Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1. Die Klägerin behauptet in ihrer Revision (nur), die „gegenständliche Situation“ sei für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil das „Ergebnis der Auslegung“ dazu führe, dass der Versicherungsnehmer Gefahr laufe, die Leistungspflicht der Versicherung zu verlieren, wenn er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkomme und wenn er dieser nachkomme, müsse er die Kosten selbst tragen. Damit zeigt die Klägerin weder eine Auslegungsfrage mit der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO noch eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB auf.1. Die Klägerin behauptet in ihrer Revision (nur), die „gegenständliche Situation“ sei für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil das „Ergebnis der Auslegung“ dazu führe, dass der Versicherungsnehmer Gefahr laufe, die Leistungspflicht der Versicherung zu verlieren, wenn er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkomme und wenn er dieser nachkomme, müsse er die Kosten selbst tragen. Damit zeigt die Klägerin weder eine Auslegungsfrage mit der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO noch eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auf.
2. Art 8 Klipp & Klar Bedingungen BU 91 entspricht in den hier wesentlichen Punkten – wie die Klägerin selbst erkennt – den Regelungen der §§ 62, 63 VersVG. Daraus folgt – entgegen der unbegründeten Behauptung der Klägerin – keineswegs, dass die Klägerin aufgewendete Rettungskosten – generell – selbst zu tragen hätte:2. Artikel 8, Klipp & Klar Bedingungen BU 91 entspricht in den hier wesentlichen Punkten – wie die Klägerin selbst erkennt – den Regelungen der Paragraphen 62, 63, VersVG. Daraus folgt – entgegen der unbegründeten Behauptung der Klägerin – keineswegs, dass die Klägerin aufgewendete Rettungskosten – generell – selbst zu tragen hätte:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es bei Eintritt des Versicherungsfalls, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer in Entsprechung dieser Obliegenheit macht, fallen dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz der Rettungskosten ist ein notwendiges Gegenstück zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 62 VersVG. Weisungsgemäß gemachte Aufwendungen sind im vollen Umfang zu ersetzen (7 Ob 62/82). Die Haftungssumme bildet allerdings dann die Obergrenze, wenn der Rettungsaufwand nicht auf einer Weisung des Versicherers beruht.Dem Versicherungsnehmer obliegt es bei Eintritt des Versicherungsfalls, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer in Entsprechung dieser Obliegenheit macht, fallen dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz der Rettungskosten ist ein notwendiges Gegenstück zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach Paragraph 62, VersVG. Weisungsgemäß gemachte Aufwendungen sind im vollen Umfang zu ersetzen (7 Ob 62/82). Die Haftungssumme bildet allerdings dann die Obergrenze, wenn der Rettungsaufwand nicht auf einer Weisung des Versicherers beruht.
3. Besagte Entschädigungsgrenze kam hier zum Tragen, weil die Beklagte für den betreffenden Versicherungsfall die gesamte Versicherungssumme ausbezahlt hat und der Rettungsaufwand – unstrittig – nicht auf einer Weisung der Beklagten beruhte. In diesem Fall entspricht das Wirksamwerden der Entschädigungsgrenze nach Art 8 Klipp & Klar Bedingungen BU 91 der Gesetzeslage (§ 63 Abs 1 Satz 2 VersVG) und ist nicht gröblich benachteiligend, sondern Ausfluss des Äquivalenzprinzips.3. Besagte Entschädigungsgrenze kam hier zum Tragen, weil die Beklagte für den betreffenden Versicherungsfall die gesamte Versicherungssumme ausbezahlt hat und der Rettungsaufwand – unstrittig – nicht auf einer Weisung der Beklagten beruhte. In diesem Fall entspricht das Wirksamwerden der Entschädigungsgrenze nach Artikel 8, Klipp & Klar Bedingungen BU 91 der Gesetzeslage (Paragraph 63, Absatz eins, Satz 2 VersVG) und ist nicht gröblich benachteiligend, sondern Ausfluss des Äquivalenzprinzips.
4. Im Übrigen hat sich die Klägerin aufgrund des Versicherungsfalls mehr an Lohnkosten erspart als sie aus diesem Titel an Rettungskosten aufgewendet hat. In diesem Fall würde deren Ersatz auch dem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot widersprechen (Prinzip des Ersatzes nur der Vermögensminderung; vgl § 55 VersVG; ferner 7 Ob 14/89).4. Im Übrigen hat sich die Klägerin aufgrund des Versicherungsfalls mehr an Lohnkosten erspart als sie aus diesem Titel an Rettungskosten aufgewendet hat. In diesem Fall würde deren Ersatz auch dem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot widersprechen (Prinzip des Ersatzes nur der Vermögensminderung; vergleiche Paragraph 55, VersVG; ferner 7 Ob 14/89).
5.1. Die Abweisung des Begehrens der Klägerin auf Ersatz der Rettungskosten entspricht damit der eindeutigen Sach- und Rechtslage. Die Klägerin zeigt dazu keine erhebliche Rechtsfrage auf.
5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.