Begründung:
Unter Hinweis auf ein zwischen den Eltern behängendes Scheidungsverfahren beantragte die Mutter im Jänner 2007, den Vater rückwirkend ab 1. 11. 2006 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von EUR 734,46 für die älteste Tochter Verena (geboren am 30. 12. 1993) sowie je EUR 652,85 für die beiden übrigen Kinder (Laura, geboren am 6. 7. 2001, und Fabio, geboren am 19. 11. 2002) zu verpflichten. Gleichzeitig beantragte sie, den Vater mittels einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ab dem Tag der Antragstellung bis zur Rechtskraft des dieser einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Unterhaltsfestsetzungsverfahrens zu Unterhaltszahlungen in gleicher Höhe zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, da keine Gefährdung des Unterhaltes vorliege und außerdem die Unterhaltsbemessungsgrundlage gegenüber der von der Mutter behaupteten wesentlich geringer sei.Unter Hinweis auf ein zwischen den Eltern behängendes Scheidungsverfahren beantragte die Mutter im Jänner 2007, den Vater rückwirkend ab 1. 11. 2006 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von EUR 734,46 für die älteste Tochter Verena (geboren am 30. 12. 1993) sowie je EUR 652,85 für die beiden übrigen Kinder (Laura, geboren am 6. 7. 2001, und Fabio, geboren am 19. 11. 2002) zu verpflichten. Gleichzeitig beantragte sie, den Vater mittels einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ab dem Tag der Antragstellung bis zur Rechtskraft des dieser einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Unterhaltsfestsetzungsverfahrens zu Unterhaltszahlungen in gleicher Höhe zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, da keine Gefährdung des Unterhaltes vorliege und außerdem die Unterhaltsbemessungsgrundlage gegenüber der von der Mutter behaupteten wesentlich geringer sei.
Mit Beschluss vom 2. 3. 2007 verpflichtete das Erstgericht den Vater gemäß § 382a EO, ab 2. 3. 2007 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Beendigung des eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je EUR 105,40 zu Handen der Mutter als betreuendem Elternteil zu bezahlen. Es handelt sich hiebei um den Sockelbetrag der Familienbeihilfe nach § 8 Abs 2 Satz 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG).Mit Beschluss vom 2. 3. 2007 verpflichtete das Erstgericht den Vater gemäß Paragraph 382 a, EO, ab 2. 3. 2007 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Beendigung des eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je EUR 105,40 zu Handen der Mutter als betreuendem Elternteil zu bezahlen. Es handelt sich hiebei um den Sockelbetrag der Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, Satz 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG).
Über lediglich von den Kindern erhobenen Rekurs änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, das es den Vater verpflichtete, der Tochter Verena monatlich EUR 130,90 und deren beiden Geschwistern je EUR 112,70 an vorläufigem monatlichen Unterhalt zu bezahlen. Es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Begründend führte das Gericht zweiter Instanz aus, dass es zur Frage der Höhe des „Grundbetrags" der Familienbeihilfe im Sinn des § 382a EO zwei divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gebe (weshalb auch der Revisionsrekurs zugelassen wurde), nämlich 7 Ob 200/02s und 10 Ob 28/04x, wobei das Rekursgericht letzterer Entscheidung gefolgt sei. Demnach stünden den Kindern wohl die Alterszuschläge nach § 8 Abs 2 FLAG, nicht aber die „Geschwisterstaffelbeträge" (von Holzner in JBl 2003, 235 [Glosse zu 7 Ob 200/02s] auch als „Mehrkindzuschlag" bezeichnet) nach § 8 Abs 3 leg cit (entgegen 7 Ob 200/02s) zusätzlich zu, woraus sich die gegenüber dem Erstgericht erhöhten Zuspruchsbeträge ergäben. Während der Vater auch diese Entscheidung unbekämpft ließ, richtet sich hiegegen der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Kinder mit dem Begehren, ihnen unter Berücksichtigung auch der Zuschläge aufgrund der Geschwisterstaffelung monatlich EUR 156,40 (Verena) bzw je EUR 138,06 (Laura und Fabio) zuzusprechen.Begründend führte das Gericht zweiter Instanz aus, dass es zur Frage der Höhe des „Grundbetrags" der Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 382 a, EO zwei divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gebe (weshalb auch der Revisionsrekurs zugelassen wurde), nämlich 7 Ob 200/02s und 10 Ob 28/04x, wobei das Rekursgericht letzterer Entscheidung gefolgt sei. Demnach stünden den Kindern wohl die Alterszuschläge nach Paragraph 8, Absatz 2, FLAG, nicht aber die „Geschwisterstaffelbeträge" (von Holzner in JBl 2003, 235 [Glosse zu 7 Ob 200/02s] auch als „Mehrkindzuschlag" bezeichnet) nach Paragraph 8, Absatz 3, leg cit (entgegen 7 Ob 200/02s) zusätzlich zu, woraus sich die gegenüber dem Erstgericht erhöhten Zuspruchsbeträge ergäben. Während der Vater auch diese Entscheidung unbekämpft ließ, richtet sich hiegegen der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Kinder mit dem Begehren, ihnen unter Berücksichtigung auch der Zuschläge aufgrund der Geschwisterstaffelung monatlich EUR 156,40 (Verena) bzw je EUR 138,06 (Laura und Fabio) zuzusprechen.
Der Vater hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der er die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels behauptet und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt.