Insoweit das Berufungsgericht ausführte, die Klägerin hätte die Feststellung unbekämpft gelassen, daß PKWs der Wohnungseigentümer bereits seit Anfang der 60er-Jahre im Hof abgestellt gewesen seien, ist dies zwar unrichtig; da aber das Berufungsgericht dessenungeachtet ohnehin die diesbezügliche Beweisrüge behandelte und ausführte, warum diese Feststellung nach dem Beweisergebnis unbedenklich sei, ist vom Obersten Gerichtshof zugrundezulegen, daß die Hofhälfte seitens einiger Beklagter bzw deren Rechtsvorgänger bereits Anfang der 60er-Jahre durch das Befahren mit PKWs benützt wurde. Die diesbezügliche Beweisrüge der Revision ist nicht zulässig. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen, die Klägerin habe den Beklagten das Abstellen anläßlich ihres "Aufregens" über die Parkplatzbenützung untersagt.
Als aktenwidrig rügt die Revision weiters die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß diejenigen Beklagten, die ihre Fahrzeuge auf der Hofhälfte abstellten, zwangsläufig auch über das Grundstück der Klägerin zurückgehen hätten müssen. Es ist zwar richtig, daß sich diese Annahme weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableiten läßt. Der aufgezeigten Aktenwidrigkeit fehlt es aber an der rechtlichen Relevanz. Die Klägerin hat nämlich nicht einmal behauptet, daß die Beklagten zusätzlich zum Fahrtrecht auch ein Gehrecht über ihren Grund in Anspruch genommen hätten. Sie führt vielmehr in ihrer Revision ausdrücklich aus, daß die Beklagten ihr Grundstück erreichen könnten, ohne auch nur einen Fuß auf die Hofhälfte der Klägerin zu setzen, daß die Beklagten ein Gehrecht gar nicht behauptet hätten und daß ein solches auch nicht erwiesen sei. Dies führt aber nicht, wie die Klägerin offensichtlich meint, zu einer diesbezüglichen Klagsstattgebung, sondern macht das Klagebegehren bezüglich der Verneinung des Gehrechtes unschlüssig. Haben die Beklagten weder ein Gehrecht behauptet noch ein solches in Anspruch genommen, fehlt es der das Gehrecht betreffenden negativen Feststellungsklage mangels Rechtsberühmung am Feststellungsinteresse (vgl Rechberger, ZPO, Rz 8 zu § 228 ZPO mwN).Als aktenwidrig rügt die Revision weiters die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß diejenigen Beklagten, die ihre Fahrzeuge auf der Hofhälfte abstellten, zwangsläufig auch über das Grundstück der Klägerin zurückgehen hätten müssen. Es ist zwar richtig, daß sich diese Annahme weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableiten läßt. Der aufgezeigten Aktenwidrigkeit fehlt es aber an der rechtlichen Relevanz. Die Klägerin hat nämlich nicht einmal behauptet, daß die Beklagten zusätzlich zum Fahrtrecht auch ein Gehrecht über ihren Grund in Anspruch genommen hätten. Sie führt vielmehr in ihrer Revision ausdrücklich aus, daß die Beklagten ihr Grundstück erreichen könnten, ohne auch nur einen Fuß auf die Hofhälfte der Klägerin zu setzen, daß die Beklagten ein Gehrecht gar nicht behauptet hätten und daß ein solches auch nicht erwiesen sei. Dies führt aber nicht, wie die Klägerin offensichtlich meint, zu einer diesbezüglichen Klagsstattgebung, sondern macht das Klagebegehren bezüglich der Verneinung des Gehrechtes unschlüssig. Haben die Beklagten weder ein Gehrecht behauptet noch ein solches in Anspruch genommen, fehlt es der das Gehrecht betreffenden negativen Feststellungsklage mangels Rechtsberühmung am Feststellungsinteresse vergleiche Rechberger, ZPO, Rz 8 zu Paragraph 228, ZPO mwN).
Soweit die Klägerin im Rahmen der Rechtsrüge abermals ausführt, daß infolge des als Widerspruch und Untersagung aufzufassenden "Aufregens" der Klägerin von einer mangelnden Redlichkeit der Beklagten zumindest ab 1986 auszugehen sei, geht die Revision nicht vom feststehenden und vom Obersten Gerichtshof zugrundezulegenden Sachverhalt aus.
Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach § 523 ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde (SZ 27/101; SZ 56/60; JBl 1965/89). Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen und gegen die eine Eigentumsfreiheitsklage eingebracht wurde, stehen in einem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis. Das behauptete Recht kann nur für oder gegen alle Miteigentümer festgestellt werden. Ob und in welcher Weise sich andere Miteigentümer an den das Eigentum des Grundnachbarn einschränkenden Eingriffen beteiligt haben, ist unerheblich. Maßgeblich ist nur, ob den Miteigentümern, die die Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen, der Eingriff zuzurechnen ist (SZ 56/60; in diesem Sinn weiters 4 Ob 572/95 und jüngst 1 Ob 227/97g).Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach Paragraph 523, ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde (SZ 27/101; SZ 56/60; JBl 1965/89). Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen und gegen die eine Eigentumsfreiheitsklage eingebracht wurde, stehen in einem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis. Das behauptete Recht kann nur für oder gegen alle Miteigentümer festgestellt werden. Ob und in welcher Weise sich andere Miteigentümer an den das Eigentum des Grundnachbarn einschränkenden Eingriffen beteiligt haben, ist unerheblich. Maßgeblich ist nur, ob den Miteigentümern, die die Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen, der Eingriff zuzurechnen ist (SZ 56/60; in diesem Sinn weiters 4 Ob 572/95 und jüngst 1 Ob 227/97g).
Für die Ersitzung eines Rechtes an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhaltes im eigenen Namen (im wesentlichen gleichbleibend zu einem bestimmten Zweck) erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich (Schubert in Rummel2 II Rz 3 zu § 1460 ABGB). Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend (Schubert aaO Rz 2; Spielbüchler in Rummel2 I, Rz 3 zu § 309 ABGB).Für die Ersitzung eines Rechtes an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhaltes im eigenen Namen (im wesentlichen gleichbleibend zu einem bestimmten Zweck) erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich (Schubert in Rummel2 römisch zwei Rz 3 zu Paragraph 1460, ABGB). Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend (Schubert aaO Rz 2; Spielbüchler in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 309, ABGB).
Im vorliegenden Fall haben sämtliche Beklagte behauptet, daß das strittige Fahrtrecht zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes ersessen worden sei. Auch die Klägerin selbst behauptete nicht, daß sich nur einzelne bestimmte Miteigentümer immer wieder ein Fahrtrecht angemaßt hätten, sondern brachte selbst vor, daß Personen, "die der Liegenschaft der beklagten Parteien zuzurechnen sind", ihre PKWs abgestellt und hiebei die Hofhälfte der Klägerin befahren hätten.
Wenn auch, wie die Klägerin in ihrer Revision behauptet, kein ausdrücklicher Mehrheitsbeschluß der beklagten Miteigentümer gefaßt wurde, den Parkplatz zu nutzen und einer der Miteigentümer dort auch nie einen Parkplatz in Anspruch genommen haben sollte, so ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen und nicht zuletzt aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, daß die Benützung ihrer Hofhälfte als Zufahrt zu den Parkplätzen doch vom Willen aller Miteigentümer getragen war und zugunsten der Gesamtliegenschaft und nicht zugunsten bestimmter Mindestanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden worden ist, benützt wurde (vgl 5 Ob 10/96 zu einem insoweit anders gelagerten Sachverhalt). In Ansehung jener beklagten Miteigentümer, die überhaupt keinen PKW oder zeitweilig keinen PKW im Hof abstellten oder erst später als Ende 1966 (Klagseinbringung: 18. 12. 1996) über die Hoffläche der Klägerin zufuhren, standen die schon mehr als 30 Jahre die Hoffläche als Parkplatzzufahrt in Anspruch nehmenden Miteigentümer bzw deren Angehörige im Verhältnis von Stellvertretern oder allenfalls Besitzmittlern, zumal davon auszugehen ist, daß sämtliche Wohnungseigentümer aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe von diesem Zufahren wußten und dies offensichtlich billigten, wobei ihnen auch Redlichkeit dahin zu unterstellen ist, daß dieses Recht zugunsten ihrer Gesamtliegenschaft ausgeübt werden dürfe.Wenn auch, wie die Klägerin in ihrer Revision behauptet, kein ausdrücklicher Mehrheitsbeschluß der beklagten Miteigentümer gefaßt wurde, den Parkplatz zu nutzen und einer der Miteigentümer dort auch nie einen Parkplatz in Anspruch genommen haben sollte, so ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen und nicht zuletzt aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, daß die Benützung ihrer Hofhälfte als Zufahrt zu den Parkplätzen doch vom Willen aller Miteigentümer getragen war und zugunsten der Gesamtliegenschaft und nicht zugunsten bestimmter Mindestanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden worden ist, benützt wurde vergleiche 5 Ob 10/96 zu einem insoweit anders gelagerten Sachverhalt). In Ansehung jener beklagten Miteigentümer, die überhaupt keinen PKW oder zeitweilig keinen PKW im Hof abstellten oder erst später als Ende 1966 (Klagseinbringung: 18. 12. 1996) über die Hoffläche der Klägerin zufuhren, standen die schon mehr als 30 Jahre die Hoffläche als Parkplatzzufahrt in Anspruch nehmenden Miteigentümer bzw deren Angehörige im Verhältnis von Stellvertretern oder allenfalls Besitzmittlern, zumal davon auszugehen ist, daß sämtliche Wohnungseigentümer aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe von diesem Zufahren wußten und dies offensichtlich billigten, wobei ihnen auch Redlichkeit dahin zu unterstellen ist, daß dieses Recht zugunsten ihrer Gesamtliegenschaft ausgeübt werden dürfe.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Ersitzung der Dienstbarkeit des Zufahrens zu den Parkplätzen zugunsten der gesamten Liegenschaft der Beklagten angenommen.
Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit durch die Beklagten kann aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden. Vielmehr wurde die strittige Hofhälfte der Klägerin seit über 30 Jahren im wesentlichen gleichbleibend, nämlich mit PKWs zum Zweck, die Parkplätze auf ihrer Hofhälfte zu erreichen, benützt, wenn auch die Anzahl der PKWs und damit wohl die Häufigkeit des Befahrens im Lauf der Jahre etwas zunahm (vgl hiezu Petrasch in Rummel2 I, Rz 1b zu § 484 ABGB).Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit durch die Beklagten kann aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden. Vielmehr wurde die strittige Hofhälfte der Klägerin seit über 30 Jahren im wesentlichen gleichbleibend, nämlich mit PKWs zum Zweck, die Parkplätze auf ihrer Hofhälfte zu erreichen, benützt, wenn auch die Anzahl der PKWs und damit wohl die Häufigkeit des Befahrens im Lauf der Jahre etwas zunahm vergleiche hiezu Petrasch in Rummel2 römisch eins, Rz 1b zu Paragraph 484, ABGB).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.