Die vorliegende Rechtssache fällt nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 502 Abs 5 ZPO. Demgemäß ist für die Zulässigkeit der Revision zufolge des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht (im ersten wie im zweiten Rechtsgang) zu entscheiden hatte, § 502 Abs 3 ZPO maßgeblich. Danach ist die Revision - außer im Falle des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Wird in einer solchen Rechtssache ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, kann jedoch jede Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; mit dem selben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.Die vorliegende Rechtssache fällt nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. Demgemäß ist für die Zulässigkeit der Revision zufolge des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht (im ersten wie im zweiten Rechtsgang) zu entscheiden hatte, Paragraph 502, Absatz 3, ZPO maßgeblich. Danach ist die Revision - außer im Falle des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Wird in einer solchen Rechtssache ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, kann jedoch jede Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; mit dem selben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.
Diese (zwingende) Vorgangsweise ist daher auch hier - so wie bereits im ersten Rechtsgang gegen das erste Urteil des Berufungsgerichtes vom 29. 7. 2005 - einzuhalten. Der Zivilprozessordnung ist ein Rechtssatz fremd, wonach ein Gericht zweiter Instanz im Berufungsverfahren an seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in einem vorherigen Rechtsgang innerhalb desselben Rechtsstreites gebunden wäre, kann sich doch die Beurteilungsgrundlage hiefür maßgeblich ändern (vgl 1 Ob 225/99s zum Bewertungsausspruch). Eine - wie vom Rechtsmittelwerber formuliert - „Selbstbindung" besteht für das Berufungsgericht bloß unter Umständen gemäß § 499 ZPO im Rahmen eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses (Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 16 zu § 499; gleichermaßen auch § 511 ZPO für den Obersten Gerichtshof). Der im selben Sinnzusammenhang vom Rechtsmittelwerber zitierte „Grundsatz der Einmaligkeit" wird von diesem (ebenfalls) missverstanden, besagt dieser doch bloß, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels als einheitliche, abgeschlossene Prozesshandlung einer Partei gegen die selbe Entscheidung nur einmal zusteht (RIS-Justiz RS0041666; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 4 ff zu § 505; die vom Kläger zitierte Fundstelle Zechner, aaO Rz 16 zu § 508 behandelt nur den hier nicht vorliegenden Fall eines nachträglichen Berichtigungsbeschlusses durch das Berufungsgericht). Das verfahrensmäßige Schicksal der Rechtsmittelzulässigkeit der zweiten berufungsgerichtlichen Hauptsachenentscheidung kann damit nicht in einen „bindungsmäßigen" Zusammenhang (Gleichklang) zu dessen ersten, über Abänderungsbeschluss des Zulässigkeitsausspruches vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen Entscheidung gebracht werden, sondern richtet sich wiederum ausschließlich nach den in § 508 ZPO gesetzlich vorgegebenen Abläufen. Der hievon abweichende Reihungsantrag des Klägers vermag diese zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht außer Wirksamkeit zu setzen (vgl hiezu auch 1 Ob 166/99i, 9 Ob 124/99x, 3 Ob 25/03b und 3 Ob 119/04b jeweils bei Reihungsanträgen einer außerordentlichen Revision bzw eines außerordentlichen Revisionsrekurses samt gleichzeitigem Antrag nach § 508 ZPO bzw § 14a AußStrG aF).Diese (zwingende) Vorgangsweise ist daher auch hier - so wie bereits im ersten Rechtsgang gegen das erste Urteil des Berufungsgerichtes vom 29. 7. 2005 - einzuhalten. Der Zivilprozessordnung ist ein Rechtssatz fremd, wonach ein Gericht zweiter Instanz im Berufungsverfahren an seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in einem vorherigen Rechtsgang innerhalb desselben Rechtsstreites gebunden wäre, kann sich doch die Beurteilungsgrundlage hiefür maßgeblich ändern vergleiche 1 Ob 225/99s zum Bewertungsausspruch). Eine - wie vom Rechtsmittelwerber formuliert - „Selbstbindung" besteht für das Berufungsgericht bloß unter Umständen gemäß Paragraph 499, ZPO im Rahmen eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses (Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 16 zu Paragraph 499,; gleichermaßen auch Paragraph 511, ZPO für den Obersten Gerichtshof). Der im selben Sinnzusammenhang vom Rechtsmittelwerber zitierte „Grundsatz der Einmaligkeit" wird von diesem (ebenfalls) missverstanden, besagt dieser doch bloß, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels als einheitliche, abgeschlossene Prozesshandlung einer Partei gegen die selbe Entscheidung nur einmal zusteht (RIS-Justiz RS0041666; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 4 ff zu Paragraph 505,; die vom Kläger zitierte Fundstelle Zechner, aaO Rz 16 zu Paragraph 508, behandelt nur den hier nicht vorliegenden Fall eines nachträglichen Berichtigungsbeschlusses durch das Berufungsgericht). Das verfahrensmäßige Schicksal der Rechtsmittelzulässigkeit der zweiten berufungsgerichtlichen Hauptsachenentscheidung kann damit nicht in einen „bindungsmäßigen" Zusammenhang (Gleichklang) zu dessen ersten, über Abänderungsbeschluss des Zulässigkeitsausspruches vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen Entscheidung gebracht werden, sondern richtet sich wiederum ausschließlich nach den in Paragraph 508, ZPO gesetzlich vorgegebenen Abläufen. Der hievon abweichende Reihungsantrag des Klägers vermag diese zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht außer Wirksamkeit zu setzen vergleiche hiezu auch 1 Ob 166/99i, 9 Ob 124/99x, 3 Ob 25/03b und 3 Ob 119/04b jeweils bei Reihungsanträgen einer außerordentlichen Revision bzw eines außerordentlichen Revisionsrekurses samt gleichzeitigem Antrag nach Paragraph 508, ZPO bzw Paragraph 14 a, AußStrG aF).
Ausschließlich dem Berufungsgericht obliegt es damit, über den einzig zulässigen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision iSd § 508 Abs 3 oder 4 ZPO zu entscheiden, weshalb die Akten dem Erstgericht zur Vorlage an das Gericht zweiter Instanz gemäß § 507b Abs 2 ZPO rückzuleiten sind. Für eine Behandlung des Rechtsmittel bereits im derzeitigen Verfahrensstadium als „ordentliche Revision" besteht für den Obersten Gerichtshof mangels gesetzlicher Grundlage keine funktionelle Zuständigkeit. Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.Ausschließlich dem Berufungsgericht obliegt es damit, über den einzig zulässigen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision iSd Paragraph 508, Absatz 3, oder 4 ZPO zu entscheiden, weshalb die Akten dem Erstgericht zur Vorlage an das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO rückzuleiten sind. Für eine Behandlung des Rechtsmittel bereits im derzeitigen Verfahrensstadium als „ordentliche Revision" besteht für den Obersten Gerichtshof mangels gesetzlicher Grundlage keine funktionelle Zuständigkeit. Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.