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Entscheidung 7 Ob 179/20d×

Entscheidung 7 Ob 179/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob179/20d

Entscheidungsdatum

21.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 29.269,96 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2020, GZ 4 R 119/19b-67, mit dem das Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 22. August 2019, GZ 42 Cg 75/14s-63, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.883,16 EUR (darin 313,86 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag für Selbstständige und freiberuflich Erwerbstätige mit einer Versicherungssumme für Unfall von 72.500 EUR abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Klipp & Klar Bedingungen BU 91 (Fassung 10 aus 2012,) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„[…]

Artikel 8

Welche Aufwendungen des Versicherungsnehmers werden ersetzt?

1. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, haben wir zu ersetzen

  • Strichaufzählung
    soweit sie den Umfang unserer Entschädigungspflicht verringern oder
  • Strichaufzählung
    soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit aber unser Einverständnis vorher nicht einholen konnte. In diesem Fall sind wir über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.

2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, wenn

  • Strichaufzählung
    sie mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung unsererseits beruhen.

[…]

Artikel 12

Was ist nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tun?

Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit nach Maßgabe des Paragraph 6,, Absatz 3, VersVG bewirkt, werden bestimmt:

1. Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei unsere Weisungen zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Der Ersatz von Aufwendungen hiefür ist in Artikel 8 geregelt.

[…]“

Die Beklagte hat nach einer Betriebsunterbrechung infolge Unfall des Geschäftsführers der Klägerin die gesamte für diesen Versicherungsfall vorgesehene Versicherungssumme von 72.500 EUR ausbezahlt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung im Umfang von 29.269,96 EUR an Rettungskosten (Lohnkosten für Ersatzkräfte) und sprach über Abänderungsantrag der Klägerin nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof mit den Artikel 8 und 12 der Klipp & Klar Bedingungen BU 91 vergleichbaren Klauseln noch nicht auseinandergesetzt habe und diese nicht so eindeutig seien, dass nur eine Auslegung möglich erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

1. Die Klägerin behauptet in ihrer Revision (nur), die „gegenständliche Situation“ sei für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil das „Ergebnis der Auslegung“ dazu führe, dass der Versicherungsnehmer Gefahr laufe, die Leistungspflicht der Versicherung zu verlieren, wenn er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkomme und wenn er dieser nachkomme, müsse er die Kosten selbst tragen. Damit zeigt die Klägerin weder eine Auslegungsfrage mit der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO noch eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auf.

2. Artikel 8, Klipp & Klar Bedingungen BU 91 entspricht in den hier wesentlichen Punkten – wie die Klägerin selbst erkennt – den Regelungen der Paragraphen 62, 63, VersVG. Daraus folgt – entgegen der unbegründeten Behauptung der Klägerin – keineswegs, dass die Klägerin aufgewendete Rettungskosten – generell – selbst zu tragen hätte:

Dem Versicherungsnehmer obliegt es bei Eintritt des Versicherungsfalls, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer in Entsprechung dieser Obliegenheit macht, fallen dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz der Rettungskosten ist ein notwendiges Gegenstück zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach Paragraph 62, VersVG. Weisungsgemäß gemachte Aufwendungen sind im vollen Umfang zu ersetzen (7 Ob 62/82). Die Haftungssumme bildet allerdings dann die Obergrenze, wenn der Rettungsaufwand nicht auf einer Weisung des Versicherers beruht.

3. Besagte Entschädigungsgrenze kam hier zum Tragen, weil die Beklagte für den betreffenden Versicherungsfall die gesamte Versicherungssumme ausbezahlt hat und der Rettungsaufwand – unstrittig – nicht auf einer Weisung der Beklagten beruhte. In diesem Fall entspricht das Wirksamwerden der Entschädigungsgrenze nach Artikel 8, Klipp & Klar Bedingungen BU 91 der Gesetzeslage (Paragraph 63, Absatz eins, Satz 2 VersVG) und ist nicht gröblich benachteiligend, sondern Ausfluss des Äquivalenzprinzips.

4. Im Übrigen hat sich die Klägerin aufgrund des Versicherungsfalls mehr an Lohnkosten erspart als sie aus diesem Titel an Rettungskosten aufgewendet hat. In diesem Fall würde deren Ersatz auch dem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot widersprechen (Prinzip des Ersatzes nur der Vermögensminderung; vergleiche Paragraph 55, VersVG; ferner 7 Ob 14/89).

5.1. Die Abweisung des Begehrens der Klägerin auf Ersatz der Rettungskosten entspricht damit der eindeutigen Sach- und Rechtslage. Die Klägerin zeigt dazu keine erhebliche Rechtsfrage auf.

5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E129992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00179.20D.1021.000

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20201021_OGH0002_0070OB00179_20D0000_000