Aus der Begründung:
Der im Berufungsverfahren gefaßte Beschluß auf Abweisung des von den Klägern gestellten Unterbrechungsantrages ist sowohl zufolge § 192Der im Berufungsverfahren gefaßte Beschluß auf Abweisung des von den Klägern gestellten Unterbrechungsantrages ist sowohl zufolge Paragraph 192
(2) ZPO., als auch zufolge § 519 ZPO. unanfechtbar, er kann auch im Wege der Revision nicht bekämpft werden (6 Ob 223/66 u. a.). Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.(2) ZPO., als auch zufolge Paragraph 519, ZPO. unanfechtbar, er kann auch im Wege der Revision nicht bekämpft werden (6 Ob 223/66 u. a.). Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Eigentümer einer Liegenschaft bei Rechtsanmaßung seines Nachbarn grundsätzlich zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage berechtigt (EvBl. 1962 Nr. 226, 1966, Nr. 419, 1969, Nr. 56, RiZ. 1966 S. 53) und das gegenständliche Begehren genügend bestimmt ist (ebenso RiZ. 1966 S. 53). Der von den Klägern begehrte Hinweis auf die Entscheidung der Baubehörde erster Instanz im Spruch dient lediglich der Individualisierung jener Vorkehrung, die zu verhindern den Beklagten nach der Behauptung der Kläger keine Privatrechte zustehen. Dem Umstand, daß der eine oder andere Gesichtspunkt in den Einwendungen der Beklagten allenfalls auch aus öffentlichrechtlichen Gründen Berücksichtigung finden kann, ist durch die Formulierung des Feststellungsbegehrens Rechnung getragen (ebenso sinngemäß RiZ. 1966 S. 53, wobei es sich z. B. bei der hier behaupteten Lärmbeeinträchtigung und Wertverminderung jedenfalls um eine Einwendung privatrechtlicher Natur im Sinn des § 364 ABGB. handelt).In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Eigentümer einer Liegenschaft bei Rechtsanmaßung seines Nachbarn grundsätzlich zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage berechtigt (EvBl. 1962 Nr. 226, 1966, Nr. 419, 1969, Nr. 56, RiZ. 1966 S. 53) und das gegenständliche Begehren genügend bestimmt ist (ebenso RiZ. 1966 S. 53). Der von den Klägern begehrte Hinweis auf die Entscheidung der Baubehörde erster Instanz im Spruch dient lediglich der Individualisierung jener Vorkehrung, die zu verhindern den Beklagten nach der Behauptung der Kläger keine Privatrechte zustehen. Dem Umstand, daß der eine oder andere Gesichtspunkt in den Einwendungen der Beklagten allenfalls auch aus öffentlichrechtlichen Gründen Berücksichtigung finden kann, ist durch die Formulierung des Feststellungsbegehrens Rechnung getragen (ebenso sinngemäß RiZ. 1966 S. 53, wobei es sich z. B. bei der hier behaupteten Lärmbeeinträchtigung und Wertverminderung jedenfalls um eine Einwendung privatrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 364, ABGB. handelt).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist aber auch das rechtliche Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung im Sinn ihres Begehrens aus nachstehenden Gründen zu bejahen:
Zunächst muß diese durch § 228 ZPO. normierte Voraussetzung einer Feststellungsklage zumindest zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegeben sein (Fasching III S. 19, JBl. 1960 S. 562, 1965 S. 316 u. a.). Auf die inzwischen erfolgte Entscheidung der Baubehörde zweiter Instanz war daher bei Prüfung dieser Frage nicht Bedacht zu nehmen.Zunächst muß diese durch Paragraph 228, ZPO. normierte Voraussetzung einer Feststellungsklage zumindest zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegeben sein (Fasching römisch drei S. 19, JBl. 1960 S. 562, 1965 S. 316 u. a.). Auf die inzwischen erfolgte Entscheidung der Baubehörde zweiter Instanz war daher bei Prüfung dieser Frage nicht Bedacht zu nehmen.
Sowohl die von den Klägern beabsichtigte konkrete Vorkehrung als auch die von den Beklagten dagegen behaupteten Privatrechte stehen eindeutig fest. Es handelt sich also keineswegs um eine hypothetische Streitfrage, vielmehr stunde das rechtliche Interesse der Kläger an alsbaldiger Feststellung außer Zweifel, falls für die von ihnen beabsichtigte Vorkehrung nicht außerdem die Bewilligung der politischen Behörde nötig wäre. Der Umstand, daß die angeführte Vorkehrung auch einer Bewilligung der politischen Behörde bedarf, kann das Interesse an der Feststellung des Fehlens von Privatrechten, welche die beabsichtigte Vorkehrung zu hindern geeignet wären, nicht schmälern, namentlich bei Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 10 der Kärntner Bauordnung, wonach die Kläger angesichts der von den Beklagten erhobenen privatrechtlichen Einwendungen zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung genötigt sind.Sowohl die von den Klägern beabsichtigte konkrete Vorkehrung als auch die von den Beklagten dagegen behaupteten Privatrechte stehen eindeutig fest. Es handelt sich also keineswegs um eine hypothetische Streitfrage, vielmehr stunde das rechtliche Interesse der Kläger an alsbaldiger Feststellung außer Zweifel, falls für die von ihnen beabsichtigte Vorkehrung nicht außerdem die Bewilligung der politischen Behörde nötig wäre. Der Umstand, daß die angeführte Vorkehrung auch einer Bewilligung der politischen Behörde bedarf, kann das Interesse an der Feststellung des Fehlens von Privatrechten, welche die beabsichtigte Vorkehrung zu hindern geeignet wären, nicht schmälern, namentlich bei Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 10, der Kärntner Bauordnung, wonach die Kläger angesichts der von den Beklagten erhobenen privatrechtlichen Einwendungen zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung genötigt sind.
Daß die voneinander unabhängigen Verfahren bzw. Entscheidungen der Baubehörde einerseits (nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten) und des Gerichtes andererseits (nach privatrechtlichen Gesichtspunkten) nur nacheinander erfolgen dürften, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Demzufolge wurde das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung in den Entscheidungen EvBl. 1962 Nr. 226 und 5 Ob 81/68 auch ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung bejaht. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen, zumal die einzige scheinbar von dieser Ansicht abweichende Entscheidung GlUNF. 3377 einen Sachverhalt betraf, in welchem die Beklagten keine privatrechtlichen Einwendungen erhoben hatten, und daher in privatrechtlicher Hinsicht von keiner Rechtsgefährdung der Kläger gesprochen werden konnte.
Da sich das Berufungsgericht, welches von einer durch den Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausging, mit den übrigen von der Berufung der Beklagten geltend gemachten Berufungsgrunden nicht auseinandersetzte, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei war dem Berufungsgericht vorzubehalten, ob es eine ergänzende Berufungsverhandlung für erforderlich hält oder nicht.