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Entscheidung 7 Ob 152/15a×

Entscheidung 7 Ob 152/15a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043970 Rechtssatz 15.12.1982Zivilrecht
Die Formvorschrift des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines OLG über Anträge auf Delegierung nach § 31 JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegie …
RS0046134 Rechtssatz 11.07.1974Zivilrecht
Ein Delegierungsantrag kann nicht darauf gestützt werden, daß die Sache bei einem anderen Gericht beschleunigt durchgeführt werden könnte.
RS0046151 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
Ein Gericht gleicher Gattung muss im konkreten Fall sachlich oder funktionell zuständig sein.
RS0046303 Rechtssatz 06.08.1990Zivilrecht
Dass bei einem anderen Gericht ein Verfahren anhängig ist, in welchem eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Vorfrage zu entscheiden ist, ist kein Zweckmäßigkeitsgrund im sinne des § 31 JN.
RS0046471 Rechtssatz 11.09.1957Zivilrecht
Die im § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.
RS0046528 Rechtssatz 24.03.1965Zivilrecht
Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27) und die Vernehmung …
RS0116349 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, sind ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar, soweit einer Anrufung des Obers …
RS0119172 Rechtssatz 16.07.2004Zivilrecht
Das Delegierungsverfahren ist kein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des § 521a ZPO.