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Entscheidung 7 Ob 169/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob169/07i

Entscheidungsdatum

29.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedhelm K*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei K***** AG, *****, vertreten durch Frimmel/Anetter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 18.000 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 8. Februar 2007, GZ 4 R 184/06w-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Juni 2006, GZ 26 Cg 237/05g-9, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich auch die Zurückweisung eines nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zugelassenen Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, ZPO; Kodek in Rechberger³ Paragraph 528 a, ZPO Rz 1; RIS-Justiz RS0043691).

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Zulassungsbegründung des Gerichts zweiter Instanz ist die (auch im Rekurs allein bekämpfte) Beurteilung von Ausmaß und Inhalt der Aufklärungspflichten einer Bank grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles, die - wie Punkt 6. des Rekurses zutreffend aufzeigt - die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht verwirklicht (stRsp; RIS-Justiz RS0106373, RS0111165). Gegenteiliges würde nur dann gelten, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorläge, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0106373; 7 Ob 37/04y und 7 Ob 260/06w jeweils mwN).

Ein derartiger Fehler ist aber nicht zu erkennen, weil das Berufungsgericht die vom Obersten Gerichtshof zur Aufklärungspflicht eines Vertragspartners (RIS-Justiz RS011165) entwickelten Grundsätze (hier: zur Beratungs- und Warnpflicht der beklagten Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung) ohnehin berücksichtigt hat:

Der Kunde darf darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen verfügt und ihn umfassend berät, wobei (es seine Schutzbedürftigkeit nicht ausschließt, dass er selbst sachkundig ist bzw sich für sachkundig hält, sondern) entscheidend ist, ob nach der Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht. Die Anforderungen an die Aufklärungs- bzw Warnpflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden; primär muss einem Bankkunden nämlich zugemutet werden, dass er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß. Eine Aufklärungspflicht besteht daher (auch in diesem Bereich) in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (7 Ob 37/04y): Vom einem Kreditinstitut ist etwa zu fordern, dass es keine Vertragsgestaltung wählt, die das Ausmaß der Verpflichtungen [des Kunden] unklar lässt und damit zu Irrtümern Anlass gibt (RIS-Justiz RS0016182 [T1] = 1 Ob 29/01y [zum Fall der Interzession]).

Davon ausgehend ist die vom Berufungsgericht zur Ausgestaltung der Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Bank in diesem Einzelfall vorgenommene Beurteilung,

- dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger bei Entgegennahme des Schecks zum Inkasso (zusätzlich zum Hinweis im Inkassoformular und zum diesbezüglich eindeutigen Inhalt der anzuwendenden AGB) ausdrücklich auch noch mündlich darüber aufzuklären, dass ein Gutschrift nur unter dem Vorbehalt des Einganges erfolge,

- dass eine derartige Aufklärungspflicht auch nicht allein aus der Verfügbarkeit des (vorbehaltlich des Einganges) bereits gutgeschriebenen Betrages abzuleiten sei,

- dass eine Warn- und Aufklärungspflicht jedoch dann bestünde, wenn die den Kläger betreuenden Bankangestellten hätten erkennen müssen, dass er im Vertrauen auf die bereits erfolgte Einlösung des Schecks (den Eingang des Geldes) Dispositionen zu treffen beabsichtigt habe, also etwa dann, wenn er erkennbar zum Ausdruck gebracht hätte, dass er das der Scheckeinlösung zugrunde liegende Geschäft rückabwickeln und dem Scheckaussteller deshalb Geld zurückzahlen wolle,

- dass eine Schutzpflichtverletzung der Beklagten auch zu bejahen wäre, wenn ihre Angestellten durch (zu Missverständnissen Anlass gebende) Erklärungen beim Kläger den Eindruck verursacht oder bestärkt hätten, das Geld sei bei der Beklagten bereits eingegangen,

nicht zu beanstanden.

Da die bekämpfte Rechtsansicht den Grundsätzen der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht vergleiche auch RIS-Justiz RS0026488 [T10 und T11] = RS0026779 [T11 und T12] = 7 Ob 260/06w [zum Bestehen einer Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank, wenn nicht einmal die „Ausfinazierung" eines Pojekts gesichert und dessen Scheitern daher absehbar ist]), kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung nicht entgegentreten (Kodek in Rechberger³ Paragraph 519, ZPO Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0042179). Auf die im Rekurs mehrfach angesprochene Frage, ob die - vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegte - Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, ist daher nicht weiter einzugehen (7 Ob 64/04v; 7 Ob 281/04f mwN). Erst anhand der zu treffenden weiteren Feststellungen wird auch ein allfälliges Mitverschulden des Klägers (das im angefochtenen Beschluss - entgegen den Rekursausführungen - ebenfalls noch nicht abschließend behandelt ist) zu beantworten sein.

Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Rekurs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0048272).

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen (2 Ob 129/05t mwN).

Textnummer

E85170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00169.07I.0829.000

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20070829_OGH0002_0070OB00169_07I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016182 Rechtssatz 08.05.1985Zivilrecht
Die Bank trifft bei Abschluss von Verträgen auf Grund von ihr verfasster Formulare jedenfalls insofern die Pflicht zur Aufklärung geschäftlich unerfahrener Kunden, dass diese sich nicht über den Umfang der sie persönlich treffenden Leistungsverpflichtungen …
RS0016390 Rechtssatz 16.01.1986Zivilrecht
Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redl …
RS0026488 Rechtssatz 25.05.1983Zivilrecht
Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, …
RS0026779 Rechtssatz 25.05.1983Zivilrecht
So wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand beistellt, Auskünfte über die Kredi …
RS0106373 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
RS0111165 Rechtssatz 27.10.1998Zivilrecht
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.