Begründung:
Gegen das Urteil des Erstgerichts vom 6. Februar 2019 erhob die Klägerin Berufung. Die Beklagten erstatteten Berufungsbeantwortungen.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2019 lehnte der Drittbeklagte die Mitglieder des Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Graz (3 R 59/19z) Senatspräsident Dr. W***** S*****, Mag. M***** W***** und Mag. E***** D***** als befangen ab.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2019 wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Graz (7 Nc 3/19b) diesen Ablehnungsantrag ab.
Dagegen erhob der Drittbeklagte am 24. Juli 2019 Rekurs und lehnte die an der Ablehnungsentscheidung beteiligten Richter des Oberlandesgerichts Graz Senatspräsidentin Dr. M***** K*****, Mag. G***** F***** und Mag. B***** F***** ab.
Mit Beschluss vom 8. August 2019, GZ 2 Nc 11/19t-1, wies das Oberlandesgericht Graz auch diesen Ablehnungsantrag ab.
Dagegen erhob der Drittbeklagte am 26. August 2019 Rekurs. Gleichzeitig brachte er beim Verfassungsgerichtshof einen Parteienantrag auf Normenkontrolle ein, mit dem er die Aufhebung des § 116 Abs 3 Geo erster Satz; § 78 StPO; § 7 Abs 1 JN; § 10 JN; die Wortfolge „.. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“ in § 19 Abs 2 JN; die Wortfolge „Wird ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bei welchem die Partei vor der Ablehnung sich bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so ist von der Partei auch glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt worden ist“ in § 21 Abs 2 JN; die Wortfolge „Wird ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bei welchem die Partei vor der Ablehnung sich bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so ist von der Partei auch glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt geworden ist“ in § 22 Abs 3 JN und die Wortfolge „Über eine solche Erklärung hat sich der abgelehnte Richter zu äußern“ in § 22 Abs 2 JN begehrte. Mit Verständigung vom 29. August 2019 teilte der Verfassungsgerichtshof dem Oberlandesgericht Graz mit, dass der Drittbeklagte im zugrunde liegenden Verfahren einen auf § 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag (Parteienantrag auf Normenkontrolle) gestellt hat.Dagegen erhob der Drittbeklagte am 26. August 2019 Rekurs. Gleichzeitig brachte er beim Verfassungsgerichtshof einen Parteienantrag auf Normenkontrolle ein, mit dem er die Aufhebung des Paragraph 116, Absatz 3, Geo erster Satz; Paragraph 78, StPO; Paragraph 7, Absatz eins, JN; Paragraph 10, JN; die Wortfolge „.. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“ in Paragraph 19, Absatz 2, JN; die Wortfolge „Wird ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bei welchem die Partei vor der Ablehnung sich bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so ist von der Partei auch glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt worden ist“ in Paragraph 21, Absatz 2, JN; die Wortfolge „Wird ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bei welchem die Partei vor der Ablehnung sich bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so ist von der Partei auch glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt geworden ist“ in Paragraph 22, Absatz 3, JN und die Wortfolge „Über eine solche Erklärung hat sich der abgelehnte Richter zu äußern“ in Paragraph 22, Absatz 2, JN begehrte. Mit Verständigung vom 29. August 2019 teilte der Verfassungsgerichtshof dem Oberlandesgericht Graz mit, dass der Drittbeklagte im zugrunde liegenden Verfahren einen auf Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützten Antrag (Parteienantrag auf Normenkontrolle) gestellt hat.
Das Oberlandesgericht Graz teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 30. August 2019 in Entsprechung dessen Ersuchens vom 29. August 2019 mit, dass der vom Drittbeklagten eingebrachte Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. August 2019, 2 Nc 11/19t, rechtzeitig und zulässig ist.