Ein Richter ist nur dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RZ 1990/110; JBl 1990, 122). Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und stellt daher keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens dar (vgl 5 Ob 528/91 uva, zuletzt 9 ObA 1/98g). Verfahrensmängel, die schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere zum Schutz des Parteiengehörs, bilden und an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln lassen, sind dagegen ein Befangenheitsgrund (RZ 1989/110; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 19 JN).Ein Richter ist nur dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen vergleiche RZ 1990/110; JBl 1990, 122). Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und stellt daher keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens dar vergleiche 5 Ob 528/91 uva, zuletzt 9 ObA 1/98g). Verfahrensmängel, die schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere zum Schutz des Parteiengehörs, bilden und an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln lassen, sind dagegen ein Befangenheitsgrund (RZ 1989/110; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 19, JN).
Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wird, ist eine Beweiswiederholung gemäß § 488 ZPO vom Berufungsgericht nur dann vorzunehmen, wenn es aufgrund des Akteninhaltes Bedenken gegen die - angefochtene - Beweiswürdigung hat (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 488 Rz 2). Ob derartige Bedenken bestehen, ist wiederum eine Frage der Beweiswürdigung, die in das Ermessen des Berufungsgerichtes fällt. Der Ablehnungswerber vermag keinen konkreten Verstoß gegen die Prozeßgesetze durch den abgelehnten Berufungssenat aufzuzeigen, vielmehr vermeint er ganz generell, daß sein persönlicher Eindruck vor dem Berufungsgericht zu einer anderen Beweiswürdigung führen hätte müssen. Er übersieht dabei, daß die Beweiswürdigung divergierender Angaben zwangsläufig zu einer (Ab-)Wertung einer Aussage bzw eines Beweismittels führt und daß, solange diese Wertungstätigkeit nachvollziehbar ist, kein Befangenheitsgrund vorliegen kann. Er übersieht auch, daß das Rechtsmittelverfahren im österreichischen Recht grundsätzlich nur zu einer Überprüfung des erstgerichtlichen Verfahrens und nur ausnahmsweise ein dieses wiederholendes Verfahren ist. Der Rekursvorwurf, die Berufungsrichter hätten vorgreifend die Beweise gewürdigt, besteht daher nicht zu Recht. Die vom Berufungsgericht nach Beweisergänzung getroffenen ergänzenden Feststellungen betreffen vorprozessuale Leistungen des Klägers und wurde damit sohin ein ganz anderer Punkt der Beweisrüge des Beklagten, als die im vorliegenden Rechtsmittel angesprochene Abwägung zwischen der Glaubwürdigkeit des Beklagten und des Zeugen Mag.A***** behandelt.Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wird, ist eine Beweiswiederholung gemäß Paragraph 488, ZPO vom Berufungsgericht nur dann vorzunehmen, wenn es aufgrund des Akteninhaltes Bedenken gegen die - angefochtene - Beweiswürdigung hat vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 488, Rz 2). Ob derartige Bedenken bestehen, ist wiederum eine Frage der Beweiswürdigung, die in das Ermessen des Berufungsgerichtes fällt. Der Ablehnungswerber vermag keinen konkreten Verstoß gegen die Prozeßgesetze durch den abgelehnten Berufungssenat aufzuzeigen, vielmehr vermeint er ganz generell, daß sein persönlicher Eindruck vor dem Berufungsgericht zu einer anderen Beweiswürdigung führen hätte müssen. Er übersieht dabei, daß die Beweiswürdigung divergierender Angaben zwangsläufig zu einer (Ab-)Wertung einer Aussage bzw eines Beweismittels führt und daß, solange diese Wertungstätigkeit nachvollziehbar ist, kein Befangenheitsgrund vorliegen kann. Er übersieht auch, daß das Rechtsmittelverfahren im österreichischen Recht grundsätzlich nur zu einer Überprüfung des erstgerichtlichen Verfahrens und nur ausnahmsweise ein dieses wiederholendes Verfahren ist. Der Rekursvorwurf, die Berufungsrichter hätten vorgreifend die Beweise gewürdigt, besteht daher nicht zu Recht. Die vom Berufungsgericht nach Beweisergänzung getroffenen ergänzenden Feststellungen betreffen vorprozessuale Leistungen des Klägers und wurde damit sohin ein ganz anderer Punkt der Beweisrüge des Beklagten, als die im vorliegenden Rechtsmittel angesprochene Abwägung zwischen der Glaubwürdigkeit des Beklagten und des Zeugen Mag.A***** behandelt.
Dem unbegründeten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.