 EBG angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Dieser Rechtsvermutung liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei diesen Haftungsbefreiungsgründen um besondere Gefahren handelt, aus denen leicht, sogar wahrscheinlich, ein Transportschaden entstehen kann, der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs aber nur schwer zu erbringen ist. Die Gründe dieser Rechtsvermutung liegen daher in der besonderen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und in der Schwierigkeit der Beweisführung (2 Ob 507/93).Nach Paragraph 94, Absatz eins, EBG (und den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Artikel 27 Paragraph eins, CIM 1975, Artikel 36 Paragraph eins, CIM 1980 und Artikel 23 Paragraph eins, CIM 1999; vergleiche , auch Paragraph 425, Absatz eins, dHGB) hat die Eisenbahn (und haben andere Beförderer im Sinn des EBG - hier die Beklagte) verschuldensunabhängig zu haften (7 Ob 807/79 SZ 53/21; 2 Ob 507/93; vergleiche Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, Paragraph 425, Absatz eins, dHGB Rn 1 und 9 ua). Dieser Haftungsverschärfung (im Sinn einer Gefährdungshaftung) stehen aber aufgrund gesetzgeberischer Wertung in Absatz 2 und 3 leg cit normierte Haftungsbefreiungstatbestände vergleiche Paragraphen 2 und 3 der Artikel 27 CIM 1975, 36 CIM 1980 und 23 CIM 1999; vergleiche auch Paragraph 427, dHGB) gegenüber, die einen gewissen Interessen- und Haftungsausgleich bezwecken vergleiche Fremuth aaO, Paragraph 427, dHGB Rn 1). Während die allgemeinen Haftungsbefreiungstatbestände („nicht bevorrechtigte Haftungsausschlussgründe" - s Schütz in Straube, HGB I3, Paragraph 453, Anh EBG Paragraph 94, Rz 5) des Absatz 2, leg cit das Risiko für Beschädigungen, die aufgrund eines Verschuldens des „Berechtigten" (Versender) oder Mängel des Frachtguts verursacht werden, dem Versender überbürden, ist für die besonderen Haftungsbefreiungstatbestände („bevorrechtigte Haftungsausschlussgründe" - s Schütz aaO) des Absatz 3, leg cit charakteristisch, dass sich daraus Gefahren für das Transportgut ergeben, die nicht dem Verantwortungs- und Risikobereich der Eisenbahn (des Beförderers) zuzurechnen sind. Dazu zählt nach Absatz 3, Litera a, leg cit die Beförderung im offenen Wagen. Nach herrschender Meinung ist im Sinn dieser Bestimmung jeder Eisenbahnwagen als „offen" anzusehen, der nach seiner Bauart nicht überall abgeschlossen ist (Spera, Internationales Eisenbahn-Frachtrecht 36.10 Anmerkung 18, ; Wick, Das internationale Eisenbahnfrachtrecht, 247 Anmerkung 18, ). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 507/93 RdW 1993, 333 = EvBl 1994, 97/16, RIS-Justiz RS0073579, ausgesprochen hat, stellt der Transport eines LKW im „Huckepackverkehr" beziehungsweise mittels „Rollender Landstraße" eine solche Beförderung im offenen Wagen dar; unerheblich ist dabei nämlich, dass der Einsatz gedeckter Wagen bei dieser Beförderungsart gar nicht in Betracht kommt vergleiche auch Koller, Transportrecht6, Artikel 23 CIM Rz 7 mwN). Dies wird auch in der Revision grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Die Revisionswerberin bestreitet vielmehr in diesem Zusammenhang allein die Ursächlichkeit des Transports im offenen Wagen für die Beschädigung ihres LKW. Der Beklagten sei der ihr nach Paragraph 95, Absatz eins, EBG obliegende Beweis nicht gelungen. Dabei wird von der Revisionswerberin übersehen, dass die genannte Gesetzesstelle der Eisenbahn (dem Beförderer) die Beweislast dafür auferlegt, dass die Beschädigung durch eine der in Paragraph 94, Absatz 2, EBG angeführten Tatsachen verursacht wurde. Auf diese Gesetzesstelle haben sich die Vorinstanzen aber nicht gestützt, sondern den Haftungsausschließungsgrund nach Paragraph 94, Absatz 3, Litera a, EBG herangezogen. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EBG wird, wenn die Eisenbahn (hier die sich der Eisenbahn bedienende Beklagte) darlegt (glaubhaft macht), dass die Beschädigung nach den Umständen des Falls aus einem oder mehreren der in Paragraph 94, Absatz 3, EBG angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Dieser Rechtsvermutung liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei diesen Haftungsbefreiungsgründen um besondere Gefahren handelt, aus denen leicht, sogar wahrscheinlich, ein Transportschaden entstehen kann, der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs aber nur schwer zu erbringen ist. Die Gründe dieser Rechtsvermutung liegen daher in der besonderen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und in der Schwierigkeit der Beweisführung (2 Ob 507/93).
Wie das Berufungsgericht erkannt hat, besteht also keine Vermutung dahin, dass eine Beförderung im offenen Wagen ohne weiteres (schlechthin) eine Gefahr für das beförderte Gut bedeute. Vielmehr muss die Eisenbahn (der Beförderer), wenn auch nur mit den an einen prima facie-Beweis zu stellenden Anforderungen, das Vorhandensein einer sich aus den Haftungsausschlussgründen des § 94 Abs 3 EBG ergebenden besonderen Beförderungsgefahr beweisen (vgl 2 Ob 32/64 SZ 37/38 ua); hier also, dass sich eine der Beförderung im offenen Wagen immanente Gefahr verwirklicht habe. Mit anderen Worten muss man davon ausgehen können, dass der Schaden bei Einsatz eines gedeckten Wagens nicht (oder nicht in diesem Umfang) entstanden wäre (Koller aaO, Art 23 CIM Rz 7 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 507/93 ausgeführt hat, stellt nun ein Stromüberschlag auf das Transportgut (hier den LKW) eine solche mit dem Transport im offenen Wagen verbundene Gefahr dar. Es ist ohne weiteres einsichtig, dass ein im offenen Wagen transportiertes Gut durch Stromüberschlag wesentlich mehr gefährdet ist als in einem geschlossenen beziehungsweise gedeckten Wagen.Wie das Berufungsgericht erkannt hat, besteht also keine Vermutung dahin, dass eine Beförderung im offenen Wagen ohne weiteres (schlechthin) eine Gefahr für das beförderte Gut bedeute. Vielmehr muss die Eisenbahn (der Beförderer), wenn auch nur mit den an einen prima facie-Beweis zu stellenden Anforderungen, das Vorhandensein einer sich aus den Haftungsausschlussgründen des Paragraph 94, Absatz 3, EBG ergebenden besonderen Beförderungsgefahr beweisen vergleiche 2 Ob 32/64 SZ 37/38 ua); hier also, dass sich eine der Beförderung im offenen Wagen immanente Gefahr verwirklicht habe. Mit anderen Worten muss man davon ausgehen können, dass der Schaden bei Einsatz eines gedeckten Wagens nicht (oder nicht in diesem Umfang) entstanden wäre (Koller aaO, Artikel 23, CIM Rz 7 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 507/93 ausgeführt hat, stellt nun ein Stromüberschlag auf das Transportgut (hier den LKW) eine solche mit dem Transport im offenen Wagen verbundene Gefahr dar. Es ist ohne weiteres einsichtig, dass ein im offenen Wagen transportiertes Gut durch Stromüberschlag wesentlich mehr gefährdet ist als in einem geschlossenen beziehungsweise gedeckten Wagen.
Da feststeht, dass die Beschädigung des LKW der Klägerin durch einen Stromüberschlag verursacht wurde, hat die Beklagte ihrer Beweispflicht nach § 95 Abs 2 erster Satz EBG genügt. Hat sie doch damit die praktische Möglichkeit einer Schadensentstehung nach § 94 Abs 3 lit a EBG dargetan (vgl 2 Ob 507/93 mwN). Dass die Ursache des Stromüberschlags selbst nicht feststellbar war, kann daran nichts ändern; entgegen der Ansicht der Revisionswerberin oblag der Beklagten unter den festgestellten Umständen keineswegs der Beweis, dass der Schaden aus einem Verschulden des Versenders resultierte.Da feststeht, dass die Beschädigung des LKW der Klägerin durch einen Stromüberschlag verursacht wurde, hat die Beklagte ihrer Beweispflicht nach Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz EBG genügt. Hat sie doch damit die praktische Möglichkeit einer Schadensentstehung nach Paragraph 94, Absatz 3, Litera a, EBG dargetan vergleiche 2 Ob 507/93 mwN). Dass die Ursache des Stromüberschlags selbst nicht feststellbar war, kann daran nichts ändern; entgegen der Ansicht der Revisionswerberin oblag der Beklagten unter den festgestellten Umständen keineswegs der Beweis, dass der Schaden aus einem Verschulden des Versenders resultierte.
Nach § 95 Abs 2 zweiter Satz EBG wäre es daher an der Klägerin gelegen, nachzuweisen, dass ihr Schaden dennoch nicht oder nicht ausschließlich aus der vermuteten Ursache entstanden sei (vgl Wick aaO, 260 mwN ua). Dies, also der Nachweis, dass der offene Transport mittels „Rollender Landstraße" für die Beschädigung durch Stromüberschlag nicht ursächlich gewesen sei, ist der Klägerin aber nicht gelungen. Frei von Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen daher erkannt, dass die Beklagte gemäß § 94 Abs 3 lit a EBG von der Haftung für den während des Transports am LKW der Klägerin entstandenen Schaden befreit ist.Nach Paragraph 95, Absatz 2, zweiter Satz EBG wäre es daher an der Klägerin gelegen, nachzuweisen, dass ihr Schaden dennoch nicht oder nicht ausschließlich aus der vermuteten Ursache entstanden sei vergleiche Wick aaO, 260 mwN ua). Dies, also der Nachweis, dass der offene Transport mittels „Rollender Landstraße" für die Beschädigung durch Stromüberschlag nicht ursächlich gewesen sei, ist der Klägerin aber nicht gelungen. Frei von Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen daher erkannt, dass die Beklagte gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Litera a, EBG von der Haftung für den während des Transports am LKW der Klägerin entstandenen Schaden befreit ist.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.