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Entscheidung 7 Ob 173/17t×

Entscheidung 7 Ob 173/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046717 Rechtssatz 04.09.1956Zivilrecht
Der Gerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN ist nur bei ausdrücklicher und urkundlich nachweisbarer Vereinbarung des Erfüllungsortes gegeben, also jedenfalls dann nicht, wenn mangels einer sich von den übrigen Parteienvereinbarungen deutlich abhebenden, bestimmten …
RS0046720 Rechtssatz 23.04.1992Zivilrecht
Bei Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten, hier der Montagefehler, gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der S …
RS0053062 Rechtssatz 07.06.1995Zivilrecht
Tatsachen, die vom Kläger im Rekurs gegen eine a - limine - Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, unterliegen dem Neuerungsverbot (so schon 3 Ob 1533/95).
RS0113343 Rechtssatz 22.02.2000Zivilrecht
Das Gesetz vom 30. Jänner 1937 über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen DRGBl I S 97/1937 und die Vierte Verordnung vom 26. Juni 1941 zu dessen Durchführung stehen nach wie vor als Bundesrecht in Geltung. Das wird nunmehr auch durch § 1 iVm Pkt. 94. 0 …
RS0125481 Rechtssatz 16.10.2009Zivilrecht
Nach der neuen Rechtslage ist nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung (anders bishe …
RS0132186 Rechtssatz 20.06.2018Zivilrecht
Ein Rechtsgeschäft, das einen Binnenschifffahrtstransport betrifft, ist kein Seefrachtgeschäft im Sinn des § 90 JN.
RS0132187 Rechtssatz 20.06.2018Zivilrecht
Die Hamburger Regeln gelten nicht für einen reinen Binnenschifffahrtstransport.