Begründung:
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag, der das „Betriebsstätten- und konventionelle Produktehaftpflichtrisiko" umfasste, das im Vertrag wie folgt umschrieben wurde:
„Versichert gilt nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrundeliegenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem nachstehenden Unternehmenscharakter ergeben:
Planung, Fertigung und Montage von Kühlmöbeln aller Art für den gewerblichen Bereich im In- und Ausland, Erzeugung von kühltechnischen Anlagen und Kühlzellen, Herstellung von Kühlraumtüren unter Verwendung von unterschiedlichen Materialien, Ladenbau und Ausstattung von Tankstellen-Shops, Lebensmittelmärkten etc sowie zugehöriges Projektmanagement und Ablaufkoordination, Reparatur, Wartung und Servisierung sämtlicher vorgenannter Bereiche, Handel mit sämtlichen Ersatzteilen und Zubehör, samt Hilfs- und Nebenbetrieben". Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993 und EHVB 1993) zugrunde. Es wurde „Deckungskontinuität" vereinbart. Danach hatte die Beklagte die Klägerin so zu stellen, wie wenn die Verträge bei den jeweiligen Vorversicherern fortgeführt worden wären, sofern die Deckungen dieses Vertrags auch im Vorvertrag enthalten waren. Der Haftpflichtversicherungsvertrag begann am 15. 3. 2000 und endete am 31. 12. 2001.
Die AHVB 1993 lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.
1.2 Serienschaden
Mehrere, auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
[...]
Artikel 4
Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 und 39 VersVG) eingetreten sind.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der Paragraphen 38 und 39 VersVG) eingetreten sind.
Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist.
[...]
Artikel 7
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht1. Unter die Versicherung gemäß Artikel eins, fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
[...]
Artikel 8
Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Paragraph 6, VersVG bewirkt, werden bestimmt:
[...]
1.3 Er [der Versicherungsnehmer] hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.3.1 der Versicherungsfall;
1.3.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
[...]"
Die EHVB 1993 lauten auszugsweise:
Abschnitt A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
[...]
2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
[...]
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 1 AHVB auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produkts nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel eins, AHVB auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produkts nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar [...]
[...]
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen oder wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadensbeseitigung entstanden sind.
[...]
[...]
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar [...]
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadensbeseitigung entstanden sind.
[...]
[...]
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegung mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
[...]
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.Abweichend von Artikel 4, AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
[...]"
Im Jahr 1999 wurde die Klägerin von der P***** GmbH (im Folgenden Auftraggeberin) mit der Lieferung und Montage einer Kälteanlage samt Wärmerückgewinnungsanlage beauftragt. Dazu gehörten unter anderem vier Stück Wärmetauscher, die entsprechend dem Auftrag in vernickelter Ausführung geliefert werden sollten. Mit der Herstellung der sekundärseitigen Wasseranschlüsse, also der Leitungen von den Wärmetauschern zu den Boilern und den Warmwasserverbrauchsstellen, beauftragte die Auftraggeberin die Installationsfirma L*****, die auftragsgemäß verzinkte Rohre verlegte. Aus einem Versehen eines Mitarbeiters der Klägerin wurden allerdings entgegen der Ausschreibung und Bestellung die Wärmetauscher ohne Innenvernickelung geliefert und bei der Auftraggeberin montiert. Im Anschluss daran wurden von der Firma L***** die sekundärseitigen Wasseranschlüsse weitergeführt. Dieser Irrtum wurde zunächst weder von der Klägerin noch von der Auftraggeberin bemerkt. Im Jahr 2001 traten erstmals an zwei Stellen Undichtheiten an den von der Firma L***** gelieferten und montierten Rohren auf, die von dieser Firma mittels Reparaturschellen saniert wurden. Weitere vereinzelt auftretende Undichtheiten an den Rohren sanierte der Haustechniker der Auftraggeberin auf Anraten der Firma L***** dann mit Reparaturschellen selbst. Die Auftraggeberin vermutete zu diesem Zeitpunkt „aggressives" Wasser als Schadensursache. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche richtete die Auftraggeberin in den Jahren 2001 bis 2005 ausschließlich an die Firma L*****, nicht aber an die Klägerin. Diese erfuhr zwar von den aufgetretenen Undichtheiten, wurde von der Auftraggeberin aber weder zur Verbesserung aufgefordert noch wurden sonstige Forderungen an sie herangetragen. Als sich die Schäden weiter verstärkten, holte die Auftraggeberin ein Gutachten der Technischen Universität Wien ein, durch das die Ursache der Schädigung der Wasserrohre festgestellt werden konnte. Die Ursache waren die von der Klägerin falsch, weil nicht vernickelt, gelieferten Wärmetauscher. Die Auftraggeberin wendete sich zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2005 an die Geschäftsführer der Klägerin und teilte mit, die Klägerin sei wahrscheinlich Verursacherin der Korrosionsschäden. Die Klägerin stellte nach Durchsicht ihrer Unterlagen fest, dass tatsächlich versehentlich nicht vernickelte Wärmetauscher montiert worden waren und meldete mit Schreiben vom 13. 12. 2005 die Korrosionsschäden der Beklagten. Diese lehnte Deckung mit der Begründung ab, der Anspruch sei bereits verjährt. Er sei auch verfristet, da er unter das erweiterte Produktehaftpflichtrisiko falle.
Zwischen Herbst 2006 und Februar 2007 wurde die Kühlanlage im Auftrag der Klägerin saniert, die dafür 171.667,19 EUR zu bezahlen hatte. Ihr Schaden beläuft sich unter Berücksichtigung eines 10%igen Selbstbehalts und eines Schadens am eigenen Gewerk in Höhe von 12.500 EUR auf 143.250,47 EUR.
Zum Zeitpunkt der Lieferung und Montage der Kälteanlage samt Wärmerückgewinnungsanlage war die Klägerin bei der A*****-Aktiengesellschaft gegen dasselbe Risiko versichert wie in weiterer Folge bei der Beklagten.
Mit ihrer seit 12. 7. 2006 gerichtsanhängigen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten, später Zahlung des - der Höhe nach außer Streit gestellten - Schadensbetrags von 143.250,47 EUR (sA). Der Einwand der Beklagten, die Ansprüche seien bereits seit 2004 verjährt, sei unberechtigt. Der Schaden sei im Oktober 2001 eingetreten, aber erst 2005 erkennbar geworden. Versicherungsschutz sei gegeben, weil ein Serienschaden im Sinn des Artikels 4 Punkt 2. AHVB vorliege.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie treffe keine Deckungspflicht, weil die Klägerin die sie gemäß Artikel 8 Punkt 1.3 AHVB treffende Obliegenheit, den Schadensfall binnen einer Woche anzuzeigen, verletzt habe. Die Klägerin sei bereits im Oktober 2001 von der Auftraggeberin auf den Schaden mündlich hingewiesen worden. Zur Wahrung ihrer Ansprüche als Versicherungsnehmerin hätte sie eine Vorsichtsschadensmeldung erstatten müssen. Der Versicherungsfall sei bereits im Jahr 2001 eingetreten, sodass die Ansprüche der Klägerin bereits 2004 verjährt seien. Wenn im Jahr 2005 ein neuer Schaden eingetreten sei, sei zufolge zwischenzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags nicht mehr die Beklagte, sondern die nachfolgende Versicherung zur Schadensdeckung zuständig. Zudem sei der Anspruch auf Versicherungsdeckung gemäß Abschnitt A Z 2 PunktDie Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie treffe keine Deckungspflicht, weil die Klägerin die sie gemäß Artikel 8 Punkt 1.3 AHVB treffende Obliegenheit, den Schadensfall binnen einer Woche anzuzeigen, verletzt habe. Die Klägerin sei bereits im Oktober 2001 von der Auftraggeberin auf den Schaden mündlich hingewiesen worden. Zur Wahrung ihrer Ansprüche als Versicherungsnehmerin hätte sie eine Vorsichtsschadensmeldung erstatten müssen. Der Versicherungsfall sei bereits im Jahr 2001 eingetreten, sodass die Ansprüche der Klägerin bereits 2004 verjährt seien. Wenn im Jahr 2005 ein neuer Schaden eingetreten sei, sei zufolge zwischenzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags nicht mehr die Beklagte, sondern die nachfolgende Versicherung zur Schadensdeckung zuständig. Zudem sei der Anspruch auf Versicherungsdeckung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, Punkt
4.2.3 EHVB verfristet. Ein allfälliger Versicherungsschutz sei nach dieser Bestimmung mit 31. 12. 2003 erloschen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Korrosionsschäden an den verzinkten Eisenrohren seien durch die Verbindung mit nicht vernickelten Wärmetauschern entstanden und fielen daher unter das Produktehaftpflichtrisiko gemäß Abschnitt A Z 2 Punkt 4.1 EHVB. Die Lieferung der Wärmetauscher sei zwar bereits im Jahr 1999 erfolgt, es bestehe aber im Hinblick auf die zwischen den Streitteilen vereinbarte Deckungskontinuität grundsätzlich Versicherungsschutz; dies allerdings nur, wenn die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags einlange. Da der Versicherungsvertrag mit 31. 12. 2001 beendet worden sei, hätten aus dem erweiterten Produktehaftpflichtrisiko entstandene Ansprüche bis 31. 12. 2003 geltend gemacht werden müssen, was nicht geschehen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine derartige Interpretation der Regelungen über das Produktehaftpflichtrisiko nicht irreführend, weil die Entstehung eines Sachschadens durch Verbindung fehlerhafter Teile mit mangelfreien Teilen zu einer Sache zur Gänze nur im Rahmen der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung gedeckt sei. Nur aufgrund der zusätzlich getroffenen Vereinbarung bezüglich des Produktehaftpflichtrisikos sei das verwirklichte Risiko überhaupt versichert gewesen. Insofern sei eine Erweiterung und keine Einschränkung des Versicherungsschutzes gegeben. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die Möglichkeit einer Nachhaftungsversicherung anzubieten, weil auch vom Beurteilungsstandpunkt eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers klar sei, dass der zeitliche Geltungsbereich in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung von den AHVB abweiche. Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Es teilte dessen Rechtsansicht, dass nach den Bestimmungen der EHVB 1993 eine Haftpflicht für Mangelfolgeschäden nicht im Rahmen der Allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung, sondern nur im Rahmen der Produktehaftpflichtversicherung gedeckt sei. Träfe es zu, dass kein Fall einer „Verbindung" des gelieferten Produkts mit anderen Produkten im Sinn des Punktes 4.1.1 des Abschnitts A Z 2 EHVB 1993 vorläge, käme die Risikoerweiterung des Punktes 4.1.2 zur Anwendung. Im Übrigen reiche es als Verbindung im Sinn des Punktes 4.1.1 aus, wenn das Erzeugnis mit einem anderen Produkt dauerhaft zusammengefügt werde, etwa durch Nähen, Verschrauben oder Kleben. Auch in der Entscheidung 7 Ob 89/07z, die ebenfalls einen (unrichtig gebauten und in eine Kälteanlage eingebauten) Wärmetauscher zum Gegenstand gehabt habe, sei dieser Wärmetauscher „als unselbständiger Bestandteil der Gesamtsache Kälteanlage und der Schaden als erst durch die Verbindung an der Gesamtsache entstanden" beurteilt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die zeitliche Begrenzung des Abschnitts A Z 2 Punkt 4.2.3 EHVB 1993 auf den konkreten Fall anzuwenden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Punktes 4.1 (entweder 4.1.1 oder 4.1.2) der zitierten Bestimmung vorlägen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Korrosionsschäden an den verzinkten Eisenrohren seien durch die Verbindung mit nicht vernickelten Wärmetauschern entstanden und fielen daher unter das Produktehaftpflichtrisiko gemäß Abschnitt A Ziffer 2, Punkt 4.1 EHVB. Die Lieferung der Wärmetauscher sei zwar bereits im Jahr 1999 erfolgt, es bestehe aber im Hinblick auf die zwischen den Streitteilen vereinbarte Deckungskontinuität grundsätzlich Versicherungsschutz; dies allerdings nur, wenn die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags einlange. Da der Versicherungsvertrag mit 31. 12. 2001 beendet worden sei, hätten aus dem erweiterten Produktehaftpflichtrisiko entstandene Ansprüche bis 31. 12. 2003 geltend gemacht werden müssen, was nicht geschehen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine derartige Interpretation der Regelungen über das Produktehaftpflichtrisiko nicht irreführend, weil die Entstehung eines Sachschadens durch Verbindung fehlerhafter Teile mit mangelfreien Teilen zu einer Sache zur Gänze nur im Rahmen der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung gedeckt sei. Nur aufgrund der zusätzlich getroffenen Vereinbarung bezüglich des Produktehaftpflichtrisikos sei das verwirklichte Risiko überhaupt versichert gewesen. Insofern sei eine Erweiterung und keine Einschränkung des Versicherungsschutzes gegeben. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die Möglichkeit einer Nachhaftungsversicherung anzubieten, weil auch vom Beurteilungsstandpunkt eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers klar sei, dass der zeitliche Geltungsbereich in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung von den AHVB abweiche. Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Es teilte dessen Rechtsansicht, dass nach den Bestimmungen der EHVB 1993 eine Haftpflicht für Mangelfolgeschäden nicht im Rahmen der Allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung, sondern nur im Rahmen der Produktehaftpflichtversicherung gedeckt sei. Träfe es zu, dass kein Fall einer „Verbindung" des gelieferten Produkts mit anderen Produkten im Sinn des Punktes 4.1.1 des Abschnitts A Ziffer 2, EHVB 1993 vorläge, käme die Risikoerweiterung des Punktes 4.1.2 zur Anwendung. Im Übrigen reiche es als Verbindung im Sinn des Punktes 4.1.1 aus, wenn das Erzeugnis mit einem anderen Produkt dauerhaft zusammengefügt werde, etwa durch Nähen, Verschrauben oder Kleben. Auch in der Entscheidung 7 Ob 89/07z, die ebenfalls einen (unrichtig gebauten und in eine Kälteanlage eingebauten) Wärmetauscher zum Gegenstand gehabt habe, sei dieser Wärmetauscher „als unselbständiger Bestandteil der Gesamtsache Kälteanlage und der Schaden als erst durch die Verbindung an der Gesamtsache entstanden" beurteilt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die zeitliche Begrenzung des Abschnitts A Ziffer 2, Punkt 4.2.3 EHVB 1993 auf den konkreten Fall anzuwenden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Punktes 4.1 (entweder 4.1.1 oder 4.1.2) der zitierten Bestimmung vorlägen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die das Berufungsgericht beachtet habe, nicht vorlägen. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die unrichtige Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin entweder zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die das Berufungsgericht beachtet habe, nicht vorlägen. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die unrichtige Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin entweder zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.