Rechtssatz RS0010606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010606
Geschäftszahl
6Ob204/65; 7Ob153/69; 1Ob696/81
Entscheidungsdatum
06.11.1981
Rechtssatz
Die Einwendung eines Grundeigentümers, mit der Bauführung des Nachbarn nicht einverstanden zu sein, weil dadurch seine Liegenschaft im Luft- und Lichteinfall beeinträchtigt wird, kann als eine nachbarrechtliche auf § 364 ABGB gegründete Einwendung privatrechtlicher Natur angesehen werden. Durch eine solche Einwendung wird eine Rechtsunsicherheit für den Bauführer geschaffen, die er im Wege einer Feststellungsklage beseitigen kann.Die Einwendung eines Grundeigentümers, mit der Bauführung des Nachbarn nicht einverstanden zu sein, weil dadurch seine Liegenschaft im Luft- und Lichteinfall beeinträchtigt wird, kann als eine nachbarrechtliche auf Paragraph 364, ABGB gegründete Einwendung privatrechtlicher Natur angesehen werden. Durch eine solche Einwendung wird eine Rechtsunsicherheit für den Bauführer geschaffen, die er im Wege einer Feststellungsklage beseitigen kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 204/65
Entscheidungstext OGH 11.08.1965 6 Ob 204/65
RZ 1966,53
- 7 Ob 153/69
Entscheidungstext OGH 24.09.1969 7 Ob 153/69
SZ 42/137
- 1 Ob 696/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 696/81
Vgl; NZ 1983,41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010606
Dokumentnummer
JJR_19650811_OGH0002_0060OB00204_6500000_001