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Entscheidung 7 Ob 170/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob170/09i

Entscheidungsdatum

02.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ZAETTA M*****, vertreten durch Dr. Otmar Schimana, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 259.146,81 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Juli 2009, GZ 4 R 81/09g-25, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Februar 2009, GZ 66 Cg 38/08b-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht unterbrach den zwischen den Streitteilen anhängigen Prozess: Es sprach aus, dass dieses Verfahren gemäß Artikel 27, Absatz eins, EuGVVO ausgesetzt werde, bis die Zuständigkeit des Landesgerichts Belluno zur Klage Nr. 197/08 (Generalregister Nr. 4487/08 chronologisch) feststehe und eine Verfahrensfortsetzung nur über Antrag einer der beiden Parteien erfolgen werde.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts. Dagegen richtet sich ein - nicht zulässiger - „außerordentlicher Revisionsrekurs" der Klägerin.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass - anders als hier - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die volle Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhinge (RIS-Justiz RS0037059; 4 Ob 163/07k; 7 Ob 288/06p mwN); insoweit liegt nämlich eine Konformatsentscheidung nach leg cit vor, deren absoluter Rechtsmittelausschluss jede Anfechtung des Beschlusses des Rekursgerichts (auch bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und auch über den Umweg eines „außerordentlichen Revisionsrekurses") absolut hindert vergleiche 3 Ob 236/06m mwN und RIS-Justiz RS0112314 [T5] = 6 Ob 121/01i).

Der trotzdem erhobene Revisionsrekurs ist daher ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Anmerkung

E91793 7Ob170.09i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl-LS 2010/24 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00170.09I.0902.000

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20090902_OGH0002_0070OB00170_09I0000_000

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