Die Beklagten relevieren in ihrem Rekurs ausschließlich, dass das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagten nicht nur gegenüber der Wohnungsberechtigten, sondern auch gegenüber der Klägerin Schutzsorgfaltspflichten zu erfüllen hatten, unzutreffend beurteilt habe. Die Klägerin gehöre als eine "Art Sozialhelferin" nicht zum geschützten Personenkreis der Wohnungsberechtigten.
Da aber die Frage, inwieweit überhaupt dem Wohnungsberechtigten selbst gegenüber diese Schutz- und Sorgfaltspflicht besteht, nicht von jener der Ausdehnung auf die Klägerin getrennt werden kann, ist im Sinne der Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 5 mzwN) vorweg darauf einzugehen.Da aber die Frage, inwieweit überhaupt dem Wohnungsberechtigten selbst gegenüber diese Schutz- und Sorgfaltspflicht besteht, nicht von jener der Ausdehnung auf die Klägerin getrennt werden kann, ist im Sinne der Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung vergleiche dazu Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 5 mzwN) vorweg darauf einzugehen.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, inwieweit schon im Allgemeinen aus einem Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne des § 521 ABGB aus der sich daraus ergebenden Anwendbarkeit des § 508 ABGB und damit der Verpflichtung des Eigentümers zur Tragung der Lasten des Gebäudes und Erhaltung in brauchbarem Zustand (vgl dazu allg Hofmann in Rummel ABGB3 § 508 Rz 2; ähnlich Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 § 508 Rz 1) die Verpflichtung zur Streuung der Gehwege innerhalb der Liegenschaft ableitbar wäre, und zwar trotz des allgemeinen Grundsatzes für Servituten, wonach der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu tun, sondern nur einem anderen die Ausübung eines Rechtes zu gestatten (vgl auch hier Hofmann aaO 482 Rz 1 dazu 408 ABGB, davon gerade eine Ausnahme darstellt), weil hier doch auf den konkreten Übergabeververtrag insgesamt zurückgegriffen werden muss.Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, inwieweit schon im Allgemeinen aus einem Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne des Paragraph 521, ABGB aus der sich daraus ergebenden Anwendbarkeit des Paragraph 508, ABGB und damit der Verpflichtung des Eigentümers zur Tragung der Lasten des Gebäudes und Erhaltung in brauchbarem Zustand vergleiche dazu allg Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 508, Rz 2; ähnlich Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 Paragraph 508, Rz 1) die Verpflichtung zur Streuung der Gehwege innerhalb der Liegenschaft ableitbar wäre, und zwar trotz des allgemeinen Grundsatzes für Servituten, wonach der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu tun, sondern nur einem anderen die Ausübung eines Rechtes zu gestatten vergleiche auch hier Hofmann aaO 482 Rz 1 dazu 408 ABGB, davon gerade eine Ausnahme darstellt), weil hier doch auf den konkreten Übergabeververtrag insgesamt zurückgegriffen werden muss.
Auch wenn hier kein typischer "bäuerlicher" Übergabsvertrag vorliegt, finden sich doch viele der regelmäßigen Inhalte dieser Verträge im Sinne einer Erbfolgeregelung und Vermögensauseinandersetzung mit Ausgleichszahlungen an - im Vertrag ausdrücklich auch so bezeichnete - "weichende" Geschwister weitgehend verwirklicht (vgl allerdings zum Begriff des bäuerlichen Übergabsvertrags Aicher in Rummel ABGB3 § 1053 Rz 45 mwN). Es handelt sich auch hier um eine Mischform verschiedener Vertragstypen. In dem konkreten Vertrag wurde eine ausdrückliche Regelung über die Frage, wer nun die Wege innerhalb der Liegenschaft im Winter zu reinigen hat, nicht getroffen. Auch eine besondere Mitbenützungsbefugnis der Wohnungsberechtigten wurde nicht festgelegt. Eindeutig ist aber aus der Einräumung des Wohnrechtes, dass diese Wege von der Wohnungsberechtigten schon zur effektiven Ausübung ihres Wohnrechtes benutzt werden mussten.Auch wenn hier kein typischer "bäuerlicher" Übergabsvertrag vorliegt, finden sich doch viele der regelmäßigen Inhalte dieser Verträge im Sinne einer Erbfolgeregelung und Vermögensauseinandersetzung mit Ausgleichszahlungen an - im Vertrag ausdrücklich auch so bezeichnete - "weichende" Geschwister weitgehend verwirklicht vergleiche allerdings zum Begriff des bäuerlichen Übergabsvertrags Aicher in Rummel ABGB3 Paragraph 1053, Rz 45 mwN). Es handelt sich auch hier um eine Mischform verschiedener Vertragstypen. In dem konkreten Vertrag wurde eine ausdrückliche Regelung über die Frage, wer nun die Wege innerhalb der Liegenschaft im Winter zu reinigen hat, nicht getroffen. Auch eine besondere Mitbenützungsbefugnis der Wohnungsberechtigten wurde nicht festgelegt. Eindeutig ist aber aus der Einräumung des Wohnrechtes, dass diese Wege von der Wohnungsberechtigten schon zur effektiven Ausübung ihres Wohnrechtes benutzt werden mussten.
Nach der Grundregel des § 522 ABGB behält der Eigentümer das Recht über alle Teile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen. Damit ist aber auch klargestellt, dass die außerhalb einer Wohnung in einem von mehreren Familien benutzten Haus gelegenen Wege grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Grundeigentümers fallen. Weiters kommt hier noch hinzu, dass den Übergebern neben dem eigentlichen Wohnungsrecht auch weitere Rechte eingeräumt wurden, sodass insgesamt auch davon auszugehen ist, dass eine umfassende Absicherung der Wohnmöglichkeit für die Eltern der Zweitbeklagten geschaffen werden sollte. Damit haben aber die Beklagten in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die wohnungsberechtigte Mutter der Zweitbeklagten bereits hoch betagt und völlig pflegebedürftig war und sie im gleichen Haus lebten, auch für die Räumung der Gehwege im Liegenschaftsbereich zu sorgen.Nach der Grundregel des Paragraph 522, ABGB behält der Eigentümer das Recht über alle Teile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen. Damit ist aber auch klargestellt, dass die außerhalb einer Wohnung in einem von mehreren Familien benutzten Haus gelegenen Wege grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Grundeigentümers fallen. Weiters kommt hier noch hinzu, dass den Übergebern neben dem eigentlichen Wohnungsrecht auch weitere Rechte eingeräumt wurden, sodass insgesamt auch davon auszugehen ist, dass eine umfassende Absicherung der Wohnmöglichkeit für die Eltern der Zweitbeklagten geschaffen werden sollte. Damit haben aber die Beklagten in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die wohnungsberechtigte Mutter der Zweitbeklagten bereits hoch betagt und völlig pflegebedürftig war und sie im gleichen Haus lebten, auch für die Räumung der Gehwege im Liegenschaftsbereich zu sorgen.
Nach ständiger Rechtsprechung können nun solche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber Dritten bestehen, insbesondere dann, wenn der räumliche Kontakt dieser Personen mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war und der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse an diesen Personen hat bzw ihm selbst gegenüber diesen Personen eine Fürsorgepflicht zukommt (vgl dazu RIS-Justiz RS0034594 mzwN, etwa grundlegend SZ 47/72 = JBl 1974, 573, SZ 50/134, SZ 50/102, SZ 54/65, SZ 58/4, SZ 59/98, SZ 62/173, SZ 67/40 oder zuletzt 7 Ob 178/99y; ebenso Harrer in Schwimann ABGB2 § 1295 Rz 94; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1295 Rz 30).Nach ständiger Rechtsprechung können nun solche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber Dritten bestehen, insbesondere dann, wenn der räumliche Kontakt dieser Personen mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war und der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse an diesen Personen hat bzw ihm selbst gegenüber diesen Personen eine Fürsorgepflicht zukommt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0034594 mzwN, etwa grundlegend SZ 47/72 = JBl 1974, 573, SZ 50/134, SZ 50/102, SZ 54/65, SZ 58/4, SZ 59/98, SZ 62/173, SZ 67/40 oder zuletzt 7 Ob 178/99y; ebenso Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1295, Rz 94; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1295, Rz 30).
Dass nun hier im Sinne der Judikatur bereits bei Vertragsabschluss "generell erkennbar war" (vgl dazu RIS-Justiz RS0034594, 5 Ob 565/81), dass für die Eltern der Zweitbeklagten die Heranziehung einer Pflegeperson erforderlich werden könnte, ergibt sich schon aus dem Zweck des Wohnrechtes, den Eltern bis zu ihrem Lebensende eine Wohnmöglichkeit zu bieten. Auch ihr eigenes Interesse an dieser Pflegeleistung ist offensichtlich.Dass nun hier im Sinne der Judikatur bereits bei Vertragsabschluss "generell erkennbar war" vergleiche dazu RIS-Justiz RS0034594, 5 Ob 565/81), dass für die Eltern der Zweitbeklagten die Heranziehung einer Pflegeperson erforderlich werden könnte, ergibt sich schon aus dem Zweck des Wohnrechtes, den Eltern bis zu ihrem Lebensende eine Wohnmöglichkeit zu bieten. Auch ihr eigenes Interesse an dieser Pflegeleistung ist offensichtlich.
Dass diese Pflegeperson dann auch im Sinne der Judikatur mit der Hauptleistung der Beklagten in "räumlichen" Kontakt zu treten hat (vgl in diesem Zusammenhang auch Reischauer aaO) ergibt sich ja schon daraus, dass diese Pflegeleistungen eben in der Wohnung zu erbringen sind. Der Kontakt ging dabei auch eben über den rein gesellschaftlichen oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt üblichen Kontakt, wie der Einladung von Gästen, der Heranziehung von Lieferanten oder Handwerkern, der Besuch des Briefträgers etc weit hinaus (vgl dazu auch JBl 1998, 655, SZ 64/76 mwN). Er näherte sich vielmehr der Intensität jener eines Haushaltsangehörigen an (vgl dazu SZ 46/79), da die Klägerin nach ihrem Vorbringen doch den gesamten Haushalt zu führen und zusätzlich auch noch Pflegeleistungen zu erbringen hatte.Dass diese Pflegeperson dann auch im Sinne der Judikatur mit der Hauptleistung der Beklagten in "räumlichen" Kontakt zu treten hat vergleiche in diesem Zusammenhang auch Reischauer aaO) ergibt sich ja schon daraus, dass diese Pflegeleistungen eben in der Wohnung zu erbringen sind. Der Kontakt ging dabei auch eben über den rein gesellschaftlichen oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt üblichen Kontakt, wie der Einladung von Gästen, der Heranziehung von Lieferanten oder Handwerkern, der Besuch des Briefträgers etc weit hinaus vergleiche dazu auch JBl 1998, 655, SZ 64/76 mwN). Er näherte sich vielmehr der Intensität jener eines Haushaltsangehörigen an vergleiche dazu SZ 46/79), da die Klägerin nach ihrem Vorbringen doch den gesamten Haushalt zu führen und zusätzlich auch noch Pflegeleistungen zu erbringen hatte.
Im Ergebnis ist dann, wenn Verträge die die Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit beinhalten und auch die Verpflichtung zur Freihaltung und dem Bestreuen der Zugangswege umfassen (vgl zum Bestandvertrag RS0023168, zuletzt 6 Ob 103/99m) davon auszugehen, dass davon jedenfalls auch jene Personen erfasst sind, die vorhersehbar diese Wege in einem den Bewohnern vergleichbaren Ausmaß in deren Interesse zu deren Pflege benützen.Im Ergebnis ist dann, wenn Verträge die die Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit beinhalten und auch die Verpflichtung zur Freihaltung und dem Bestreuen der Zugangswege umfassen vergleiche zum Bestandvertrag RS0023168, zuletzt 6 Ob 103/99m) davon auszugehen, dass davon jedenfalls auch jene Personen erfasst sind, die vorhersehbar diese Wege in einem den Bewohnern vergleichbaren Ausmaß in deren Interesse zu deren Pflege benützen.
Dass diese Personen dann auch direkt zur Geltendmachung des eigenen Schadens berechtigt sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl dazu RIS-Justiz RS0037785 = etwa SZ 43/236 und zuletzt 1 Ob 330/98f).Dass diese Personen dann auch direkt zur Geltendmachung des eigenen Schadens berechtigt sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0037785 = etwa SZ 43/236 und zuletzt 1 Ob 330/98f).
Insgesamt war daher dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.