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Entscheidung 7 Ob 173/08d×

Entscheidung 7 Ob 173/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob173/08d

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien D***** AG, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 13 Cg 168/07v des Handelsgerichts Wien (Streitwert 130.000 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Juni 2008, GZ 3 R 65/08p-12, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. Mai 2008, GZ 13 Cg 168/07v-9 bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags des Klägers vom Rekursgericht bestätigt. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer (gleichzuhaltender) Fall jedoch bei der Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung nicht vor (stRsp; RIS-Justiz RS0105605 mwN; 5 Ob 22/05d; 8 ObA 5/06b; 9 Ob 40/07h; 9 Ob 41/07f; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 103). Das absolut unzulässige Rechtsmittel, auf dessen Inhalt nicht meritorisch eingegangen werden kann, ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E88723 7Ob173.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00173.08D.0911.000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080911_OGH0002_0070OB00173_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung