Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Rechtsmittelwerber der im angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes vorgenommenen Vorschuss-(um-)gewährung anstatt nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG nach §§ 3, 4 Z 5 leg cit "dem Grunde nach" ausdrücklich "nicht mehr entgegen tritt". Strittig ist vielmehr allein die Zuerkennung auch des "Geschwisterzuschlages" nach § 8 Abs 3 FamLAG nF zum Grundbetrag der Familienbeihilfe im Sinne der § 382a Abs 2 EO, § 4 Z 5 UVG; da es sich nicht um einen altersbedingten Erhöhungszuschlag, sondern um einen an der Kinderzahl orientierten Zuschlag handle, der nicht dem einzelnen Kind, sondern dem gesamten Haushalt schlechthin zugute komme, sei er - wie schon zu 8 Ob 552/91 judiziert worden sei - nicht zu berücksichtigen.Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Rechtsmittelwerber der im angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes vorgenommenen Vorschuss-(um-)gewährung anstatt nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG nach Paragraphen 3, 4, Ziffer 5, leg cit "dem Grunde nach" ausdrücklich "nicht mehr entgegen tritt". Strittig ist vielmehr allein die Zuerkennung auch des "Geschwisterzuschlages" nach Paragraph 8, Absatz 3, FamLAG nF zum Grundbetrag der Familienbeihilfe im Sinne der Paragraph 382 a, Absatz 2, EO, Paragraph 4, Ziffer 5, UVG; da es sich nicht um einen altersbedingten Erhöhungszuschlag, sondern um einen an der Kinderzahl orientierten Zuschlag handle, der nicht dem einzelnen Kind, sondern dem gesamten Haushalt schlechthin zugute komme, sei er - wie schon zu 8 Ob 552/91 judiziert worden sei - nicht zu berücksichtigen.
Hiezu ist folgendes zu erwidern:
Nach § 382a Abs 2 EO kann vorläufiger Unterhalt "höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem FamLAG bewilligt werden". Weder der Stammfassung dieses Gesetzes (BGBl 1967/376) noch der Novelle im Rahmen des Budget-Begleitgesetzes (BGBl I 1998/79) noch schließlich der jüngsten Novelle BGBl I 2001/68 ist der Begriff "Grundbetrag", geschweige denn eine nähere Umschreibung desselben zu entnehmen. Allerdings vertritt der Oberste Gerichtshof seit jeher die Auffassung, dass unter "Grundbetrag" der Familienbeihilfe im Sinne des § 382a Abs 2 EO jener Betrag zu verstehen ist, der einer Person als Familienbeihilfe insgesamt für sein Kind zusteht und dass sich dieser Betrag dementsprechend jedenfalls etwa auch nach dem Alter des Kindes (sohin einschließlich "Alterszuschlag") zu richten hat (8 Ob 552/91; 4 Ob 508/96x; 7 Ob 209/99g auch mit ausdrücklicher Ablehnung einzelner Lehrmeinungen im Schrifttum). Es ist nicht anzunehmen, dass dem Gesetzgeber bei seiner jüngsten oben zitierten Novellierung diese Rechtsprechung verborgen geblieben ist, vielmehr ist davon auszugehen, dass er diese seinem Änderungswillen als Selbstverständlichkeit zugrunde gelegt hat. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist daher auch der vom Rechtsmittelwerber als "Mehrkindzuschlag" bzw "Geschwisterstaffelung" (so auch die RV 594 BlgNR 21. GP, 4) bezeichnete Erhöhungsbetrag laut § 8 Abs 3 FamLAG unter den Begriff "Grundbetrag" zu subsumieren. Dies ergibt sich schon daraus, dass die nach dieser Gesetzesstelle (neu) eingeführten und vom Oberlandesgericht-Präsidenten zur Herausrechnung reklamierten Staffelbeträge nach dem klaren Wortlaut zum "Gesamtbetrag der Familienbeihilfe" zu zählen und demgemäß auch vom Sicherungszweck des § 382a EO erfasst sind. Dass dies - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - bei der "Geschwisterstaffelung" anders sein sollte, ist auch den Materialien zur zitierten Novelle nicht zu entnehmen, sondern vielmehr - geradezu gegenteilig - dort ausdrücklich festgehalten, dass sich die Höhe der Familienbeihilfe "wie bisher" aus dem Alter und der Anzahl der Kinder errechne (RV aaO 4). Damit ist aber dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Nach Paragraph 382 a, Absatz 2, EO kann vorläufiger Unterhalt "höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem FamLAG bewilligt werden". Weder der Stammfassung dieses Gesetzes (BGBl 1967/376) noch der Novelle im Rahmen des Budget-Begleitgesetzes (BGBl römisch eins 1998/79) noch schließlich der jüngsten Novelle BGBl römisch eins 2001/68 ist der Begriff "Grundbetrag", geschweige denn eine nähere Umschreibung desselben zu entnehmen. Allerdings vertritt der Oberste Gerichtshof seit jeher die Auffassung, dass unter "Grundbetrag" der Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 382 a, Absatz 2, EO jener Betrag zu verstehen ist, der einer Person als Familienbeihilfe insgesamt für sein Kind zusteht und dass sich dieser Betrag dementsprechend jedenfalls etwa auch nach dem Alter des Kindes (sohin einschließlich "Alterszuschlag") zu richten hat (8 Ob 552/91; 4 Ob 508/96x; 7 Ob 209/99g auch mit ausdrücklicher Ablehnung einzelner Lehrmeinungen im Schrifttum). Es ist nicht anzunehmen, dass dem Gesetzgeber bei seiner jüngsten oben zitierten Novellierung diese Rechtsprechung verborgen geblieben ist, vielmehr ist davon auszugehen, dass er diese seinem Änderungswillen als Selbstverständlichkeit zugrunde gelegt hat. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist daher auch der vom Rechtsmittelwerber als "Mehrkindzuschlag" bzw "Geschwisterstaffelung" (so auch die Regierungsvorlage 594 BlgNR 21. GP, 4) bezeichnete Erhöhungsbetrag laut Paragraph 8, Absatz 3, FamLAG unter den Begriff "Grundbetrag" zu subsumieren. Dies ergibt sich schon daraus, dass die nach dieser Gesetzesstelle (neu) eingeführten und vom Oberlandesgericht-Präsidenten zur Herausrechnung reklamierten Staffelbeträge nach dem klaren Wortlaut zum "Gesamtbetrag der Familienbeihilfe" zu zählen und demgemäß auch vom Sicherungszweck des Paragraph 382 a, EO erfasst sind. Dass dies - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - bei der "Geschwisterstaffelung" anders sein sollte, ist auch den Materialien zur zitierten Novelle nicht zu entnehmen, sondern vielmehr - geradezu gegenteilig - dort ausdrücklich festgehalten, dass sich die Höhe der Familienbeihilfe "wie bisher" aus dem Alter und der Anzahl der Kinder errechne Regierungsvorlage aaO 4). Damit ist aber dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.