Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 134/19k×

Entscheidung 7 Ob 134/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob134/19k

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Unterbringungssache der Kranken J***** G*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Johannes Grabher, Rechtsanwalt p.A. 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, und durch den Verein I***** Sachwalterschaft, Bewohnervertretung, Patientenanwaltschaft, ***** (Mag. B***** H*****), Abteilungsleiter OA Dr. M***** W*****, p.A. *****, wegen Unterbringung ohne Verlangen (Paragraphen 8, ff UbG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kranken gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27. Juni 2019, GZ 3 R 153/19a-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Paragraph 10, Absatz eins, UbG hat der Abteilungsleiter die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Nach den teilweise dislozierten, aber dennoch beachtlichen (RS0043110 [T2]) und den Obersten Gerichtshof daher bindenden Feststellungen des Erstgerichts hat zunächst eine Assistenzärztin die Revisionsrekurswerberin untersucht und anschließend dem Abteilungsleiter vorerst telefonisch den Fall dargestellt. Der Abteilungsleiter hat in der Folge die Revisionsrekurswerberin persönlich und „in einem Zustand angetroffen, der der Beschreibung auf der Zuweisung entsprochen hat, d.h. akut psychisch dekompensiert, und nach der in jener Situation vorgenommenen augenblicklichen ärztlichen Beurteilung erschien die Patientin vom klinischen Aspekt her schwer alkoholintoxikiert“. Außerdem steht fest, dass der Abteilungsleiter im Beisein seiner Assistenzärztin und der Revisionsrekurswerberin dezidiert und konkret die Suizidproblematik angesprochen hat, die von der Revisionsrekurswerberin „sogleich heruntergeredet“ wurde. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Rekursgerichts, wonach aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine dem Paragraph 10, Absatz eins, UbG genügende Untersuchung hervorgehe, jedenfalls kein im Einzelfall zu beanstandendes Verständnis des festgestellten Sachverhalts, das auch keine Aktenwidrigkeit begründet.

2. Nach Paragraph 3, Ziffer 2, UbG darf in einer psychiatrischen Abteilung nur untergebracht werden, wer nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Aus der Bescheinigung der Krankenanstalt geht hervor, dass bei der Revisionsrekurswerberin ein akutes hirnorganisches und affektiv begründbares psychosewertiges Zustandsbild bestand. Sie zeigte sich affektlabil, deutlich gereizt sowie unkooperativ und äußerte konkrete Suizidideen; sie war nicht dispositionsfähig und verweigerte die stationäre Aufnahme, wonach angesichts der akuten Selbst- und Gesundheitsgefährdung bis hin zum Suizidversuch keine Alternative zur Unterbringung bestand. Die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, dass entgegen Paragraph 3, Ziffer 2, UbG keine alternativen Maßnahmen erwogen wurden, geht daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wurde dieser doch die stationäre Aufnahme angeboten, die die Revisionsrekurswerberin aber trotz dringenden (Be-)Handlungsbedarfs ablehnte.

3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen nicht von den Entscheidungen 1 Ob 251/00v und 1 Ob 599/92 ab. Der von der Revisionsrekurswerberin behauptete Widerspruch resultiert daraus, dass die Rechtsmittelausführungen in zuvor angesprochenen wesentlichen Bereichen nicht von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen. Die Revisionsrekurswerberin zeigt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf; ihr Revisionsrekurs ist somit nicht zulässig und zurückzuweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E126556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00134.19K.0918.000

Im RIS seit

18.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20190918_OGH0002_0070OB00134_19K0000_000