Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision des Klägers mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision des Klägers mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches nach § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall MRG, der dem Aufhebungsgrund des § 1118, erster Fall ABGB entspricht, liegt vor, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht (SZ 48/132 = MietSlg 27.337; MietSlg 32.332; MietSlg 34.412; WoBl 1996/50 = MietSlg 47.336; WoBl 1996/30 = MietSlg 57.340; RIS-Justiz RS0020981; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 17). Die ratio des § 1118, erster Fall ABGB bzw § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall MRG stellt neben einem objektiven Nachweis der Substanzgefährdung des Mietobjekts auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers ab (7 Ob 51/99x, MietSlg 51.166). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit setzt voraus, dass der Mieter sein Verhalten zwar nicht schuldhaft gesetzt haben muss, dass ihm aber die Schädlichkeit doch bewusst hätte werden können, wobei vom Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist (vgl WoBl 1992, 143; 7 Ob 51/99x mwN). Es ist also kein Verschulden des Mieters erforderlich, wohl aber das Bewusstsein der Vertragswidrigkeit, wie es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwartet werden kann (MietSlg 38.207; Würth/Zingher aaO).Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, erster Fall MRG, der dem Aufhebungsgrund des Paragraph 1118,, erster Fall ABGB entspricht, liegt vor, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht (SZ 48/132 = MietSlg 27.337; MietSlg 32.332; MietSlg 34.412; WoBl 1996/50 = MietSlg 47.336; WoBl 1996/30 = MietSlg 57.340; RIS-Justiz RS0020981; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 30, MRG Rz 17). Die ratio des Paragraph 1118,, erster Fall ABGB bzw Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, erster Fall MRG stellt neben einem objektiven Nachweis der Substanzgefährdung des Mietobjekts auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers ab (7 Ob 51/99x, MietSlg 51.166). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit setzt voraus, dass der Mieter sein Verhalten zwar nicht schuldhaft gesetzt haben muss, dass ihm aber die Schädlichkeit doch bewusst hätte werden können, wobei vom Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist vergleiche WoBl 1992, 143; 7 Ob 51/99x mwN). Es ist also kein Verschulden des Mieters erforderlich, wohl aber das Bewusstsein der Vertragswidrigkeit, wie es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwartet werden kann (MietSlg 38.207; Würth/Zingher aaO).
Im vorliegenden Fall kann nun nach dem festgestellten Sachverhalt weder von einer Substanzgefährdung des Bestandobjekts, noch davon die Rede sein, dass dem Beklagten oder seinem Vormieter, dessen Verpflichtungen ihm zur Gänze überbürdet wurden (vgl 7 Ob 51/99x ua), bewusst sein hätte müssen, sich bezüglich der gegenständlichen Dusche vertragswidrig verhalten zu haben. Der Kläger, der seit Sommer 2001 Eigentümer des Hauses ist, hat nicht einmal behauptet, dass der Vormieter des Beklagten die Dusche gegen den Willen seines Rechtsvorgängers als Vermieter eingebaut hätte oder deswegen von diesem jemals abgemahnt worden wäre. Unbekämpft wurde vielmehr festgestellt, dass der Vormieter mit der Dusche keine Probleme hatte. Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG sind daher - wie klar auf der Hand liegt - nicht gegeben, ohne dass es auf die von der zweiten Instanz als im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehenen Rechtsfragen noch ankäme.Im vorliegenden Fall kann nun nach dem festgestellten Sachverhalt weder von einer Substanzgefährdung des Bestandobjekts, noch davon die Rede sein, dass dem Beklagten oder seinem Vormieter, dessen Verpflichtungen ihm zur Gänze überbürdet wurden vergleiche 7 Ob 51/99x ua), bewusst sein hätte müssen, sich bezüglich der gegenständlichen Dusche vertragswidrig verhalten zu haben. Der Kläger, der seit Sommer 2001 Eigentümer des Hauses ist, hat nicht einmal behauptet, dass der Vormieter des Beklagten die Dusche gegen den Willen seines Rechtsvorgängers als Vermieter eingebaut hätte oder deswegen von diesem jemals abgemahnt worden wäre. Unbekämpft wurde vielmehr festgestellt, dass der Vormieter mit der Dusche keine Probleme hatte. Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG sind daher - wie klar auf der Hand liegt - nicht gegeben, ohne dass es auf die von der zweiten Instanz als im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich angesehenen Rechtsfragen noch ankäme.
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes war die Revision daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes war die Revision daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).