Begründung:
Ahmet E***** hat die Vaterschaft zum mj.Raphael M***** im Zuge des Vaterschaftsverfahrens anerkannt, sodaß das ursprünglich mit monatlich S 1.500,-- ab 5.7.1994 und in der Folge auf monatlich S 2.500,-- ab 5.7.1994 vom Sachwalter gestellte Unterhaltsbegehren in das Außerstreitverfahren abgetreten wurde (AS 23 in ON 8). Auf den dem Vater durch eigenhändige Zustellung zugegangenen Beschluß des Erstgerichtes, sich zum Unterhaltsfestsetzungsantrag fristgerecht zu äußern, widrigenfalls er gemäß § 185 Abs 3 AußStrG als zustimmend angesehen werde, hat der Vater keine Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz vom 11.7.1996 (ON 13) forderte der Unterhaltssachwalter unter der Behauptung, der Vater verdiene monatlich S 23.300,-- netto, einen monatlichen Unterhalt von S 3.700,-- ab 5.7.1994 für das Kind. Auf die neuerliche Aufforderung des Erstgerichtes, sich zu diesem Unterhaltsantrag innerhalb von 14 Tagen zu äußern, widrigenfalls er gemäß § 185 Abs 3 AußStrG als zustimmend angesehen werde, reagierte der Vater trotz ausgewiesener Zustellung neuerlich nicht.Ahmet E***** hat die Vaterschaft zum mj.Raphael M***** im Zuge des Vaterschaftsverfahrens anerkannt, sodaß das ursprünglich mit monatlich S 1.500,-- ab 5.7.1994 und in der Folge auf monatlich S 2.500,-- ab 5.7.1994 vom Sachwalter gestellte Unterhaltsbegehren in das Außerstreitverfahren abgetreten wurde (AS 23 in ON 8). Auf den dem Vater durch eigenhändige Zustellung zugegangenen Beschluß des Erstgerichtes, sich zum Unterhaltsfestsetzungsantrag fristgerecht zu äußern, widrigenfalls er gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG als zustimmend angesehen werde, hat der Vater keine Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz vom 11.7.1996 (ON 13) forderte der Unterhaltssachwalter unter der Behauptung, der Vater verdiene monatlich S 23.300,-- netto, einen monatlichen Unterhalt von S 3.700,-- ab 5.7.1994 für das Kind. Auf die neuerliche Aufforderung des Erstgerichtes, sich zu diesem Unterhaltsantrag innerhalb von 14 Tagen zu äußern, widrigenfalls er gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG als zustimmend angesehen werde, reagierte der Vater trotz ausgewiesener Zustellung neuerlich nicht.
Das Erstgericht sprach dem Kind einen monatlichen Unterhalt von S 1.300,-- ab 23.2.1996 und einen solchen von S 3.700,-- ab 5.7.1994 zu. Es begründete diese Entscheidung mit der aus der unterlassenen Stellungnahme des Vaters zum Unterhaltsbemessungsantrag des Sachwalters anzunehmenden Zustimmung.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung vom Vater erhobenen Rekurs keine Folge und änderte über Rekurs des Kindes den erstgerichtlichen Beschluß teilweise dahin ab, daß es den Vater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 1.300,-- vom 23.2.1996 bis 4.7.1996 und ab 5.7.1996 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von insgesamt S 3.700,-- verpflichtete. Der erstgerichtliche Beschluß sei widersprüchlich, er sei dem Einwand des rekurswerbenden Kindes entsprechend neu zu fassen gewesen.