Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist teilweise berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, dass die E-Mail des Beklagten vom 7. 9. 2008 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine „unerbetene Nachricht" im Sinn des § 107 Abs 2 TKG darstelle. Nach dieser Gesetzesstelle, deren Zweck im Schutz der Privatsphäre zu erblicken ist (1 Ob 104/05h mwN), bedarf die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung (Z 1) oder an mehr als 50 Empfänger (Z 2) der vorherigen Einwilligung des Empfängers. Die Qualifikation als „unerbetene Nachricht" setzt demnach voraus, dass die Zusendung der E-Mail des Beklagten entweder zu Werbezwecken erfolgte oder eine „Massensendung" darstellte (vgl Ruhle/Freund/Kronegger/Schwarz, Das neue österreichische Telekommunikations- und Rundfunkrecht, 494). Letzteres ist auszuschließen: Es steht positiv fest, dass der Kläger damals (nur) 10 oder 11 Mails versendet hat und nach dem Schreiben des Beklagten vom 9. 9. 2008 keine weiteren E-Mails mehr von ihm versendet wurden.Der Revisionswerber macht geltend, dass die E-Mail des Beklagten vom 7. 9. 2008 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine „unerbetene Nachricht" im Sinn des Paragraph 107, Absatz 2, TKG darstelle. Nach dieser Gesetzesstelle, deren Zweck im Schutz der Privatsphäre zu erblicken ist (1 Ob 104/05h mwN), bedarf die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung (Ziffer eins,) oder an mehr als 50 Empfänger (Ziffer 2,) der vorherigen Einwilligung des Empfängers. Die Qualifikation als „unerbetene Nachricht" setzt demnach voraus, dass die Zusendung der E-Mail des Beklagten entweder zu Werbezwecken erfolgte oder eine „Massensendung" darstellte vergleiche Ruhle/Freund/Kronegger/Schwarz, Das neue österreichische Telekommunikations- und Rundfunkrecht, 494). Letzteres ist auszuschließen: Es steht positiv fest, dass der Kläger damals (nur) 10 oder 11 Mails versendet hat und nach dem Schreiben des Beklagten vom 9. 9. 2008 keine weiteren E-Mails mehr von ihm versendet wurden.
Strittig ist im Revisionsverfahren daher vor allem, ob die E-Mail im Sinn der genannten Bestimmung „zu Zwecken der Direktwerbung" versendet wurde. Wie der Oberste Gerichtshof (auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997), sich an den Gesetzesmaterialien orientierend (ErlRV 128 BlgNR 22. GP, 20), bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist dieser Begriff weit auszulegen (4 Ob 113/99t ecolex 1999, 622 = ÖBA 2000, 91; 4 Ob 251/00s; 1 Ob 104/05h). Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann (4 Ob 113/99t; 4 Ob 251/00s). Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht (Parschalk/Otto/Weber/Zuser, Telekommunikationsrecht, 222 f).Strittig ist im Revisionsverfahren daher vor allem, ob die E-Mail im Sinn der genannten Bestimmung „zu Zwecken der Direktwerbung" versendet wurde. Wie der Oberste Gerichtshof (auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, TKG 1997), sich an den Gesetzesmaterialien orientierend (ErlRV 128 BlgNR 22. GP, 20), bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist dieser Begriff weit auszulegen (4 Ob 113/99t ecolex 1999, 622 = ÖBA 2000, 91; 4 Ob 251/00s; 1 Ob 104/05h). Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann (4 Ob 113/99t; 4 Ob 251/00s). Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht (Parschalk/Otto/Weber/Zuser, Telekommunikationsrecht, 222 f).
Ausgehend von einer solchen, im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis notwendigen weiten Interpretation des Begriffs der „Direktwerbung" (vgl etwa auch Zanger/Schöll, Telekommunikationsgesetz2, 691), ist der E-Mail des Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Werbecharakter im Sinn des § 107 Abs 2 Z 1 TKG beizumessen. Bei lebensnaher Betrachtung kann nicht bezweifelt werden, dass der Beklagte damit nicht nur ein Informationsinteresse im Rahmen der Rechtspflege befriedigen wollte, sondern dabei insbesondere auch seine wirtschaftlichen Vorteile im Auge hatte. Der Hinweis auf die „Möglichkeit der Erstellung von Befund und Gutachten" als Sachverständiger muss jedenfalls auch unter einem kommerziellen Aspekt gesehen werden, wobei sich aus der E-Mail keine Einschränkung auf gerichtliche Gutachtensaufträge ergibt, sondern - nach dem objektiven Erklärungswert - auch Privatgutachten gleichermaßen angeboten wurden. Im Übrigen liegt aber ohnehin auch die Erstellung von gerichtlichen Sachverständigengutachten im kommerziellen Interesse des Beklagten. Da demnach ein kommerzieller Aspekt der „Informations-Mail" über die Tätigkeit des Beklagten als Sachverständiger zu bejahen ist, stehen die Überlegungen des Berufungsgerichts, einem Sachverständigen sei nach den Standesregeln zwar Werbung verboten, es sei ihm aber erlaubt, über seine Neueintragung in die Sachverständigenliste zu informieren, der Qualifikation als unzulässige Direktwerbung im Sinn des § 107 Abs 2 TKG nicht entgegen. Die Problematik solcher „Informationen" per E-Mail wird auch in den auf der Homepage des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (http:\\ www.sachverstaendige.at) veröffentlichten Ausführungen von A. Schmidt „Kann Werbung Sünde sein?" aufgezeigt. Dort wird zwar betont, dass die Bekanntmachung der Neueintragung von Sachverständigen für ein bestimmtes Fachgebiet in die gerichtliche Sachverständigenliste unter anderem an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zulässig sei, aber hinzugefügt, dass von einer Bekanntmachung mittels Telefax oder E-Mail „im Hinblick auf die für diese Übermittlungsart bestehenden Beschränkungen (vgl insb § 107 TKG) abzuraten" sei. Eine Einschränkung dieser - berechtigten - „Warnung" auf „Massensendungen" nach § 107 Abs 2 Z 2 TKG ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erkennbar.Ausgehend von einer solchen, im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis notwendigen weiten Interpretation des Begriffs der „Direktwerbung" vergleiche , etwa auch Zanger/Schöll, Telekommunikationsgesetz2, 691), ist der E-Mail des Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Werbecharakter im Sinn des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG beizumessen. Bei lebensnaher Betrachtung kann nicht bezweifelt werden, dass der Beklagte damit nicht nur ein Informationsinteresse im Rahmen der Rechtspflege befriedigen wollte, sondern dabei insbesondere auch seine wirtschaftlichen Vorteile im Auge hatte. Der Hinweis auf die „Möglichkeit der Erstellung von Befund und Gutachten" als Sachverständiger muss jedenfalls auch unter einem kommerziellen Aspekt gesehen werden, wobei sich aus der E-Mail keine Einschränkung auf gerichtliche Gutachtensaufträge ergibt, sondern - nach dem objektiven Erklärungswert - auch Privatgutachten gleichermaßen angeboten wurden. Im Übrigen liegt aber ohnehin auch die Erstellung von gerichtlichen Sachverständigengutachten im kommerziellen Interesse des Beklagten. Da demnach ein kommerzieller Aspekt der „Informations-Mail" über die Tätigkeit des Beklagten als Sachverständiger zu bejahen ist, stehen die Überlegungen des Berufungsgerichts, einem Sachverständigen sei nach den Standesregeln zwar Werbung verboten, es sei ihm aber erlaubt, über seine Neueintragung in die Sachverständigenliste zu informieren, der Qualifikation als unzulässige Direktwerbung im Sinn des Paragraph 107, Absatz 2, TKG nicht entgegen. Die Problematik solcher „Informationen" per E-Mail wird auch in den auf der Homepage des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (http:\\ www.sachverstaendige.at) veröffentlichten Ausführungen von A. Schmidt „Kann Werbung Sünde sein?" aufgezeigt. Dort wird zwar betont, dass die Bekanntmachung der Neueintragung von Sachverständigen für ein bestimmtes Fachgebiet in die gerichtliche Sachverständigenliste unter anderem an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zulässig sei, aber hinzugefügt, dass von einer Bekanntmachung mittels Telefax oder E-Mail „im Hinblick auf die für diese Übermittlungsart bestehenden Beschränkungen vergleiche , insb Paragraph 107, TKG) abzuraten" sei. Eine Einschränkung dieser - berechtigten - „Warnung" auf „Massensendungen" nach Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 2, TKG ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erkennbar.
Dass der Kläger einer solchen Zusendung des Beklagten durch Anführung seiner Kontaktadresse auf seiner Homepage konkludent zugestimmt hätte, wie der Beklagte nach wie vor behauptet, ist schon im Hinblick auf die von allen Diensteanbietern zu beachtende (vgl Ruhle/Freund/Kronegger/Schwarz aaO, 496) Eintragung in die „Robinson-Liste" zu verneinen. Der im Schrifttum vertretenen Ansicht, die bloße Angabe der E-Mail-Adresse sei weder als ausdrückliche noch als konkludente Zustimmung zu werten, Werbesendungen empfangen zu wollen (Seidelberger in Brenn, ECG, 61; Zanger/Schöll aaO, 697), ist beizupflichten. Die in RV 1127 BlgNr 22. GP, 2 vertretene gegenteilige Ansicht findet, wie Lehofer, Spamverbot und kommunale Informationstätigkeit, RFG 2006/14, zutreffend aufzeigt, im Gesetz keine Deckung. Eine Wiederholungsgefahr ist schon im Hinblick auf das Prozessverhalten des Beklagten anzunehmen (vgl 4 Ob 320/97f uva). Ohne dass auch noch auf § 7 ECG eingegangen werden müsste, erweist sich demnach das Unterlassungsbegehren des Klägers betreffend elektronische Post zu Werbezwecken als berechtigt. Da Gegenstand des Urteilsantrags nur die konkrete Verletzungshandlung sein kann (4 Ob 131/02x mwN), war der Zuspruch entsprechend zu präzisieren.Dass der Kläger einer solchen Zusendung des Beklagten durch Anführung seiner Kontaktadresse auf seiner Homepage konkludent zugestimmt hätte, wie der Beklagte nach wie vor behauptet, ist schon im Hinblick auf die von allen Diensteanbietern zu beachtende vergleiche Ruhle/Freund/Kronegger/Schwarz aaO, 496) Eintragung in die „Robinson-Liste" zu verneinen. Der im Schrifttum vertretenen Ansicht, die bloße Angabe der E-Mail-Adresse sei weder als ausdrückliche noch als konkludente Zustimmung zu werten, Werbesendungen empfangen zu wollen (Seidelberger in Brenn, ECG, 61; Zanger/Schöll aaO, 697), ist beizupflichten. Die in Regierungsvorlage 1127 BlgNr 22. GP, 2 vertretene gegenteilige Ansicht findet, wie Lehofer, Spamverbot und kommunale Informationstätigkeit, RFG 2006/14, zutreffend aufzeigt, im Gesetz keine Deckung. Eine Wiederholungsgefahr ist schon im Hinblick auf das Prozessverhalten des Beklagten anzunehmen vergleiche 4 Ob 320/97f uva). Ohne dass auch noch auf Paragraph 7, ECG eingegangen werden müsste, erweist sich demnach das Unterlassungsbegehren des Klägers betreffend elektronische Post zu Werbezwecken als berechtigt. Da Gegenstand des Urteilsantrags nur die konkrete Verletzungshandlung sein kann (4 Ob 131/02x mwN), war der Zuspruch entsprechend zu präzisieren.
Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt dies allerdings nicht auch eine - wahlweise - Ausdehnung des Unterlassungsgebots auf Massensendungen. Wie bereits ausgeführt, steht fest, dass der Kläger nur 10 oder 11 E-Mails desselben Inhalts versandt hat. Damit ist die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, dass den Versender die Beweislast für den Adressatenkreis treffen müsse, weil er allein imstande sei, zu beweisen, dass eine E-Mail an weniger als 50 Personen gerichtet wurde, unbeachtlich. Da der Beklagte nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nicht mehr als 50 Mails mit dem beanstandeten Inhalt versandt hat und demnach keine „Massensendung" im Sinn des § 107 Abs 2 Z 2 TKG vorlag, ist das von ihm mit der Revision ausdrücklich aufrecht erhaltene Mehrbegehren auf Unterlassung elektronischer Post auch „als Massensendung" abzuweisen.Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt dies allerdings nicht auch eine - wahlweise - Ausdehnung des Unterlassungsgebots auf Massensendungen. Wie bereits ausgeführt, steht fest, dass der Kläger nur 10 oder 11 E-Mails desselben Inhalts versandt hat. Damit ist die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, dass den Versender die Beweislast für den Adressatenkreis treffen müsse, weil er allein imstande sei, zu beweisen, dass eine E-Mail an weniger als 50 Personen gerichtet wurde, unbeachtlich. Da der Beklagte nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nicht mehr als 50 Mails mit dem beanstandeten Inhalt versandt hat und demnach keine „Massensendung" im Sinn des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 2, TKG vorlag, ist das von ihm mit der Revision ausdrücklich aufrecht erhaltene Mehrbegehren auf Unterlassung elektronischer Post auch „als Massensendung" abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 43 Abs 1 ZPO. Da die Unterlassung elektronischer Postsendungen zu Werbezwecken einerseits und als Massensendungen andererseits etwa gleich zu gewichten ist, ist der Kläger im gesamten Verfahren mit 50 % als obsiegend und mit 50 % als unterlegen anzusehen. Deshalb sind die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben. Die jeweils von einer der Parteien getragenen Pauschalgebühren sind von der Gegenseite nach § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO zur Hälfte zu ersetzen; der Zuspruch für das Rechtsmittelverfahren beruht auf einer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche (292 EUR minus 233,50 EUR).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50 und 43 Absatz eins, ZPO. Da die Unterlassung elektronischer Postsendungen zu Werbezwecken einerseits und als Massensendungen andererseits etwa gleich zu gewichten ist, ist der Kläger im gesamten Verfahren mit 50 % als obsiegend und mit 50 % als unterlegen anzusehen. Deshalb sind die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben. Die jeweils von einer der Parteien getragenen Pauschalgebühren sind von der Gegenseite nach Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO zur Hälfte zu ersetzen; der Zuspruch für das Rechtsmittelverfahren beruht auf einer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche (292 EUR minus 233,50 EUR).